Typische Straftaten an Silvester – Vorladung erhalten, was nun?
19. Februar 2024
Die Silvesternacht ist wohl eine der turbulentesten Nächte des Jahres. Überall wird gefeiert, vor allem auch auf offener Straße, es wird viel getrunken und der ein oder andere verliert so manche Hemmung. Da ist es nicht verwunderlich, dass auch die Zahl der Straftaten in dieser betreffenden Nacht ansteigt.
Welche Straftaten werden besonders häufig in der Silvesternacht begangen? Wie schnell ist solch eine Straftat tatbestandlich erfüllt? Und was mache ich, wenn ich tatsächlich im neuen Jahr eine Vorladung wegen einer Straftat erhalte? Auf diese Fragen soll dieser Artikel eine Antwort geben.
Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) stellt in erster Linie ein gewerberechtliches Erlaubnis- und Überwachungsgesetz dar. Es enthält jedoch auch strafrechtliche Sanktionen in §§ 40, 42 SprengG. Durch die Sprengstoffverordnung (SprengV) werden die Feuerwerkskörper in vier Kategorien eingeteilt, die für die Erlaubnis des Umgangs von Bedeutung sind.
Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie I handelt es sich um Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen oder Knallerbsen. Solche können von Personen ab 12 Jahren ganzjährig erworben sowie abgebrannt werden. Kategorie II beinhaltet Kleinfeuerwerk, also das typische Silvesterfeuerwerk wie Raketen und Böller. Der Erwerb ist ab 18 Jahren möglich, aber nur zwischen dem 28.12. und 31.12. eines Jahres. Abgebrannt werden darf es nur am 31.12. und 01.01. eines Jahres, ansonsten begeht man eine Ordnungswidrigkeit gem. § 41 Abs.1 Nr. 16 SprengG i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 46 Nr. 8b 1 SprengV. Wird durch die Verwendung der Feuerwerkskörper ein anderer Mensch verletzt, kann eine Körperverletzung, ggf. auch fahrlässig, erfüllt sein. Ebenso kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Betracht, wenn eine fremde Sache durch die Feuerwerkskörper beschädigt oder zerstört wurde. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, die Sachbeschädigung also vorsätzlich (wissentlich und willentlich) begangen werden muss.
Ebenso ist zu beachten, dass gem. § 23 Abs. 1 SprengV das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen stets verboten ist. Ein Zuwiderhandeln kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie III und IV sind Mittelfeuerwerke und Großfeuerwerke wie große Raketen und Kugelbomben. Ihr Erwerb und ihre Verwendung bedürfen einer besonderen Erlaubnis für Pyrotechniker. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, begeht man eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Das Strafmaß liegt hier bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Die Strafen erscheinen recht hoch angesetzt. Der Gesetzgeber wollte damit die Verletzungsgefahr durch Feuerwerk und Sprengstoffmittel minimieren und den verantwortungslosen Umgang mit Feuerwerksraketen und Böllern eindämmen, da von ihnen eine zum Teil große Gefahr ausgehen kann. Nicht ohne Grund hört man jedes Jahr nach der Silvesternacht von zahlreichen Verletzungen oder sogar Todesfällen aufgrund von Feuerwerkskörpern. Es sollte daher darauf geachtet werden, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen, welches von der Bundesanstalt für Materialforschung geprüft und zugelassen wurde. Weiterhin sollte sich an die Gebrauchsanweisung gehalten werden, um Schäden jeglicher Art zu vermeiden.
Sachbeschädigung § 303 StGB
Ein Feuerwerkskörper wird ins Fenster geworfen, ein Böller wird in einem Briefkasten gezündet oder es wird gegen Autos getreten – häufig kommt es in der Silvesternacht zu Sachbeschädigungen jeglicher Art.
Die Sachbeschädigung ist in § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Tatbestand stellt das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache unter Strafe. Tatobjekt ist also eine fremde Sache. Eine im Eigentum stehende Sache kann nicht Tatobjekt der Sachbeschädigung sein.
Unter Beschädigen versteht der Gesetzgeber jede physikalische Einwirkung auf die Sache, die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Hierunter fällt die Verursachung von Kratzern, Beulen, Löchern etc. Eine Sache wurde zerstört, wenn die Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wurde, beispielsweise wenn ein Auto nicht mehr fahrtüchtig ist oder ein Briefkasten zersprengt wurde.
Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Hierunter fallen Handlungen wie das Besprayen mit Graffiti, wodurch zwar nicht die stoffliche Zusammensetzung der Sache, wohl aber das Erscheinungsbild so erheblich verändert wird, dass der Gesetzgeber es in die Sachbeschädigung aufgenommen hat.
Es gibt, wie oben bereits erwähnt, keine fahrlässige Sachbeschädigung. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss der Täter also immer vorsätzlich gehandelt haben, was ihm vor Gericht nachgewiesen werden muss.
Die Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
Weitere Informationen zur Sachbeschädigung finden Sie hier.
Körperverletzung § 223 StGB
Regelmäßig kommt es in der Silvesternacht zu körperlichen Auseinandersetzungen, nicht selten unter Alkoholeinfluss. Die ausgelassene Stimmung und die vollen Straßen tun dafür ihr übriges.
Die Körperverletzung ist in den §§ 223 ff. StGB geregelt. Die beiden Tathandlungen sind die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung. Unter der körperlichen Misshandlung versteht die Rechtsprechung ein übles, unangemessene Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Hierunter kann jegliches denkbares Verhalten fallen wie Schlagen, Treten, Schubsen oder Kratzen, solange eine gewisse Bagatellgrenze überschritten ist. Ein reines Anspucken reicht dafür noch nicht aus. Es handelt sich dabei in der Regel um eine mittels einer Tätlichkeit begangene Beleidigung. Die Gesundheitsschädigung setzt ein Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes voraus. Hiermit sind beispielsweise Knochenfrakturen, Sehnenrisse oder Hämatome gemeint.
Die einfache Körperverletzung weist ein Strafmaß von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf. Es gibt jedoch auch einige Qualifikationen bei denen das Strafmaß mitunter erheblich höher liegt. So weist bereits die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB ein Strafmaß von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auf. Eine Körperverletzung wird zur Gefährlichen qualifiziert, wenn sie beispielsweise mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht die Rechtsprechung einen Gegenstand, der nach den konkreten Umständen seiner Verwendung geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. So genügt bereits ein aufgenommener und gegen das Opfer geworfener Pflasterstein, um dieses Merkmal zu erfüllen. Aber auch wer einen anderen mit einem Feuerwerkskörper trifft und verletzt kann durchaus wegen gefährlicher Körperverletzung verfolgt werden.
Hat die Körperverletzung dann noch zur Folge, dass das Opfer beispielsweise durch Feuerwerk entstandene Funken das Sehvermögen verliert oder durch eine Explosion ein wichtiges Glied des Körpers (z.B. eine Hand) dauernd nicht mehr gebrauchen kann, kommt bereits eine schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB in Betracht und das Strafmaß erhöht sich nochmals auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit liegt ein Verbrechen vor.
Mündet die Körperverletzung schließlich in dem Tod des Opfers, liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB vor und der Täter wird nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Weitere Informationen zur Körperverletzung finden Sie hier.
Beleidigung § 185 StGB
Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder, wenn sie mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. Tathandlung der Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung. Dabei kann die Äußerung mündlich, schriftlich, bildlich, symbolisch, durch Gesten, schlüssige Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter seine eigene Missachtung kundtut, nicht die eines Dritten. Die Äußerung muss weiterhin ehrverletzenden Charakter haben. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, muss stets durch Auslegung ermittelt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Empfänger die Äußerung aufgenommen hat, sondern wie ein fiktiver durchschnittlicher Kundgabeempfänger sie aufgefasst hätte.
Weitere Informatoionen zur Beleidigung finden Sie hier.
Sexualdelikte – Übergriffe am Beispiel Köln
In der Silvesternacht 2015/2016 kam es in Köln im Bereich Hauptbahnhof und Kölner Dom zu zahlreichen sexuellen Übergriffen auf Frauen durch Gruppen junger Männer. Es kam zu großer nationaler und internationaler medialer Beachtung. Auch aus anderen Städten wurde von ähnlichen Vorfällen in der Silvesternacht berichtet.
