Strafrecht Berlin BHG
Symbolbild (Foto: © BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWÄLTE)

Einstellung des Strafverfahrens wegen Gebrauch gefälschten Impfausweises durch die Staatsanwaltschaft Berlin erreicht

9.08.2023 | Strafrecht

Bearbeiter: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Allgemeines Strafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin

Unserem Mandanten wurde die Fälschung von Impfausweisen bzw. der Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im Rahmen der Corona-Pandemie vorgeworfen.

Wir als Anwälte für Strafrecht übernahmen das Mandat und beantragten zunächst Akteneinsicht. Nach der Analyse der Akten besprachen wir mit unserem Mandanten das mögliche weitere Vorgehen.

Nach Aktenanalyse Entscheidung zur Einräumung des Tatvorwurfs und Anregung einer Einstellung des Verfahrens gegen die Erfüllung von Auflagen

Schlussendlich entschieden wir uns dazu, dass unser Mandant den Vorwurf einräumte und eine umfassende Stellungnahme zum Tatvorwurf verfasste, damit die Staatsanwaltschaft Berlin die Beweggründe unseres Mandanten nachvollziehen konnte.

Das Ziel: Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung in Bezug auf Impfausweise gegen die Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO.

Die Einstellung des Strafverfahrens regten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin an. Wir legten umfassend die Gründe für die Tatbegehung des Mandanten dar sowie die dem Mandanten zugute kommenden Aspekte.

Insbesondere die Beweggründe zur Begehung der Tat sprachen hier für den Mandanten. Diese bestanden vor allem aus großer Angst vor einer Impfung aus gesundheitlichen Gründen und Vorerkrankungen. Gerade da der persönlichen Motivation zur Tatbegehung des Beschuldigten ein so großes Gewicht zukam, baten wir den Mandanten um eine persönliche Stellungnahme zum Tatvorwurf.

Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung durch die Staatsanwaltschaft

Mit Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte unserem Antrag und stellte das Strafverfahren gem. § 153a StPO gegen die Erfüllung einer Zahlungsauflage ein. Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO ist zunächst vorläufiger Natur. Nachdem unser Mandant die Auflage erfüllt hatte, benachrichtigten wir die Staatsanwaltschaft noch einmal explizit hierüber und beantragten die endgültige Einstellung des Strafverfahrens. Dies geschah. Das Verfahren ist nun endgültig einstellt.

Abgabe eines Geständnisses im Ermittlungsverfahren in der Regel nur nach reifer Überlegung und rechtlicher Einschätzung durch einen Anwalt für Strafrecht

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine umfassende Einräumung der Tatvorwürfe (ein Geständnis) und das Abgeben einer persönlichen Stellungnahme in diesem konkreten Fall ratsam war und zum Erfolg führte. Eine pauschale Empfehlung zur Einräumung des Vorwurfs, auch wenn man der eigenen Ansicht nach aus nicht oder kaum vorwerfbaren Beweggründen, wie beispielsweise Angst handelte, sollte besser nicht „auf eigene Faust“ ohne vorherige Absprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger und insbesondere nicht ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen. Welche Strategie gerade in Ihrem Fall möglichst hohe Erfolgsaussichten hat, hängt von zahlreichen Faktoren ab; Details können einen ausschlaggebenden Unterschied von Fall zu Fall machen. Von einem übereilten und unbedachten Geständnis der Tat ist in der Regel zunächst abzuraten.

Wenden Sie sich am Besten zunächst an einen Anwalt für Strafrecht und besprechen mit diesem nach erfolgter Akteneinsicht welches Vorgehen in Ihrem Fall am meisten Sinn macht.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

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RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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RA Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

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Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

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