Symbolbild (Fotomontage: © Dietmar Schmidt)

Luft aus den Reifen von SUVs lassen – Kampf gegen die Klimakrise und oder strafbare Handlung? Machen sich die „Tyre Extinguishers“ strafbar?

6.09.2022 | Strafrecht

Die Klimakrise wird immer spürbarer. Insbesondere in letzter Zeit hat sich im Zusammenhang mit Protestaktionen von Klimaaktivisten die Frage gestellt: Ist dieses Mittel im Kampf gegen den Klimawandel schon strafbar?

Vor einigen Monaten bekamen so eine Gruppe von Klimaaktivisten durch das Ankleben auf die Fahrbahn der A100 mediale Aufmerksamkeit. Jetzt ist es eine Gruppierung, die sich selbst die „Tyre Extinguishers“ nennt und die Luft aus Reifen von SUVs herauslässt.

Ursprünglich starteten die Aktionen in England. Inzwischen gibt es aber auch immer mehr Fälle in Deutschland. So auch zum Beispiel in Berlin.

Aber mal losgelöst von den (Fern-)Zielen der Aktivisten:

Ist das Herauslassen von Luft aus Autoreifen strafbar?

Das ist – insbesondere in dieser Allgemeinheit – nicht so einfach zu beantworten. Die Straftat, die als erstes in den Sinn kommt, ist die Sachbeschädigung. Aber „selbst“ bei dieser so scheinbar offensichtlich auf der Hand liegenden Strafbarkeit muss festgestellt werden, dass diese Aktion gar nicht unbedingt eine Sachbeschädigung ist. Je nachdem in welchem Zusammenhang diese Aktion abläuft, könnte auch der Straßenverkehr betroffen sein. Hier kommt dann insbesondere eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht.

Welche Strafen drohen für das Herauslassen der Luft aus Autoreifen?

Als mögliche Strafbarkeiten, die beim Herauslassen der Luft aus Autoreifen jedenfalls im Raum stehen, kommen insbesondere die (einfache) Sachbeschädigung, ein Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und die Nötigung (im Straßenverkehr) in Betracht.

Für eine Sachbeschädigung droht § 303 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an. Eine Nötigung wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert (§ 240 StGB).

Noch höher wird die zu erwartende Strafe bei einem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Gem. § 315b StGB droht hierfür im gesetzlich geregelten „Normalfall“ der Straftat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Ob eine solche Straftat tatsächlich begangen wurde, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschalisiert werden.

Sollten Sie also mit diesem Thema, zum Beispiel durch Erhalt einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter oder dem Erhalt eins Strafbefehls, konfrontiert sein, so sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser besitzt die nötige Fachexpertise und Berufserfahrung, um Ihren Fall juristisch korrekt einschätzen zu können. Ein Anwalt für Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht für Sie beantragen und auf Grundlage der Analyse der Ermittlungsakten sodann eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Insbesondere bei Erhalt eines Strafbefehls ist es wichtig, schnell zu handeln. Das liegt nämlich daran, dass hier die Zeitspanne, in der man sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen kann, sehr kurz bemessen ist. Verstreicht die Einspruchsfrist, so steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Nachdem wir uns nun mit den möglichen Folgen des Herauslassen von Luft aus Autoreifen befasst haben, gilt es nun die Frage zu klären, ob dieses Verhalten überhaupt – allgemein betrachtet – strafbar sein kann.

Ist das Herauslassen der Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung?

Im Fokus der strafrechtlichen Würdigung dieses Vorgehens liegt wohl insbesondere die Sachbeschädigung.

Das strafrechtlich besonders relevante Detail der Vorgehensweise der Gruppierung ist, dass sie die Autoreifen nicht aufstechen, sondern einfach das Ventil aufdrehen und die Luft heraus lassen.

Dieses kleine Detail kann über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheiden.

Eine (einfache) Sachbeschädigung kann gem. § 303 des Strafgesetzbuches auf drei Weisen begangen werden:

  1. Das Beschädigen einer fremden Sache
  2. Das Zerstören einer fremden Sache
  3. Das Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache, soweit dies zum Einen in nicht nur unerheblicher Weise erfolgt und zum Anderen das Erscheinungsbild nicht nur kurzzeitig verändert.

Allen drei Punkten ist gemein, dass es sich um fremde Sachen handeln muss, also um solche die nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Dass die Fahrzeuge fremde Sachen sind, ist in aller Regel unproblematisch der Fall.

In Betracht kommt eine Beschädigung der Fahrzeuge.

Eine Beschädigung setzt nicht voraus, dass die Substanz der jeweiligen Sache verletzt wird. Sie kann nämlich auch in der (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gebrauchs der Sache liegen, nachdem auf die Sache körperlich eingewirkt wird. Vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1998 – 4 StR 428 – 97 (LG Paderborn)in NJW 1998, 2149.

Es ist also danach zu fragen, ob das Fahrzeug noch gebrauchsfähig ist. Die Rechtsprechung stellt hier insbesondere auch darauf ab, wie einfach und wie schnell es dem Betroffenen möglich ist, wieder Luft in die Reifen zu füllen. Die Strafbarkeit kann demnach davon abhängen, ob man die Luft bei einem Auto in der Nähe einer Tankstelle oder nachts auf einer einsamen Landstraße herauslässt (vgl. BGH, Beschluss v. 14.07.1959 – 1 StR 296/59 in NJW 1959, 1547).

Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Sachentziehung, die gerade keine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellt, denn Erstere ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Geschädigten die Zugriffsmöglichkeit gänzlich entzogen wird. Beim Herauslassen der Luft aus Autoreifen, kann der Geschädigte weiterhin auf das Kfz zugreifen. Er kann es aber nicht bestimmungsgemäß nutzen. Vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1998 – 4 StR 428 – 97 (LG Paderborn)in NJW 1998, 2149.

Das Herauslassen der Luft aus Autoreifen kann im Einzelfall also eine strafbare Sachbeschädigung darstellen.

Ist es eine Sachbeschädigung, wenn ich nicht merke, dass meine Autoreifen aufgestochen wurden und durch das Bewegen des Autos nun die Felgen beschädigt sind?

Strafrechtlich eine ganz andere Konstellation liegt dann vor, wenn der Fahrer nicht bemerkt, dass in seinen Autoreifen keine Luft mehr ist, losfährt und dadurch (z.B.) die Felgen des Kfz beschädigt werden.

Hier kann man in der Regel von einer kausalen und dem Täter zurechenbaren Sachbeschädigung sprechen, soweit der Täter hierauf Vorsatz hatte.

Kann das Herauslassen der Luft ein Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sein?

Das Herauslassen der Luft auf einen Reifen kann unter Umständen auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. Das aber nur dann, wenn tatsächlich von außen in den Straßenverkehr eingegriffen wird.

Ist das Kfz geparkt und wird nachts die Luft aus dem Reifen heraus gelassen, so wird dies zu verneinen sein. Ein geparktes Kfz nimmt in der Regel zu diesem Zeitpunkt nicht am Straßenverkehr Teil. Durch das Herauslassen der Luft aus den Reifen, ist dies dann erst einmal auch nicht möglich.

Stellt man sich aber die Situation vor, dass ein SUV gerade an einer Ampel steht und sich dann jemand an den Reifen zu schaffen macht, kann das schon ganz anders aussehen. In diesem Moment nimmt der Fahrer mit seinem SUV noch am öffentlichen Straßenverkehr teil. Fährt er los, während die Luft mehr und mehr den Autoreifen verlässt, so kann es zu Unfällen kommen. Diese Unfälle – durch die dann auch andere Straßenverkehrsteilnehmer (konkret) gefährdet werden können – können dann einen (versuchten) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

Voraussetzung ist, dass durch den Eingriff eine konkrete Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum (soweit Letzteres bedeutenden Wert hat) eines anderen Menschen verursacht wird. Es muss also zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ kommen. Dann ist der Eingriff in den Straßenverkehr ein Gefährlicher.

Hierfür droht dann grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (also keine Geldstrafe mehr) kann dann drohen, wenn durch diesen Eingriff ein anderer Mensch schwer an seiner Gesundheit geschädigt wird oder eine Vielzahl von Menschen durch den Eingriff Gesundheitsschädigungen erleiden (§§ 315b Abs.3, 315 Abs.3 StGB).

Übrigens: Die Gefahr muss nicht vom Täter beabsichtigt worden sein. Es genügt sogar die fahrlässige Verursachung eben dieser.

Ist das Herauslassen der Luft aus Autoreifen eine Nötigung, nicht weiter zu fahren?

Wenn die Luft aus den Autoreifen gelassen wurde, ist der Fahrer (zunächst) daran gehindert, mit dem Kfz (weiter) zu fahren. Er wird also „genötigt“, nicht mit dem Auto zu fahren, sondern zu laufen oder auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen.

Aber ist dieser Zwang auch eine strafbare Nötigung? Das ist in solchen Fällen, ähnlich wie bei Fällen einer Straßenblockade, nicht so einfach zu bejahen.

Vorab: Eine strafbare Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches kommt dann in Betracht, wenn jemand eine andere Person durch die Anwendung von Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zwingt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Dieser Zwang muss dabei insbesondere auch verwerflich sein, was sich entweder aus dem angewandten Mittel oder dem erstrebten Zweck ergeben kann oder aus dem Verhältnis zwischen Mittel und Zweck.

Eine relativ hohe Hürde ist dabei an den Begriff der Gewalt zu stellen. Dies ist nämlich körperlich vermittelter und auch körperlich wirkender Zwang. Die Schaffung rein psychischer Barrieren oder die rein psychische Einwirkung genügt also nicht.

Ist also das Herauslassen der Luft aus Autoreifen eine strafbare Nötigung? Das Abdrehen des Ventils ist ein körperlich vorgenommener Vorgang.

Fraglich ist allerdings die körperliche Zwangswirkung.

Dagegen spricht, dass es sich ja im Grunde lediglich um eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit handelt, das Kfz zu nutzen und stattdessen auf andere Fortbewegungsmittel auszuweichen. Das wirkt auf den ersten Blick also eher psychisch.

Andererseits ist Sinn und Zweck des Straftatbestandes der Nötigung, die Freiheit, seinen Willen frei zu betätigen, zu schützen. Nötigung gehört auch im Hinblick auf seine systematische Stellung im Gesetz zu den Freiheitsdelikten (steht daher auch ganz nah bei der Straftat der Freiheitsberaubung).

Außerdem gibt es mittelbar insofern eine körperliche Wirkung, als das etwas anderes als gewollt, getan werden muss: Man muss sich auf andere Weise fortbewegen.

Man könnte auch eine Vergleichbarkeit zum Ausräumen einer Wohnung ziehen, die den mit der Erfüllung seiner Pflichten rückständigen Mieter zum Auszug bringen soll. Hier bejahte die Rechtsprechung eine körperliche Reaktion und eine strafbare Nötigung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.07.1995 – Ss 340/95 in NJW 1996, 472).

 

Die Situation ist auch nicht identisch zu Straßenblockaden, bei denen gegenüber dem ersten Autofahrer eine strafbare Nötigung regelmäßig verneint wird. Dieser hätte nämlich – rein tatsächlich betrachtet – die Möglichkeit, über die blockierende Person zu fahren. Er tut es nicht, weil er psychisch daran gehindert ist. Er will (und darf) es nicht, er könnte es aber.

Wenn die Luft aus Autoreifen heraus gelassen wird, besteht die Möglichkeit das Auto zu nutzen schon faktisch erst einmal nicht. Er will es, kann es aber nicht.

Dabei besteht auch ein Unterschied zu einem Diebstahl des Kfz, bei dem eine Nötigung in der Regel verneint werden muss, denn dort fehlt es dem Betroffenen sogar schon an der Zugriffsmöglichkeit auf das Kfz. Bei fehlender Luft in Autoreifen, wurde auf die Sache körperlich eingewirkt (bei einem Diebstahl schon eher nicht) und der Betroffene hat grundsätzlich die Zugriffsmöglichkeit, er ist nur daran gehindert von ihr zweckgemäß Gebrauch zu machen.

 

Man könnte auch – wie bei der Sachbeschädigung – darauf abstellen, wie schnell und mit wie geringem Aufwand das Wiederauffüllen der Reifen in der konkreten Situation möglich ist.

Das Oberlandesgericht Köln bejahte eine strafbare (versuchte) Nötigung für einen Fall, in dem der Täter den Geschädigten daran hindern wollte weiter zu reiten, indem er das Pferd, das der Geschädigte ritt, mit einem Stock schlug (vgl. OLG Köln . 16.03.79 1 Ss 80/79). Eine gewisse Parallele zum Herauslassen der Luft aus Autoreifen könnte man im Hinblick auf die Zwangswirkung auf den Betroffenen durchaus sehen.

Es kann demnach – abhängig natürlich wieder von den genauen Umständen des Einzelfalls – eine strafbare Nötigung auch beim Herauslassen der Luft aus Autoreifen im Raum stehen.

Kann das Verhalten überhaupt strafbar sein, wenn man schützenswerte Ziele wie den Kampf gegen den Klimawandel damit verfolgt?

Die Frage, die im Zusammenhang mit (möglichen) Straftaten von Klimaaktivisten regelmäßig auftaucht ist die, ob denn etwas strafbar sein kann, was im Kampf gegen den Klimawandel vorgenommen wird, also einem höheren Ziel, das der Allgemeinheit zugute kommt, dient.

Rechtlich gesehen, könnte man von einem entschuldigenden Notstand sprechen.

Dem ist aber nicht so. Wenn etwas verteidigt werden soll und aus diesem Grund eine Straftat begangen wird, so kann das bei der strafrechtlichen Würdigung unter Umständen Berücksichtigung finden. Das aber nur in Grenzen. Der Kampf gegen den Klimawandel genügt hierfür wohl nicht.

Wem das „ungerecht“ erscheint, der wird darauf verwiesen, dass es die Möglichkeit der Anmeldung von Demonstrationen zum Kampf gegen den Klimawandel gibt. Das Argument, ein so drastisches Verhalten, sei die beste Möglichkeit, um Aufmerksamkeit zu generieren, greift insofern nicht durch, als die Aufmerksamkeit gerade daher kommt, dass der Vorwurf der Strafbarkeit im Raum steht. Dieses Risiko der Strafbarkeit geht man also zum Einen bewusst ein und zum Anderen macht man sich gerade das auch zu Nutze.

Welche Folgen können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch drohen?

Hier ist insbesondere an die zivilrechtlichen Folgen einer Straftat zu denken. Entsteht dem Opfer nämlich ein Schaden, so macht sich der Täter in der Regel schadensersatzpflichtig. Das setzt voraus, dass das Opfer einen ersatzfähigen Schaden durch die Tat erlitten hat. Zu verneinen ist das in aller Regel bei der Trauer um das beschädigte Fahrzeug; zu bejahen hingegen für den Fall, dass man nicht bemerkt dass in den Reifen keine Luft mehr ist, losfährt und die Felgen beschädigt werden. In Gestalt entgangenen Gewinns kann es unter Umständen sogar zu einem ersatzfähigen Schaden kommen, wenn der Geschädigte wegen des Vorgehens der Täter zu einem geschäftlichen Termin nicht erscheinen kann und so einen sonst erlangten Gewinn verpasst.

Kann sich auch derjenige strafbar machen, der nur „Schmiere steht“?

Strafbar kann sich grundsätzlich nicht nur derjenige machen, der tatsächlich selbst das Ventil aufdreht. Gerade in solchen arbeitsteilig zusammenwirkenden Gruppen, kann es sich bei den Handelnden um Mittäter handeln. Das hat dann zur Folge, dass das was ein Mittäter tut (z.B. Ventil aufdrehen) dem anderen Mittäter zugerechnet wird. Letzterer wird also faktisch so behandelt, als hätte er selbst das Ventil aufgedreht.

Voraussetzung hierfür ist ein gemeinsamer Tatplan und ein solcher Tatbeitrag, der zum Ausdruck bringt, dass der Betroffene nicht „nur“ Teilnehmer an der Straftat ist (dann fände eine Zurechnung der Handlungen der anderen Beteiligten nicht statt), sondern (Mit-) Täter (Zurechnung). Dies bestimmt sich danach, ob der Beteiligte den Willen hatte, Täter zu sein. Und das wiederum lässt sich anhand objektiver Indizien, also anhand Betrachtung der (objektiven) Gesamtumstände des Geschehens, feststellen. Maßgebliche Faktoren sind hier insbesondere das Interesse daran, dass die Tat erfolgreich begangen wird oder wie gewichtig – wie erforderlich –  das ist, was getan wird.

Dem Schmiere stehen im Rahmen solcher Geschehnisse kann im Einzelfall durchaus ein entsprechendes Gewicht zukommen.

Eine Mittäterschaft ist damit denkbar und somit ist es möglich, dass auch derjenige, der nur Schmiere steht, sich wegen z.B. Sachbeschädigung (soweit die Strafbarkeit bejaht wird) strafbar macht.

 

Man sieht an solchen Fällen sehr gut, wie wichtig die Betrachtung gerade des konkreten Einzelfalls ist, wenn es darum geht, ein Geschehen strafrechtlich zu würdigen. Auch die Bedeutung von kleinen Details zeigt sich hier gut. Bereits und eigentlich gerade diese entscheiden über Strafbarkeit und Straflosigkeit. Ein Fachanwalt für Strafrecht hat die notwendige berufliche Erfahrung und das Fachwissen, um erkennen zu können, auf welche Details es gerade in Ihrem Fall ankommt. Bei Erhalt z.B. einer polizeilichen Vorladung, empfiehlt es sich, sich möglichst zeitnah an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine geeignete Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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