Einstellung im Strafprozess beim Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB
05. Juli 2018
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er einen 13-jährigen dazu aufgefordert hat, dass eine andere Person seinen Penis in den Mund nehmen und dass der 13-jährige von einer anderen Person den Penis in den Mund nehmen soll. Weiterhin wurden ihm vorgeworfen Körperverletzungen in drei Fällen und eine Nötigung.
Das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauch an Kindern
Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung sexuellen Missbrauch an Kindern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.
Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.
Tatbestand: Sexueller Missbrauch an Kindern gem. § 176 StGB
§ 176 StGB bestraft denjenigen, der sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.
Opfer einer Tat nach § 176 StGB kann nur ein Kind sein, also eine Person unter 14 Jahren. Dabei kommt es weder auf die sexuelle Erfahrenheit des Kindes an, noch ob das Kind die sexuelle Natur der tatbestandlichen Handlung wahrnimmt. Auch an einem schlafenden Kind können sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
Tathandlungen sind sowohl sexuelle Handlungen, die der Täter an einem Kind vornimmt, als auch sexuelle Handlungen die der Täter an sich von einem Kind vornehmen lässt.
Die sexuellen Handlungen müssen mit unmittelbaren Körperkontakt vollzogen werden.
Bei einer sog. Erheblichkeitsschwelle sind geringere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen, jedoch sollte beachtet werden, dass es im Umgang mit Kindern zu vielen Körperkontakten, deren sexuelle Natur und Erheblichkeit nur im Einzelfall betrachtet werden kann.
Für die 2. Alternative, das sich gewähren lassen, spielt es keine Rolle von wem die Initiative ausgeht. Erfasst ist auch ein Gewähren-Lassen.
Ausgang des Verfahrens am Amtsgericht Tiergarten
Hinsichtlich der angeklagten Tat wurde das Verfahren insgesamt gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Voraussetzungen der Tat des sexuellen Missbrauchs lagen nicht vor. Denn Voraussetzungen ist es auch, dass der Täter Handlungen vornimmt, die er selbst als sexuelle Handlungen ausüben möchte. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Handlungen die der Angeklagte vornahm für ihn irgendetwas Sexuelles hatte. Vielmehr machte der Richter deutlich, dass es sich eher um eine „eklige“ Mutprobe ging.
Da die schwerste der angeklagten Taten nicht vorlag und die Körperverletzungen von der Einwilligung gedeckt waren und die Nötigung als gering erschien, konnte Strafverteidiger Benjamin Grunst eine Einstellung insgesamt erwirken. Die Kosten des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Der Richter wird sich dafür einsetzen, dass in keinerlei Akten jemals der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs auftauchen wird.
Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen sexuellen Missbrauch von Kindern
Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen sexuellen Missbrauch an Kindern erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauch von Kindern zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.
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Verhaltenstipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin
Treten sie deshalb gerne mit mir als Strafverteidiger in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich ihnen unabhängig von Schuld oder Unschuld zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick.