Anwalt für
Futtermittelrecht
Die Anwälte unserer Kanzlei mit Standorten in Berlin und Hamburg beraten bundesweit im Futtermittelrecht.
Schnell zum Inhalt:
Das Futtermittelrecht wird in einer Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften geregelt, um die Qualität sowie die Sicherheit von Futtermitteln zu gewährleisten. Insbesondere werden davon die Produktion und die Verarbeitung von Futtermitteln umfasst. Der Zweck des Futtermittelrechts insgesamt ist es, den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und Täuschungen zu schützen.
Gesetzliche Grundlagen des Futtermittelrechts
Die Lebensmittel-Basisverordnung, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, enthält die zentralen Grundsätze des Futtermittelrechts. Die Verordnung enthält insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Futtermittelrechts, die Grundsätze der Transparenz sowie die allgemeinen Verpflichtungen für den Lebensmittelhandel. Zudem sind relevante Begriffsbestimmungen enthalten.
So definiert Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung Futtermittel als Stoffe und Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
Überaus relevant ist zudem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung.
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält Vorgaben über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 regelt die besonders zu beachtende Futtermittelhygiene.
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthält zudem Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
Auf nationaler Ebene stellt das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das zentrale Regelwerk dar. Insbesondere regeln die §§ 17-25 LFGB den Verkehr von Lebensmitteln, die §§ 38-49a LFGB die Überwachung und die §§ 58-62 LFGB stellen Straf- und Bußgeldvorschriften dar. Die §§ 30-33 LFGB gelten zudem für Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Bedarfsgegenstände). Außerdem werden grundlegende Definitionen aufgeführt, die ein wichtiges Glied bei der Gesetzesanwendung darstellen.
Daneben gibt es zahlreiche Spezialvorschriften, von denen die Futtermittelverordnung hervorzuheben ist, die die Regelungen der Lebensmittel-Basisverordnung sowie insbesondere die des LFGB ergänzt.
Futtermittelprodukte
Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass die nationalen Vorschriften aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnungen des europäischen Gesetzgebers, nur dann zur Anwendung kommen können, wenn sie keine abweichenden Regelungen enthalten.
Folgende Futtermittel lassen sich unterscheiden:
Einzelfuttermittel:
Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Dazu gehören beispielsweise Nebenerzeugnisse der Lebensmittelherstellung wie Weizenkleie oder wirtschaftseigene Futtermittel wie Gras oder Weizen.
Mischfuttermittel:
Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Alleinfuttermittel:
Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Ergänzungsfuttermittel:
Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Mineralfuttermittel:
Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Milchaustausch-Futtermittel:
Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel):
Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welches es eindeutig von anderen gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009).
Weiterhin sind die nachfolgenden Produkte zu unterscheiden
Futtermittelzusatzstoffe:
Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere die Beschaffenheit des Futtermittels positiv zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken und die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv zu beeinflussen (§ 3 Nr. 16 LFGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1831/2003).
Ein Futtermittelzusatzstoff darf nicht in den Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden, sofern nicht eine entsprechende Zulassung gemäß der Verordnung (EG) 1831/2003 erteilt wurde; die in dieser VO festgelegten Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der in Anhang IV enthaltenen allgemeinen Bedingungen, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Zulassung, und die in der Zulassung für den Stoff festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Kennzeichnungsvorschriften gem. dieser VO erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1831/2003).
Vormischungen:
Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind (§ 3 Nr. 17 LFGB i. V. m. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003).
Inverkehrbringen
Futtermittel dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung erfolgt, folgt aus den entsprechenden Verordnungen.
Das Inverkehrbringen von Einzel- und Mischfuttermitteln oder Vormischungen setzt dabei keine spezielle Zulassung oder Registrierung voraus. Wichtig ist nur, dass die Produkte den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften genügen.
Etwas anderes gilt jedoch insbesondere für Futtermittelzusatzstoffe, die stets eine Zulassung voraussetzen. Der Futtermittelzusatzstoff darf sich nach Artikel 5 der Verordnung (EG) 1831/2003 nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirken; nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann; keinen Nachteil für den Verbraucher durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.
Zudem muss er die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen; die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen; die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen; den Ernährungsbedarf der Tiere decken; die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen; die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen oder eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.
Aus vielen anderen Vorschriften, beispielsweise der Liste der verbotenen Stoffe aus der Verordnung (EG) 767/2009, Anhang III, ergeben sich zusätzliche Anforderungen an das auf den Markt zu bringende Produkt.
Das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen sowie Futtermitteln setzt vor allem voraus, dass eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorhanden ist, deren Anforderungen sich ebenfalls aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen?
Zu beachten ist auch, dass eine Registrierungspflicht für das Futtermittelunternehmen besteht, die jedoch grundsätzlich lediglich als Anzeigeverfahren zu betrachten ist.
Futtermittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind (§ 3 Nr. 11 LFGB i. V. m. Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Eine solche Registrierung hat in jedem Bundesland oder Mitgliedsstaat zu erfolgen, in dem ein Unternehmer einen Betrieb führt. Setzt die konkrete Tätigkeit eine Zulassung voraus, ist diese zwingend einzuholen.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Bereich des Futtermittelrechts
- Vertretung von Futtermittelhändlern und Produzenten in verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber den Aufsichtsbehörden
- Vertretung von Futtermittelhändlern und Produzenten in Strafverfahren
- Erstellung von juristischen Gutachten
- Prüfung der Rechtskonformität von Etiketten
- Beratung zu den kennzeichenrechtlichen Verpflichtungen
- Abwehr von Abmahnungen durch konkurrierende Futtermittelunternehmen, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzverbände
- außergerichtliches Vorgehen gegen Konkurrenten bei Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften
- Vertretung in gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren oder Klageverfahren bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Futtermittelrecht
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bundesweit in allen rechtlichen Fragen zum Futtermittelrecht.
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