Einstellung des Geldwäsche-Verfahrens gegen angeblichen Finanzagenten
Bearbeiter: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Geldwäsche
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs.2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Dem Mandanten war vorgeworfen worden, als sog. Finanzagent tätig gewesen zu sein und Gelder, die aus Straftaten stammten, zumeist aus Betrügereien, über seine Konten geschleust und weitergeleitet zu haben. Auf diese Weise soll er dazu beigetragen haben, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und den Zugriff auf sie zu erschweren.
Vorwurf Finanzagent – Strafbare Handlung oder selbst Opfer von Betrügereien?
Der Vorwurf wird nach unserer Erfahrung zunehmend häufiger erhoben. Diese Verfahren weisen zwei Besonderheiten auf: zum einen, dass die Mandanten meist selbst Opfer sind und auf Betrugsmaschen hereingefallen sind. Oft sind es vermeintliche Jobangebote, etwa als Service-Tester für Kreditinstitute, oder sie werden darüber getäuscht, selbst am Finanzmarkt oder in Bitcoins zu investieren. Die so gewonnenen Personal- und Kontodaten nutzen die Hintermänner dann für Ihre Straftaten. Zum anderen besteht die Besonderheit, dass bei der Geldwäsche Unwissenheit tatsächlich nicht automatisch vor Strafe schützt. Geldwäsche kann auch fahrlässig begangen werden. D.h., der strafrechtliche Vorwurf liegt darin, nicht vorsichtig genug, sondern leichtfertig agiert zu haben.
Prüfung des Vorwurfs durch den Anwalt für Strafrecht und Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Wir haben uns intensiv mit dem Mandanten hingesetzt, die ihm noch vorliegenden Unterlagen ausgewertet und seine Sicht der Dinge geprüft. Wir haben dann eine ausführliche Stellungnahme ggü. der Staatsanwaltschaft Hamburg erarbeitet und aufgezeigt, warum unserem Mandanten gerade nicht nachgewiesen werden kann, dass er zu gutgläubig gewesen wäre und gehandelt habe oder gar von den Machenschaften der Hintermänner (und -frauen) wusste.
Argumentation des Anwalts für Strafrecht führt zum Erfolg
Mit Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte das Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen den Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Wir sind sehr froh, dass wir dem Mandanten auf diese Weise weitere finanzielle, aber auch psychische Belastungen ersparen und eine Anklageerhebung und erst recht eine Hauptverhandlung verhindern konnten.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]