Vorwurf ärztlicher Befunderhebungsfehler

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Medizinstrafrecht » Anwalt bei Strafverfahren wegen ärztlicher Befunderhebungsfehler

Die häufigsten Tatvorwürfe, die Ärzten im Rahmen von Behandlungsfehlern im Medizinrecht gemacht werden, sind die der fahrlässigen Tötung und der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Oft liegt der unterlaufene Fehler dabei in einem sog. Befunderhebungsfehler. Dieser liegt vor, wenn „die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird.“ (BGH, Urt. v. 21.12.2010, Az: VI ZR 284/09).

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers erhalten?

Auch im Bereich des Medizinstrafrechts und dem Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren mit uns einen Termin – telefonisch oder persönlich in Berlin, Hamburg oder München.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung wegen eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers – Was jetzt zu tun ist:

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Wie hoch ist die Strafe bei einem Befunderhebungsfehler als Arzt?

Verursacht der Befunderhebungsfehler den Tod des Patienten, wird an eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB zu denken sein, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Überlebt der Patient, erleidet aber eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung, kommt eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 in Betracht, die grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Wann macht man sich wegen eines Befunderhebungsfehlers strafbar?

Zum Strafausspruch muss nicht nur ein irgendwie ausgearteter Befunderhebungsfehler nachgewiesen werden, sondern auch insbesondere, dass der Beschuldigte mit der fehlerhaften Befunderhebung eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und sich das hierdurch geschaffene Risiko gerade im Tod oder der Verletzung des Opfers niedergeschlagen hat. Dazu muss diese notwendigerweise ursächlich für den Patiententod bzw. dessen Verletzung sein.

Im Kern kommt es darauf an, ob aus medizinischer Sicht eine richtig ausgewertete Befundlage zu einer weitergehenden Abklärung und Befunderhebung genötigt hätte.

Welche Sorgfaltspflichten müssen Ärzte bei einer Befunderhebung beachten?

Grundsätzlich treffen den Arzt dabei Sorgfaltspflichten in dem Maße, wie sie vom Arzt im jeweiligen Fachkreis zu fordern ist (sog. Facharztstandard; vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2000, Az: 3 StR 442/99). Das wird in der Regel eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Patienten und die fachgerechte Befundung mit einschließen.

Gerade hier werden indes Fälle relevant, in denen der Arzt außerhalb seiner Expertise tätig wird. Ihn schützt hier freilich nicht, dass er nicht die zur Befundung erforderlichen Kenntnisse hatte. Vielmehr kann ihm der Vorwurf gemacht werden, trotz fehlender Fachkompetenz die Befundung übernommen oder fortgeführt zu haben. Diese Konstellation wird Übernahmeverschulden genannt; der BGH hat dazu ausgeführt:

„In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann, wie auch in ihrer Fortführung“ (BGH, Urt. v. 20.12.1984, Az: 4 StR 668/84).

Der praktisch tätige Arzt sollte sich also zunächst darüber vergewissern, dass er für die von ihm durchzuführende Befundung über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Kommt er zum Schluss, zur ordnungsgemäßen Befundung außerstande zu sein, ist die Einschaltung eines im entsprechenden Bereich kompetenten Kollegen angezeigt, der die Befundung übernimmt.

Strafbarkeit bei Zusammenhang von Befunderhebungsfehler und Tod

Selbst wenn der Behandelnde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, reicht das für eine fahrlässige Tötung noch nicht aus. Es muss weiter nachgewiesen werden, dass der Befunderhebungsfehler auch ursächlich für den Tod des Patienten war. Zu dieser Feststellung ist wie folgt gestuft vorzugehen:

 

Stufe 1 | Ergeben eines Befundes

Zunächst ist zu fragen, ob die pflichtwidrig unterlassene Befundung überhaupt einen Befund ergeben hätte. Ist das nicht der Fall, mag das fehlende Erheben des Befundes zwar pflichtwidrig gewesen sein, war für die Tötung oder Körperverletzung aber nicht ursächlich. Mangels entstandenem Befund wären auch keine Maßnahmen veranlasst worden, die das Leben oder körperliche Wohlbefinden des Opfers gerettet hätten.

 

Stufe 2 | Entstehen einer Behandlungspflicht

In der zweiten Stufe gilt es zu ermitteln, ob durch den – bei pflichtgemäßer Befunderhebung – hypothetisch erlangten Befund eine Behandlungspflicht des Arztes entstanden wäre. Ist das nicht der Fall, hätte die ordnungsgemäße Befundung den Arzt nicht zu weiteren Maßnahmen veranlasst, weshalb es auch hier an der Ursächlichkeit für den Tod oder die Verletzung des Patienten fehlt.

 

Stufe 3 | Vermeidung des Todes

Abschließend gilt es festzustellen, ob die nach korrekter Befundung intendierte Behandlung den tödlichen Verlauf oder die Körperverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte. Nur wenn auch das der Fall ist – also prozentuale Wahrscheinlichkeiten von 99 % erreicht werden (vgl. Wachsmut/Schreiber, NJW 1982, 2094, 2095 mwN) – kann dem Arzt der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung gemacht werden. Über diese Wahrscheinlichkeit hat das Gericht zu befinden, was sich dafür in aller Regel sachverständig beraten lassen wird.

Höhere Strafe für den Arzt bei Inkaufnahme des Todes oder der Verletzung des Patienten

Eine höhere Strafe wird denjenigen Arzt erwarten, der den Tod oder die Körperverletzung des Patienten infolge unzureichender Befundung ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Ihn trifft dann nicht nur der Vorwurf der jeweiligen fahrlässigen Tat, sondern der des Totschlags oder ggf. des Mordes bzw. der (gefährlichen, schweren) Körperverletzung. Die Fälle dürften in der Praxis indes eine eher untergeordnete Rolle spielen. Erkennt ein Arzt die Möglichkeit des Todes oder einen eigenen Fehler, wird er in die Befundung auch unter hoher Arbeitsbelastung und knappen Kapazitäten die erforderliche Zeit und Sorgfalt aufwenden, um eine präzise Befundung durchzuführen; erforderlichenfalls wird er einen bewandten Kollegen hinzuziehen.

Anwalt für Medizinrecht beim Vorwurf des Befunderhebungsfehlers

Wer sich dem Vorwurf etwa einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung wegen Befunderhebungsfehlers versieht, erschrickt zunächst. Die obigen Ausführungen zeigen indes, dass eine gute Strafverteidigung zahlreiche Ansätze finden kann, um eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder den Verlust der Approbation zu verhindern.

Wer sich des Vorwurfs versieht, ist deshalb gut beraten, sich frühzeitig einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht anzuvertrauen, der zunächst durch Akteneinsicht und das Mandantengespräch ein klares Bild des Geschehens zeichnet und dann einen individuell abgestimmten Verteidigungsansatz verfolgt. Gerade mit Blick auf die ärztliche Approbation arbeiten unsere Strafverteidiger eng verzahnt mit dem Dezernat Verwaltungsrecht zusammen, um die Angelegenheit ganzheitlich zu betreuen.

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