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Einstellung des Strafverfahrens wegen Bestechlichkeit durch Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Rechtsgebiet: Korruption bei Amtsträgern
Ergebnis: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Wo? Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Vorwurf Bestechlichkeit gegen Bezirksamt Mitarbeiter – Strafverteidiger aus Berlin übernimmt die Verteidigung
Unser Mandant war Mitarbeiter in einem Bezirksamt und somit im öffentlichen Dienst. Es fielen insbesondere auffällige Wohnungsanmeldungen, die der Mandant bearbeitet hatte, auf, z.B. weil anstatt das Meldeformular wie üblich auszudrucken, dieses handschriftlich ausgefüllt war und manchen Bearbeitungen offensichtlich gefälschte Wohnungsgeberbestätigungen zugrunde lagen.
Der Vorwurf nun: Bestechlichkeit im Amt.
Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, der Laptop beschlagnahmt.
Der Mandant wand sich an unsere Kanzlei, namentlich an unseren Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierten Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht. Dieser übernahm direkt die Verteidigung, beantrage Einsicht in die Ermittlungsakten und erarbeitete eine passende Verteidigungsstrategie.
Hausdurchsuchung wegen Korruption – was tun?
Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen machen! Lassen Sie die Beamten ihre Arbeit tun, aber bestehen Sie darauf, dass Sie sofort mit Ihrem Anwalt für Strafrecht sprechen dürfen. Unterschreiben Sie nichts ohne Rücksprache! Dokumentieren Sie, wenn möglich, wer durchsucht und was mitgenommen wird. Machen Sie keine Angaben zur Sache – jedes Wort kann gegen Sie verwendet werden.
Beweise für Bestechlichkeit notwendig?
Ja! Eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit ist nur möglich, wenn die Tat bewiesen werden kann. Das Gericht muss von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Das Strafverfahren führt auf diesen Punkt hin. Es muss der Vorwurf geprüft, Beweise gesammelt und ebenfalls geprüft werden, ob auf diese der Vorwurf der Bestechlichkeit hinreichend gestützt werden kann.
So darf die Staatsanwaltschaft beispielsweise nur dann Anklage erheben, wenn ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Nach aktuellem Ermittlungsstand muss es also wahrscheinlich zu einer Verurteilung kommen. Ist dies nicht der Fall, muss die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen.
In der Praxis liegt bei der Beweiswürdigung, bei der Prüfung, ob die Beweise den Vorwurf tatsächlich beweisen, ein wesentlicher Schwerpunkt in der Tätigkeit des Strafverteidigers.
Auch im Fall unseres Mandanten, der mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit konfrontiert war, prüfte der Anwalt für Strafrecht und zertifizierte Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht ganz genau, ob der Vorwurf nachgewiesen werden konnte. In diesem Zusammenhang konnte insbesondere festgestellt werden, dass es keine stichhaltigen Beweise dafür gab, dass der Mandant irgendein Vorteil (z.B. eine Geldzahlung) im Gegenzug für eine Bevorzugung bei der Tätigkeit im Bezirksamt erhielt. Alle in Frage stehenden Zahlungen oder Zuwendungen ließen nicht den Schluss auf einen Zusammenhang zur Tätigkeit im Bezirksamt zu.
Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellt Verfahren wegen Bestechlichkeit gegen unseren Mandanten ein
Unser Vorgehen, unsere genaue Analyse und Kenntlichmachung der Lücken in der Beweisbarkeit eines etwaigen Bestechlichkeitsvorwurfs führten zum Erfolg. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin sah nach unserem Antrag keinen hinreichenden Tatverdacht und stellte das Strafverfahren gegen unseren Mandanten ein.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]