Symbolbild Justitia (Foto: © Dietmar Schmidt)
Urteil des OLG München I „Hans im Glück“
Sachverhalt: Innenarchitektin verlangt Vergütung für Raumdesignkonzept
Die Klägerin hatte als Innenarchitektin für die Fastfood-Kette „Hans im Glück“ ein Raumdesignkonzept erstellt. Dieses umfasste unter anderem raumhohe Birkenstämme ohne Äste mit schwarzen Tisch-Sitz-Ensembles. Für dieses Konzept erhielt die Klägerin 10.000 €. Zusätzlich sollte nach dem Vorbringen der Klägerin diese für jede weitere Filiale eine bestimmte Geldsumme erhalten. Ein schriftlicher Vertrag hierüber wurde indes nicht geschlossen. Die Klägerin erhob in der Folge eine Unterlassungsklage, die darauf gerichtet war, es der Beklagten zu untersagen, das entwickelte Konzept in neuen Filialen einzusetzen und verlangte für jede bereits ausgestattete Filiale eine weitere Geldsumme.
Nachdem das Landgericht München I die Klage zunächst abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Oberlandesgericht München weiter.
Entscheidung: Parteien vergleichen sich auf Übertragung der Nutzungsrechte gegen Zahlung von 120.000 €
Das OLG München hat in der Sache einen Vergleich zwischen den Parteien erzielen können.
Dabei hat das OLG München entgegen der Auffassung der Ausgangsinstanz eine Urheberrechtsverletzung angenommen. Das LG hatte ursprünglich angenommen, dass das erstellte Gestaltungskonzept zwar schutzfähig sei, die Übernahme von Teilen dieses Werks zum Einsatz in anderen Filialen jedoch hingenommen werden müsse, da das Werk der Klägerin lediglich in freier Benutzung als Inspiration gedient habe.
Nachdem die Beklagte durch die begangene Urheberrechtsverletzung antragsgemäß zur Unterlassung hätte verurteilt werden können und als Folge sämtliche Filialen umbauen lassen müsste, regte das OLG München einen Vergleich an. In der Sache sei nämlich zweifelhaft, ob ein bloßer Austausch der Birkenstämme gegen Stämme anderer Baumarten genügen würde, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen.
Den Vergleich haben die Parteien schließlich mit der Maßgabe geschlossen, der Beklagten gegen Zahlung von 120.000 € die Nutzungsrechte an dem Raumdesignkonzept zu übertragen. Darüber hinaus hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesskosten übernommen.
Fazit: Vergleich trägt Interessen der Parteien Rechnung; Verwendung eines Raumdesignkonzepts nicht ohne weiteres in „freier Benutzung“, sondern Schutz durch Urheberrechtsgesetz
Der erzielte Vergleich vor dem OLG München zeigt auf, dass im Fall von Urheberrechtsverletzungen ein Vergleich zwischen den Parteien in dem durch Zahlung die Nutzungsrechte für ein Werk übertragen werden durchaus sinnvoll sein kann und für beide Parteien positive Auswirkungen haben kann. Die Entscheidung zeigt aber auch auf, dass ein entwickeltes Raumdesignkonzept nicht zwangsläufig in freier Benutzung verwendet werden darf, sondern vielmehr der Verwendung durch das Urheberrechtsgesetz Grenzen gesetzt werden.