Einstellung eines Jugendstrafverfahrens wegen Besitz von Jugendpornographie mangels hinreichenden Tatverdachts erreicht
Rechtsgebiet: Sexualstrafrecht
Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs.2 StGB
Wo?: Staatsanwaltschaft Berlin
Schnell zum Inhalt:
- Vorwurf des Besitzes bzw. des Sich-Verschaffen von Jugendpornographie gem. § 183c Abs.3 StGB
- Hier keine Strafbarkeit nach § 184c StGB bei einvernehmlichem Herstellen von Jugendpornographie
- Staatsanwaltschaft Berlin verneint den hinreichenden Tatverdacht des Besitzes von Jugendpornographie
- Unsere zuständigen Anwälte im Strafrecht
Der Vorwurf bezog sich auf einen privaten Chatverlauf mit einer anderen Jugendlichen. Nachdem er mit ihr Kontakt aufgenommen hatte und sie auch über einen gewissen Zeitraum hinweg miteinander in Kontakt standen, schickte er ihr ein Penisbild, woraufhin die 15-Jährige ein Nacktbild von sich an ihn versandte.
Die Eltern der Zeugin fanden diesen Chatverlauf und erstatteten Anzeige, woraufhin sich unser Mandant als Beschuldigter in einem Jugendstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB versah.
Wir übernahmen den Fall und analysierten die Ermittlungsakten.
Bei genauer Analyse und kritischer Betrachtung der im Raum stehenden Vorwürfe wurde klar, dass bereits zweifelhaft war, ob unser Mandant überhaupt hinter diesem Chat stand. Die Zeugenaussage erweckten hieran erhebliche Zweifel. Er konnte nicht eindeutig identifiziert werden.
Hier keine Strafbarkeit nach § 184c StGB bei einvernehmlichem Herstellen von Jugendpornographie
Überdies mussten die im Sexualstrafrecht durch den Gesetzgeber anerkannten Besonderheiten Beachtung finden.
Der Gesetzgeber erkennt nämlich in § 184c Abs.4 StGB einvernehmliche sexuelle Kontakte auch unter Jugendlichen an und nimmt diese unter bestimmten Voraussetzungen aus der Strafandrohung heraus.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der jugendpornographische Inhalt 1. mit dem Einverständnis der dargestellten Person und 2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt wurde (§ 184c Abs.4 StGB).
Für beide Merkmale lagen – wie wir bei der Aktenanalyse erkannten – starke Anhaltspunkte vor, die wir in der Antragsstellung an die Staatsanwaltschaft hervorhoben.
Insbesondere war bei genauerer Betrachtung der Zeugenaussagen keinerlei Zwang, Bedrängnis oder Belästigung durch das Verschicken von Bildern und dem sonstigen Kontakt der beiden Beteiligten erkennbar. Vieles deutete darauf hin, dass die Zeugin freiwillig handelte, auch wenn den Aussagen ihrer Eltern andere Vermutungen zu entnehmen waren.
Diese Widersprüche und die Feststellung welcher Beteiligte wann welche Aussage gemacht hat, galt es präzise herauszuarbeiten und im Rahmen der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft stichhaltig vorzubringen.
Staatsanwaltschaft Berlin verneint auf Anregung hin den hinreichenden Tatverdacht des Besitzes von Jugendpornographie
Dies gelang uns.
Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte unserer Argumentation und stellte das Verfahren gegen unseren jugendlichen Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften ein.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]