Einstellung des Drogenstrafverfahrens nach §153 I StPO trotz Besitz von mehr als 50 g Marihuana und Waffen
07. April 2020
Unsere Kanzlei für Strafrecht aus Berlin vertrat einen Mandanten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Bei dem Mandanten kam es auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu einer Hausdurchsuchung. Bei der Hausdurchsuchung wurden unter anderem Betäubungsmittel, nämlich mehr als 50g Marihuana, und auch Waffen wie eine Luftdruckpistole und Messer gefunden. Der Mandant kontaktierte und als Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht direkt nach der Hausdurchsuchung.
Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin bei einer Hausdurchsuchung im Betäubungsmittelstrafrecht
Wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchführt, sollten Sie die folgenden Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin beachten.
Halten Sie den Mund und nehmen Sie dringend Ihr Schweigerecht wahr. Sie müssen sich nicht zu den Vorwürfen äußern und sollten so wenig wie möglich überhaupt mit den Beamten sprechen. Am besten rufen Sie unsere Strafrechtskanzlei direkt an oder spätestens nach dem die Beamten wieder weg sind.
Sie müssen nichts unterschreiben, sondern die Maßnahmen nur passiv dulden. Es wird nichts freiwillig herausgegen, insbesondere keine Pin oder andere Zugänge von elektronischen Geräten.
Wichtig ist, dass Sie keinen Widerstand leisten und nicht drohend und aggressiv auf die Beamten zugehen, um die Situation nicht zu eskalieren.
Wie wurde die Einstellung des Betäubungsmittelverfahrens ohne Verurteilung durch den Anwalt für Strafrecht erreicht?
Als Anwälte für Strafrecht haben wir zunächst Akteneinsicht beantragt und die Ermittlungsakte genau analysiert. Es konnte hier erkannt werden, dass der notwendige räumliche Zusammenhang zwischen den Waffen und den Betäubungsmitteln (Marihuana) nicht gegeben. Nach einem ausführlichen Mandantengespräch konnten wir die Besonderheiten des Falls und die persönlichen Milderungsgründe herausarbeiten und der Staatsanwaltschaft mitteilen. Die Staatsanwaltschaft reagierte dann, wie vom Strafverteidiger angeregt mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit.
Die Mengenlehre im Betäubungsmittelstrafrecht – Zusammenfassung vom Fachanwalt für Strafrecht
Von zentraler Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ist es welche Menge an Drogen direkt gefunden wurde. Man unterscheidet hier zwischen der Gewichtsmenge der Droge und dem Wirkstoffgehalt.
Unterschieden werden im Strafrecht geringe, nicht geringe und „normale“ Mengen.
Handelt es sich um geringe Mengen bedeutet dies Kleinstmengen, die bei der Person oder bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung aufgefunden werden. Dies wird in der Regel bei Mengen für den Eigenkonsum angenommen.
Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, lässt sich nicht einheitlich für alle Betäubungsmittel bestimmen.
Wichtig ist hierbei nicht das tatsächliche Gewicht der Betäubungsmittel, sondern der Wirkstoffgehalt der vorgefundenen Betäubungsmittel.
Dies wird in der Regel durch ein Gutachten bestimmt, welches durch den Rechtsanwalt für Strafrecht angreifbar ist.
Bei einer normalen Menge handelt es sich um Mengen, die oberhalb einer geringen Menge und unterhalb einer nicht geringen Menge liegen. Den Begriff der „normalen“ Menge gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht so nicht.
Wann sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht im Drogenstrafrecht kontaktiert werden?
Egal ob sie eine Straftat begangen haben, gegen sie strafrechtlich ermittelt wird, bei ihnen eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll oder sie verhaftet werden, wichtig ist es unsere Kanzlei für Strafrecht sofort zu kontaktieren.
Ziel ist es dann für uns eine frühestmögliche Einflussnahme in das Verfahren zu nehmen. Das jeweilige Verfahren kann dann durch den Fachanwalt für Strafrecht strategisch gelenkt, die Verbreitung in der Öffentlichkeit unterbunden und mögliche negative Auswirkungen für das berufliche Vorankommen vermieden werden.
Mehr Informationen zur Strafverteidigung zum Betäubungsmittelstrafrecht