UWG Reform – Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht
Schnell zum Inhalt:
- Hintergrund/ Auslöser der Reform
- Regelungen zu Online-Marktplätzen, Ranking und Verbraucherbewertungen
- Schadensersatzanspruch für Verbraucher
- Verbot der Verschleierung von „Dual Quality“ – Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch
- Nichtigkeit einer Marke aufgrund bestehender älterer Rechte vor dem DPMA, § 51 MarkenG
- Kennzeichnungspflicht von Influencern
- Fazit: Besserer Verbraucherschutz und Anpassung an die Digitalisierung
- Unsere zuständigen Anwälte im Medien- und Wirtschaftsrecht
In diesem Artikel soll zusammengefasst werden, was der Auslöser für diese Reform war und welches Ziel sie verfolgt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie sich diese Reform auf die bisherige Rechtslage auswirkt und welche Pflichten sich für die Unternehmer ergeben.
Hintergrund/ Auslöser der Reform
Bereits am 02.12.2021 trat das „Gesetz zur Stärkung des lauteren Wettbewerbs“ in Kraft, mit dem das UWG umfassend überarbeitet wurde.
Am 10.06.2021 verabschiedete der Bundestag dann das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“, das auf der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ (RL (EU) 2019/2161) basiert und schließlich am 28.05.2022 in Kraft trat.
Die Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz umfassend zu modernisieren und die Mittel zur Durchsetzung der Verbraucherschutzrechte zu verbessern.
Mit der UWG-Novelle wurden im Wesentlichen die §§ 5, 5a, 5b und 9 des UWG neu gefasst.
Die wichtigsten daraus resultierenden Änderungen werden im Folgenden näher erläutert.
Regelungen zu Online-Marktplätzen, Ranking und Verbraucherbewertungen
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung des § 5b UWG.
Durch die Neueinführung resultieren drei wesentliche Pflichten für die Portalbetreiber.
Neue Regelungen zu Online-Marktplätzen – Offenlegungspflicht der Betreiber von Online-Marktplätzen
Die erste wichtige Änderung die durch die Einführung des § 5b UWG resultiert, ist die neue Regelung zu Online-Marktplätzen, auf welchen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG sind Betreiber von Online-Marktplätzen nun verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, ob der Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist.
Grund für diese Änderung war, dass für Verbraucher nicht immer ersichtlich war, ob der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze ein Unternehmer oder Verbraucher ist.
Dies ist in der Tat eine wichtige Information, denn je nachdem, ob der Verbraucher den Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher abschließen, entstehen unterschiedliche Rechte für den Verbraucher.
Den Betreibern von Online-Marktplätzen trifft somit eine Auskunftspflicht.
Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, obwohl es sich um eine wesentliche Information handelt, handelt der Unternehmer unlauter im Sinne des § 5a UWG und die geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig.
Neue Regelungen zum Ranking – Informationspflicht der Unternehmer
Mit der Einführung des § 5b UWG wurde auch eine neue Regelung zum Ranking von Waren und Dienstleistungen geschaffen.
Für viele Verbraucher ist das Ranking eines Produktes oder einer Dienstleistung von zentraler Bedeutung für die Kaufentscheidung. Je besser eine Rankingposition ist oder je prominenter die Platzierung von Angeboten in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage, desto größer ist der Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher für oder gegen das Produkt.
Unternehmer, die Verbraucher die Online-Suche nach Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen, müssen daher nach § 5b Abs. 2 Satz 1 UWG über die wesentlichen Parameter für die Ermittlung der Rangfolge und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren. Die Platzierung in den Suchergebnissen darf dabei nicht durch Schleichwerbung oder versteckte Zahlungen beeinflusst werden.
Für Suchmaschinenbetreiber bestand eine solche Regelung bereits, nun trifft solche eine Verpflichtung auch die Betreiber von Online-Marktplätzen.
Kommen die Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nach, ist die geschäftliche Handlung nach § 3 UWG unzulässig.
Neue Regelungen zu Verbraucherbewertungen – Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen – Fake-Bewertungen vor dem Aus?
Die wichtigste Verpflichtung, die sich aus der Einführung des § 5b UWG ergibt, ist die Verpflichtung des Unternehmers im Hinblick auf die Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen.
Mit der Einführung des § 5b Abs. 3 UWG könnte den Fake-Bewertungen ein Ende setzen.
Immer mehr Menschen tendieren dazu, Waren und Dienstleistungen online zu erwerben.
