Ihr Anwalt für Straftaten in der Coronakrise
Welche Straftaten drohen im Zusammenhang mit Corona? Mache ich mich auf Corona-Demonstrationen strafbar? Ist das falsche Abrechnen von Corona-Tests strafbar?
Schnell zum Inhalt:
Die Corona Pandemie hat die Gesellschaft vor nie dagewesene Herausforderungen gestellt. Die Nachwirkungen zeigen sich bis heute in vielen Strafverfahren.
Ob Straftaten auf Corona-Demonstrationen, Subventionsbetrug bei Coronasoforthilfen oder Abrechnungsbetrug bei Corona-Testzentren, die Verfahren beginnen erst jetzt und werden konsequent verfolgt.
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Corona-Strafrecht?
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Was ist im Zuge der Corona – Pandemie strafbar und welche Strafen drohen?
Subventionsbetrug – Coronahilfen wurden zu Unrecht beantragt und ausgeschüttet
Die Corona-Soforthilfen waren einst schnell beantragt und kaum geprüft ausgezahlt. Sie avancierten damit zu attraktiven Finanzierungsquellen auch für diejenigen, denen eigentlich gar keinen Anspruch darauf zustand. Wer die Corona-Hilfen missbräuchlich beantragte und auszahlen ließ, machte sich damit in der Regel wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB strafbar.
Straftaten auf Corona Demonstrationen
Demonstrationen geraten zuweilen aus dem Ruder. Wenn sie in Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit übergehen, ist an eine Strafbarkeit wegen Landfriedenbruchs (§ 125 StGB) zu denken. Auch die einfache und die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 und 224 StGB) sind einschlägig.
Mitunter lassen sich Demonstranten zu Beleidigungen (§ 185 StGB) hinreißen. Wird im Rahmen solcher Demonstratrionen darüber hinaus zB gegen bestimmte Gruppen zum Hass angestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde einzelner Personen angegriffen, steht auch eine mögliche Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) im Raum.
Weitere Informationen zum Vorwurf Straftaten auf Corona-Demonstrationen finden Sie hier.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Im Konflikt mit der Polizei & anderen Amtsträgern kann es schnell zu den Vorwürfen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) kommen. Ersteres Delikt liegt vor, wenn einem Amtsträger (zB einem Polizisten) oder Vollstreckungsbeamten gleichstehenden bei der Vornahme einer bestimmten Diensthandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird. Zweiteres Delikt liegt vor, wenn eine solche Person bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Weitere Informationen zum Vorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte finden Sie hier.
Betrugsvorwurf in Corona Testzentren
Rechnen Betreiber von Corona-Testzentren bei der Kassenärztlichen Vereinigung mehr durchgeführte Tests ab, als sie in Wirklichkeit durchgeführt haben, droht der Vorwurf Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB). Selbst wenn die Täuschung aufgedeckt und kein Geld ausgezahlt wird, kann eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs vorliegen (§ 263 Abs. 2 StGB).
Weitere Informationen zum Vorwurf Betrug in Corona-Testzentren erhalten Sie hier.
Weiterführende Informationen zum Thema Corona-Straftaten:
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Für alle Strafverfahren und gerade aufgrund der ständigen Änderungen und Neuausrichtungen gilt jedoch, je eher Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht melden, desto besser sind die Chancen der Strafverteidigung im Strafverfahren. Zögern Sie deshalb nicht, uns zu kontaktieren und sich fachanwaltliche Unterstützung zu holen.
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