Erfolg im Ermittlungsverfahren: Einstellung trotz Ermittlungen wegen Geldwäsche und Computerbetrug

03. Januar 2017

Wie gestaltete sich zunächst das Ermittlungsverfahren im Rahmen jenes Computerbetruges?

Der Beschuldigte erhielt eine Vorladung vom Polizeipräsidenten in Berlin bzw. dem Landeskriminalamt (LKA) wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche nach § 261 StGB. Zuvor gab die Geschädigte an, dass von ihrem Konto eine unautorisierte Abbuchung in Höhe von 180,00 € auf das Konto des Beschuldigten per Online-Banking erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige bei der hiesigen Polizeibehörde wegen Überweisungsbetruges nach § 263 StGB. Nachdem der Beschuldigte die Vorladung erhalten hat, kontaktierte er die Kanzlei für Strafrecht von Herrn Rechtsanwalt Grunst in Berlin-Köpenick, woraufhin der Mandant umgehend beraten wurde. Rechtsanwalt Grunst riet zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und die polizeiliche Vorladung nicht wahrzunehmen. Des Weiteren wurde Antrag auf Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellt. Nach erfolgter Akteneinsicht und unter Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem Bereich „Phishing“ und Internetkriminalität stellte der Verteidiger Grunst den Antrag, das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen.

Stellungnahme und Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Als qualifizierter Strafverteidiger wies Herr Grunst nebst fehlendem Schaden seitens der vermeintlich Benachteiligten aufgrund einer erfolgten Rückbuchung auch auf die fragwürdige Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft erfolgten Überprüfung der Kontodaten seines Mandanten hin. An dieser Stelle ist auf die Individualität dieses Falles hinzuweisen, weshalb es sich stets empfiehlt, eine fachkundige Meinung einzuholen. Speziell in diesem Fall verwies Rechtsanwalt Grunst auf voreilig gezogene Schlüsse des Landeskriminalamtes unter Verwendung eines Interneteintrages, welcher auf die Praktik der unautorisierten Abbuchung von Kleinstbeträgen ausländischer Firmen eingeht. Eine nachvollziehbare Begründung, warum der Beschuldigte kein weiteres Opfer dieser Form des Computerbetruges nach § 263a StGB, sondern der Täter war, wurde dabei außer Acht gelassen. Das Ermittlungsverfahren wurde auf die Stellungnahme hin, wie Rechtsanwalt Grunst zuvor bereits angeregt hatte, nach § 170 II StPO von der Staatsanwaltschaft aus Mangel an hinreichendem Verdacht zur Anklageerhebung eingestellt.

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