Der § 177 Abs. 1 StGB, der Tatbestand des sexuellen Übergriffs, wurde zum 10.11.2016 reformiert. Hiernach wird nun derjenige bestraft, der
„gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt“.
Damit wurde klargestellt, dass in allen Fällen, in denen sich der Täter bewusst über den erklärten oder zumindest erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt und damit in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers eingreift, ein strafbares Verhalten vorliegt. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss beim Vornehmen der sexuellen Handlung für den Täter klar zu erkennen gewesen sein. Häufig ist der Wille daran zu erkennen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung ausdrücklich seine Ablehnung der sexuellen Handlungen zu verstehen gibt. Dies kann sowohl verbal (z.B. „Nein!“) als auch durch schlüssiges Handeln, wie Weggehen oder Kopfschütteln erfolgen.
Im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein weiterer Straftatbestand findet sich in § 177 Abs. 2 StGB, die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände. Er ist als Ergänzung zum sexuellen Übergriff zu sehen. Die Tathandlung liegt in dem Ausnutzen (zu sexuellen Handlungen) besonderer – vom Gesetzgeber einzeln aufgezählter – Umstände, in denen das Opfer entweder widerstandsunfähig oder willenseingeschränkt ist. In Betracht kommen hier sexuelle Handlungen an stark alkoholisierten oder ohnmächtigen Personen. Auch KO-Tropfen zur Außergefechtsetzung des Opfers spielen hier eine große Rolle.
Qualifiziert wird die Tat gem. § 177 Abs. 5 StGB, wenn der Täter bei der Verwirklichung eines sexuellen Übergriffs (Abs. 1) oder einer sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände (Abs. 2) Gewalt gegen das Opfer anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. In einem solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Die Vergewaltigung aus § 177 Abs. 6 StGB stellt die schwerste Qualifikation der Sexualdelikte dar und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch die Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich ist.
Häufiger als wegen der oben genannten Sexualdelikte erreichen die Polizei nach der Silvesternacht jedoch Anzeigen wegen sexueller Belästigung gem. § 184i Abs. 1 StGB. Hierunter sind Handlungen gefasst, welche die Schwelle der sexuellen Nötigung in § 177 StGB noch nicht überschreiten, aber trotzdem die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzen. Vorausgesetzt ist, dass der Täter das Opfer „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Verbale Belästigungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich, können aber von dem Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB umfasst sein. Beispiele für sexuelle Belästigungen im Rahmen der Norm sind aufgezwungene Küsse, Berührungen der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale oder ein Klaps auf den Po. Die sexuelle Belästigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verfolgt.
Weitere Informationen zum Vorwurf eines Sexualdelikts finden Sie hier.
Ich habe eine Vorladung im neuen Jahr erhalten – was ist zu tun?
Turbulent wurde ins neue Jahr gefeiert und dann ist der Schreck auf einmal groß: Ein Brief mit einer Vorladung wegen eines der oben genannten Delikte liegt im Briefkasten. Jetzt heißt es zunächst: Ruhe bewahren. Einer Vorladung der Polizei müssen und sollten Sie nicht Folge leisten. Sie haben ein Schweigerecht und müssen zu den Ihnen gemachten Vorwürfen keine Aussage machen. Das sollten Sie auch tunlichst vermeiden um sich keine späteren Prozessnachteile zu schaffen.
Kontaktieren Sie nun als erstes einen Anwalt für Strafrecht. Nur dieser kann die Aktenlage eingehend prüfen und Ihnen zu den nächsten Schritten raten sowie eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall entwickeln.
Gerade auch im Bereich des Sexualstrafrechts geht es nicht nur um die persönliche Freiheit, sondern oftmals auch um die Reputation des Betroffenen. Außerdem kann eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis drohen. Es ist daher ratsam, sich so früh wie möglich um einen Strafverteidiger an seiner Seite zu bemühen.
Weitere Informationen zum Verhalten beim Erhalt einer Vorladung finden Sie hier.
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Als Rechtsanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in Ihrem Verfahren wegen eines der genannten Delikte und darüber hinaus zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei mit Sitz in Berlin Charlottenburg und Köpenick und machen Sie einen Termin mit mir aus.