Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung im Jugendstrafverfahren wegen Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte
Rechtsgebiet: Jugendstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 45 Abs.1 JGG
Wo? Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Trotz des jungen Alters versah sich unser Mandant nun eines Strafverfahrens gegen ihn wegen des Vorwurfs: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte.
Es droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Gerade im Hinblick auf die Strafandrohungen zeigen sich regelmäßig Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Dem Jugendstrafrecht und den Strafen im Jugendstrafrecht liegen insbesondere ein erzieherischer Gedanke zugrunde. Die Begehung weiterer Straftaten soll verhindert werden.
Herausarbeitung und Darlegung entlastender Umstände im Jugendstrafverfahren
Der Mandant räumte den Tatvorwurf vollumfänglich ein. Dennoch sprachen viele Umstände für ihn, insbesondere sein Verhalten und seine Einsicht nach der Tat. Die Festnahme nach der Tat hinterließ wohl einen bleibenden Eindruck und auch durch Gespräche mit seinen Eltern erkannte er seinen Fehler und zeigte Reue. Der zuständige Anwalt für Jugendstrafrecht arbeitete zudem heraus, dass gerade solche Demonstrationssituationen und Verfehlungen aus solcher gruppendynamischer „mitreißender“ Stimmung unter Umständen – wie hier beispielsweise – eine jugendtypische Verfehlung darstellt. Auch so etwas, soll im Jugendstrafverfahren berücksichtigt werden. Gerade alterstypische Besonderheiten – wie leichtsinniges, für Jugendliche typisches (jugendtypisches) Verhalten – finden im Jugendstrafrecht Berücksichtigung.
Auch bemühte sich unser Mandant im Nachgang auf Grund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens um die Ableistung freiwilliger sozialer Stunden. Auch hierin zeigte sich die Reue und die Einsicht im Hinblick auf sein Fehlverhalten.
Wir beantragten die Einstellung des Strafverfahrens.
Einstellung des Jugendstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) folgte unserem Antrag und stellte das Verfahren gem. § 45 Abs.1 JGG mit dem Hinweis ein, dass das Strafverfahren wohl bereits hinreichend Eindruck auf unseren Mandanten gemacht habe. Gerade hier zeigte sich wieder die besondere Zielrichtung und der Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts.