Was sind die größten Rechtsirrtümer im Strafrecht?
01. April 2021
In der 16. Episode vom Rechtspodcast „Die Anwaltssprechstunde“ (1. April 2021), gehen der Gastgeber Rechtsanwalt Norman Buse und sein Kanzleipartner Fachanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst den größten Rechtsirrtümern im Strafrecht auf den Grund.
Es handelt sich hierbei um hartnäckige Klassiker, die sicher jeder mal gehört hat, egal ob Jurist oder Laie. Es wird geklärt, welche dieser Mythen stimmen und welche nicht – und was es noch zu beachten gibt.
1. „Wenn man unschuldig ist, wird man nicht verurteilt.“
Diesem Rechtsirrtum liegt der Glaube an den Rechtsstaat zugrunde – wenn man nichts getan hat, hat man auch nichts zu befürchten. Die Praxis kann wegen der Ausgangslage aber anders aussehen. Es gibt Zeugenaussagen (Zeugen unterliegen der Wahrheitspflicht!) und andere Beweismittel, die auch abgesprochen oder anderweitig manipuliert sein können. Das Gericht hat daher nur begrenzte Mittel, um das Geschehen nachvollziehen und eine entsprechende Überzeugung bilden zu können. Daher sollte der Satz vielmehr lauten: „Wenn man unschuldig ist, braucht man keinen Anwalt“. Die Wahrheit ist immer eine subjektive Wahrnehmung; sie wird von allen unterschiedlich empfunden. Letztlich zählt, was das Gericht als die Wahrheit empfindet. Oft liegt auch in einem Verhalten eine Straftat, womit man gar nicht gerechnet hat. Es gilt der Grundsatz, lieber einmal mehr zum Anwalt als einmal zu wenig im Strafrecht.
2. „Die Staatsanwaltschaft ist objektiv, daher brauche ich gar keinen Verteidiger.“
In der Theorie ist das richtig, die Staatsanwaltschaft ist die „objektivste Behörde der Welt“, sie ermittelt für und gegen den Beschuldigten, sie muss also belastende und entlastende Umstände ermitteln. Nur die Staatsanwaltschaft kann wegen einer Straftat Anklage erheben, ihr obliegt das „Anklagemonopol“.
In der Praxis ist das Vorgehen aber doch eher einseitig, oft ist es nicht die Staatsanwaltschaft selbst, die die Ermittlungen durchführt, sie delegiert diese Aufgaben häufig an die Polizei. Diese treten vor Ort dann oft nicht so objektiv auf, so werden z.B. Hausdurchsuchungen überwiegend bei Beschuldigten, aber kaum bei Zeugen durchgeführt. Ein Verteidiger sollte daher immer hinzugezogen werden.
3. „Immer wenn man mit Vorsatz tötet, ist man Mörder.“
Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Mordes und in der Abgrenzung zum Totschlag sind Mordmerkmale, die neben dem Vorsatz erfüllt sein müssen. Ein Mord ist daher immer ein Totschlag mit Mordmerkmalen, während ein Totschlag aber kein Mord sein muss (wenn eben keine Mordmerkmale vorliegen).
Es gibt tatbezogene Mordmerkmale (Heimtücke, grausam oder gemeingefährlich) und täterbezogene Mordmerkmale (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedriger Beweggrund, Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat). Der Vorsatz oder die „Planung“ ist daher nicht entscheidend für die Einordnung als Mord, sondern das Vorliegen bestimmter Umstände.
4. „Ein Pflichtverteidiger ist ein schlechter Anwalt, darum ist er auch so günstig.“
Die Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe, sondern eine notwendige Verfahrenssicherung, die sich aus der Strafprozessordnung ergibt. Der Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten in Fällen der notwendigen Verteidigung beigeordnet, d.h. wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann und er über keinen Verteidiger verfügt. Dies sagt aber noch nichts über das Gehalt, geschweige denn über die Qualitäten eines Pflichtverteidigers aus. Es spielt hier keine Rolle, ob der Beschuldigte sich einen Verteidiger leisten kann oder nicht, er wird von der Staatskasse bezahlt. Die geringeren Gebühren rühren daher, dass der Pflichtverteidiger im Regelfall mit einem Zeitproblem konfrontiert wird, daher also nicht so viel Zeit wie in anderen Fällen investieren kann.
5. „Der Staat darf nicht mehr ermitteln, wenn ich meine Strafanzeige zurückgenommen habe.“
Hier muss zunächst zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag unterschieden werden. Eine Strafanzeige kann jedermann stellen, der Informationen über eine Straftat hat, es handelt sich um eine bloße Mitteilung eines evtl. strafrechtlich relevanten Geschehens. Ein Strafantrag ist speziell für den Geschädigten bzw. den Verletzten einer Straftat gedacht, und bringt ausdrücklich das Begehren zum Ausdruck, dass die (Straf-)tat verfolgt werden soll.
Zu beachten ist, dass außerdem zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten differenziert werden muss. Offizialdelikte sind Delikte, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amtswegen ermitteln darf (z.B. bei Verdacht eines Mordes, Raubes, Betrugs). Antragsdelikte sind solche, bei denen die Staatsanwaltschaft nur ermitteln darf, wenn zuvor ein (eben erwähnter) Strafantrag des Opfers gestellt wurde.
Innerhalb dieser Antragsdelikte gibt es absolute Antragdelikte, solche, die nur auf Antrag verfolgt werden können (z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung). Daneben gibt es aber auch eingeschränkte Antragsdelikte, bei denen ein Antrag gestellt werden muss, dieser kann aber auch durch ein öffentliches Interesse ersetzt werden (z.B. Körperverletzung). Die Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden, der Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens schon. Danach kann er aber nicht wieder gestellt werden.
6. „Wenn ich von einer Straftat im Bekanntenkreis erfahren habe, muss ich eine Strafanzeige erstatten – oder nicht?“
In den meisten Fällen muss keine Strafanzeige gestellt werden. Es gibt aber Fälle, die zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichten, anderenfalls macht man sich strafbar. Es handelt sich hierbei um besonders schwerwiegende Straftaten, die sich aus dem Katalog des § 138 StGB ergeben, z.B. Mord, Totschlag, Landesverrat, Raub und Brandstiftung. Hiervon gibt es aber gem. § 139 StGB unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, z.B. wenn es sich bei dem Täter um einen Angehörigen handelt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie es sich verhält, wenn z.B. ein Polizist außerhalb seiner Dienstzeit von einer Straftat erfährt und ob er dann entsprechend eingreifen muss. Hier kommt es immer auf den Einzelfall und die im Raum stehende Straftat an. Es gilt die sog. eingeschränkte Verfolgungspflicht, d.h. bei schweren Straftaten sind die Beamten verpflichtet, einzuschreiten (z.B. Mord, Raub, Brandstiftung), bei anderen Straftaten besteht keine solche Pflicht. „Polizisten sind immer im Dienst“ stimmt daher so nicht, da sie nicht immer eingreifen müssen – sie können / dürfen dies aber immer tun.
7. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Nicht ganz – gemäß § 17 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun – ein Verbotsirrtum. Die fehlende Einsichtsfähigkeit bezieht sich dabei auf das entsprechende Gesetz bzw. auf die Rechtswidrigkeit der Handlung. Es erfolgt dann keine Strafe. Dies gilt aber nur, wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte, hieran werden sehr hohe Anforderungen geknüpft. Maßstab der Vermeidbarkeit sind individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters, die sich aus seiner Lebens- und Berufssituation und einer evtl. eingeholten Rechtsauskunft ergeben.
8. „Mitgehangen, mitgefangen – wer dabei ist, wird auch verurteilt.“
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es handelt sich hier um Fragen der Täterschaft und Teilnahme, d.h. wenn die Tat gemeinsam mit einer weiteren oder mehreren Personen ausgeführt wird oder jemand Hilfe leistet. Entscheidend sind im Einzelfall bestimmte Kriterien wie Tatinteresse, Tatbeitrag und Tatherrschaft. Hier gibt es keine hohe Hürde, gerade bei der Beihilfe genügt z.B. ein Danebenstehen („Aufrechterhaltung einer Drohkulisse“) um sich strafbar zu machen.
9. „Meinem Rechtsanwalt darf ich alles erzählen.“
Im Strafrecht gilt das Schweigerecht, d.h. der Beschuldigte darf schweigen und muss sich nicht äußern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang das Recht zur Lüge gegenüber dem Anwalt. Es empfiehlt sich, einen offenen, ehrlichen Umgang zu pflegen und die relevanten Dinge zu erzählen. Nur so ist eine effektive, erfolgreiche Verteidigungsstrategie möglich, die sich für den Beschuldigten natürlich positiv auswirkt. Der Anwalt darf vor Gericht nicht lügen, was vom Beschuldigten beachtet werden sollte.
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