Mit der zunehmenden Beliebtheit von Online-Marktplätzen nimmt auch die Bedeutung von Bewertungen auf solchen Plattformen zu.
Denn solche Bewertungen sind oft ausschlaggebend dafür, ob sich ein Verbraucher für den Kauf der angebotenen Waren oder Dienstleistungen entscheidet.
Es kommt daher immer wieder vor, dass Menschen Fake-Bewertungen abgeben, um beispielsweise die Konkurrenz zu verunglimpfen, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken oder manchmal auch ohne einen Grund zu haben.
Bisherige Rechtslage – Gegenleistung für eine Bewertung
Vor dem 28. Mai 2022 wurde diese Problematik über § 5a UWG alte Fassung (a.F.) gelöst.
Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß war demnach, dass zum einen eine Gegenleistung als Anreiz für die Abgabe einer Bewertung angeboten wurde und zum anderen der Betreiber des Portals, auf dem die betreffende Bewertung abgegeben wurde, nicht darauf hinwies, dass für die Abgabe dieser Bewertung eine Gegenleistung erbracht wurde.
Neueinführung des § 5b UWG
Im Zuge der Reform wurde § 5b UWG neu eingefügt.
Die Neueinführung des § 5b UWG könnte solchen Fake-Bewertungen nun einen Riegel vorschieben.
Nach § 5b Abs. 3 UWG ist der Unternehmer, der die fraglichen Bewertungen zur Verfügung stellt, künftig verpflichtet, potenzielle Kunden darüber zu informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder gekauft haben.
Die Informationspflicht gilt nur für Unternehmer, die ihre eigenen Bewertungen veröffentlichen.
Verlinkt oder verweist ein Unternehmer lediglich auf fremde Verbraucherbewertungen, wird die Informationspflicht nicht ausgelöst.
Mit der Einführung dieser Norm sollen die Betreiber solcher Portale daher künftig verpflichtet werden, entweder die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen oder anzugeben, dass keine Überprüfung stattfindet.
Findet eine Überprüfung statt, muss der Unternehmer auch das System offenlegen, nach dem die Bewertungen aussortiert oder veröffentlicht werden.
Ziel ist es, mehr Transparenz bei Kundenrezensionen zu schaffen.
In der heutigen Zeit, in der die meisten Geschäfte nur noch online getätigt werden, ist es wichtig, dass sich potenzielle Kunden auf die Authentizität der Bewertungen verlassen können, auf die sie ihre Kaufentscheidung stützen.
Kommen die Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die geschäftliche Handlung auch in diesem Fall nach § 3 UWG unzulässig.
Schadensersatzanspruch für Verbraucher
Die überraschendste Neuerung ist die Einführung eines direkten Schadensersatzanspruchs für Verbraucher gegen Unternehmen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das UWG.
Bisher mussten Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, auf die Ansprüche und Rechte zurückgreifen, die das bürgerliche Recht bereithält.
Jedoch war der Schutz nicht lückenlos.
Schutzlücken konnten etwa dann bestehen, wenn Verbraucher durch fahrlässige irreführende geschäftliche Handlungen geschädigt wurden, aber kein Vertragsverhältnis oder vorvertragliches Schuldverhältnis mit dem Werbenden bestand.
Um solche Lücken zu schließen, sieht § 9 Abs. 2 UWG nun einen direkten Schadensersatzanspruch für Verbraucherinnen und Verbraucher vor.
Danach ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und dadurch den oder die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er oder sie sonst nicht getroffen hätte.
Dieser neue Schadensersatzanspruch besteht zusätzlich zu allen anderen etwaig bestehenden
Rechten und Ansprüchen von Verbrauchern aus dem bürgerlichen Recht.
Demnach sollen Verbraucher bei einem solchen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des UWG so gestellt werden, als ob die unlautere geschäftliche Handlung nie stattgefunden hätte.
Durch diese Neuerung werden die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Mit der Möglichkeit eines direkten Schadensersatzanspruchs haben sie nun die Möglichkeit, auch in Fällen ohne Vertragsverhältnis und bei bloßer Fahrlässigkeit gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die verbraucherschützenden Bestimmungen des UWG vorzugehen.
Verbot der Verschleierung von „Dual Quality“ – Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch
Im Zuge der UWG-Reform hat auch § 5 UWG erhebliche Änderungen erfahren.
Problematisch ist, dass Waren, die in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten vermarktet werden trotz identischer Kennzeichnung unterschiedliche Beschaffenheiten aufweisen können.
Daher wurde der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG neu gefasst.
Nach der Neufassung dieser Norm ist eine geschäftliche Handlung nun auch dann irreführend und damit unzulässig, wenn sie ein Produkt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einem in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Produkt vermarktet, obwohl sich diese Produkte in ihrer Zusammensetzung oder ihren Eigenschaften wesentlich voneinander unterscheiden, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt.
Unter „Dual Quality“ versteht man also die Vermarktung von vermeintlich identischen Produkten in verschiedenen Mitgliedsstaaten, die sich jedoch in Inhalt, Qualität und Zusammensetzung voneinander unterscheiden.
Zusammengefasst geht es darum, eine einheitliche Werbung auf dem europäischen Markt für Produkte zu verhindern, die zwar identisch aussehen, sich aber in Qualität und Zusammensetzung von Land zu Land erheblich unterscheiden.
Dabei ist zu beachten, dass es unproblematisch ist, Waren unter derselben Marke zu vermarkten, die sich in ihrer Zusammensetzung oder Rezeptur unterscheiden.
Es ist nur unzulässig, diese Waren trotz wesentlicher Unterschiede identisch zu vermarkten.
Vielmehr müssen Sie in Zukunft auf solche Unterschiede hinweisen, wenn sie für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich sind.
Kennzeichnungspflicht von Influencern
Immer mehr Bedeutung gewinnt die Arbeit als Influencer.
Viele Unternehmen lassen ihre Produkte von Influencern in den sozialen Medien vermarkten.
Auch im Bereich des Influencer-Marketings hat die UWG-Reform zu Änderungen geführt, indem der Gesetzgeber § 5a Abs. 4 UWG neu gefasst hat.
Danach sind Handlungen künftig unzulässig, wenn der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht deutlich gemacht wird, es sei denn, dies ergibt sich unmittelbar aus den Umständen, und die fehlende Deutlichkeit ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Künftig muss demnach jeder Beitrag gekennzeichnet werden, wenn der Influencer einen geldwerten Vorteil irgendeiner Art erhalten hat.
Hat er für ein anderes Unternehmen gearbeitet ohne ein Honorar oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten, stellt dies keine unzulässige Schleichwerbung dar, wenn der Beitrag nicht gekennzeichnet ist.
Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass Influencer, wenn sie ein Produkt vorstellen, auch eine Gegenleistung erhalten.
Dies Beweislast liegt daher bei den Influencer, die im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass sie keine Gegenleistung erhalten haben.
Die Follower haben nämlich ein Recht darauf, dies zu wissen, um sich in Zukunft eine eigene Meinung darüber bilden zu können, ob sie glauben, dass der Influencer das Produkt anpreist, weil er wirklich davon überzeugt ist, oder ob er dies eher aus finanziellen Gründen tut.
Denn der Glaube, dass der Influencer ein Produkt vermarktet, weil er persönlich von dem Produkt überzeugt ist, führt oft dazu, dass sich Kunden für den Kauf dieses Produkts entscheiden.
Fazit – Besserer Verbraucherschutz und Anpassung an die Digitalisierung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die UWG-Reform zahlreiche, sehr praxisrelevante Neuerungen enthält, von denen hier nur eine Auswahl hervorgehoben wurde, die vor allem auf die Verbesserung der Position der Verbraucher und die Anpassung an die Digitalisierung abzielen.
Die zahlreichen Änderungen im UWG und die daraus resultierenden Pflichten für Unternehmer werden deren Rechtssicherheit und Rechtsposition stärken. Sie müssen künftig darüber informiert werden, wie Rankings zustande kommen, ob die Bewertungen auf ihre Echtheit geprüft werden, ob die Anbieter Unternehmer sind und ob die Influencer bei der Vermarktung von Produkten einen Vermögensvorteil erhalten. Zudem dürfen Produkte, die sich in ihrer Art unterscheiden, in den Mitgliedsstaaten nicht mehr identisch vermarktet werden.
Besonders zu begrüßen ist die Einführung eines direkten Schadensersatzanspruchs für Verbraucher.
Fraglich ist jedoch, ob der Verbraucher den Eintritt des Schadens oder dessen Höhe beweisen kann, da er die Beweislast trägt.
Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber das Ziel der Richtlinie, den Verbraucherschutz umfassend zu modernisieren und die Durchsetzung der Verbraucherschutzrechte zu verbessern, ausreichend umgesetzt hat oder ob die Regelungen zur Informationspflicht nicht eher zu einer bürokratischen Überregulierung führen werden.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Keno Leffmann, M.A.
Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]