Drogenmenge im Betäubungsmittelstrafrecht: Geringe vs. nicht geringe Menge Drogen
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Drogenstrafrecht » Einfluss der Menge der Betäubungsmittel auf die Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz

Die Menge an Drogen, ob geringe oder nicht geringe Menge, ist im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidend für das Strafmaß. Je nach festgestellter Menge können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verteidigen und eine individuelle Verteidigungsstrategie im Umgangm mit der Drogenmenge zu entwickeln.

Nicht ganz überraschend ist es im Strafverfahren von zentraler Bedeutung, welche Menge an Betäubungsmitteln oder Cannabis konkret gefunden und angeklagt wurde. Es geht aber natürlich auch der Grundsatz umso mehr Betäubungsmittel/Cannabis bzw. Drogen gefunden wurden, desto höher ist die zu erwartende Strafe.

Über diese doch sehr zu erwartenden Grundsätze hinaus gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht wichtige Grenzen, die man unter dem Begriff der Mengenlehre zusammenfassen kann. Diese Begrifflichkeiten gelten unabhängig von der Art der Droge.

Sie haben eine Vorladung wegen (nicht) geringer Menge Drogen erhalten?

Als auf das Drogenstrafrecht spezialisierte Strafverteidiger, stehen wir Ihnen beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Konsumcannabisgesetz im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung erhalten von der Polizei mit dem Vorwurf eines Drogendelikts
  • Hausdurchsuchung wegen Drogen
  • Anklage erhalten von der Staatsanwaltschaft wegen einer Drogen-Straftat

Die Vorteile unserer Kanzlei für Drogenstrafrecht auf einen Blick:

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

Betäubungsmittel Menge, Drogenmenge Betäubungsmittelgesetz (BtmG): Mengenbegriffe BtmG

Die Menge der Drogen spielt im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder auch dem Konsumcannabisgesetz eine ganz entscheidende Rolle. Sie wirkt sich mitunter maßgeblich auf die zu erwartende und die verhängte Strafe aus. Die Strafe für geringe Menge Drogen ist im Gegensatz zur Srafe nicht geringe Menge Drogen deutlich geringer bzw. besteht bei einer nur geringen Menge Drogen die Möglichkeit, dass das Gericht von einer Bestrafung absieht.

Die Menge der Drogen wirkt sich demnach auch unmittelbar auf die konrkete Verteidigungsstrategie aus. Die Verteidigung bei nicht geringe Menge Drogen wird eine andere sein, im Vergleich zu einer „normalen“ Menge oder einer geringen Menge Drogen.

Folgende Mengenbegriffe BtmG gibt es also:

  • geringe Menge Drogen
  • nicht geringe Mengen Drogen

Dazwischen liegt bei der Menge der Betäubungsmittel die „normale“ Menge Drogen, die also solche aber nicht im Gesetz genannt ist, sondern vielmehr diejenige Menge Drogen ist, die zwischen der nicht geringen Menge Drogen und der geringen Menge Drogen liegt.

 

Cannabis Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Was wird als „geringe Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht definiert? Anwalt geringe Menge Drogen

Bei der geringen Menge spricht man von Kleinstmengen, die bei einer Person oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefunden werden. man spricht hier von Mengen für den sogenannten Eigenkonsum.

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geringe Menge – ist eine geringfügige Menge Betäubungsmittel strafbar?

Auch eine nur geringfügige Menge Betöubungsmittel kann eine Strafe nach sich ziehen. Die Staatsanwaltschaft hat hier jedoch gem. § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG die Möglichkeit, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und nur die angesprochene geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt.

Die Handhabung dieser Regelung wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern sind nur ca. drei Konsumeinheiten als geringe Menge anzusehen und in manchen Bundesländern sogar bis zu 13 Konsumeinheiten. Hier gilt es im Einzelfall von dem Anwalt für Drogenstrafrecht zu prüfen, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt.

Strafe für geringe Menge Drogen

Die Strafe für geringe Menge Drogen liegt im ersten Moment bei dem Regelstrafrahmen für eine „normale“ Menge Drogen, also z.B. bei Drogenbesitz in geringer Menge bei einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe. Die Besonderheit liegt hier vor allem in der Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei einer nur geringen Menge Drogen. Doch auch im Falle einer Verutteilung wird die geringe Menge Drogen wohl in der Regel milder bestraft als eine „normale“ Menge.

 

Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Die „normale Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht

Diese Terminologie gibt es Betäubungsmittelstrafrecht nicht. Unter der „normalen“ Menge ist der Bereich zwischen der „geringen“ Menge und der „nicht geringen Menge“ zu verstehen. Im § 29 Abs.1 BtMG ist der Drogenbesitz, das unerlaubte Anbauen, das Herstellen und auch der Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Hier gilt eine Regel Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch (insbesondere) der Besitz von Cannabis ist jenseits bestimmter Voraussetzungen strafbar (§ 34 KCanG, im Grundsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Bei der Einordnung im Rahmen der Strafzumessung werden natürlich alle Kriterien des Einzelfalls berücksichtigt. Insbesondere spielen hier die Art der Droge, das Vorstrafenregister, die Menge der Drogen und das persönliche Verhalten eine entscheidende Rolle. Eine Ausnahme von dem benannten Strafrahmen erfolgt beim gewerbsmäßigen Handel oder bei einer Gefährdung der Gesundheit von mehreren Menschen. In diesen Fällen ist bei Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bei Cannabis regelmäßig auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen (§§ 29 Abs. 3 BtMG, 34 Abs. 3 KCanG).

Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Cannabis erlaubt oder bestraft, finden Sie hier. 

Nicht geringe Mengen BtmG – Definition nicht geringe Menge BtMG

Die Begrifflichkeit der „nicht geringen“ Menge findet sich insbesondere in dem §§ 29a, 30, 31 BtMG, § 34 Abs. 3 und 4 KCanG wieder.

Nicht geringe Menge Drogen Strafe – Betäubungsmittel in nichrt geringer Menge Strafe

So wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (z.B.) unerlaubt Handel treibt. Für Cannabis gilt eine Freiheitsstrafe von in der Regel drei Monaten bis zu fünf Jahren bei nicht geringer Menge Gras. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

 

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Übersicht nicht geringe Menge BtMG: nicht geringe Menge verschiedene Betäubungsmittel

Wann der Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringe Menge vorliegt hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die einzelnen Arten von Drogen herausgebildet. Diese Rechtsprechung befindet sich jedoch in stetem Wandel und geht mit gesellschaftlichen Entwicklungen einher. Anerkannt ist beispielsweise für Cannabisprodukte ein Wirkstoffwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol oder 500 Konsumeinheiten. Der genaue Wirkstoffgehalt ist dabei mittels einer chemischen Untersuchung festzustellen. Der Wirkstoffanteil bei Cannabis variiert sehr stark zwischen 2 % und 25 %. Grundsätzlich gilt je härter die Droge ist, desto eher wird die Hürde der nicht geringen Menge genommen. Für die Strafverteidigung gilt es hier insbesondere das chemische Gutachten anzugreifen und so die zu berücksichtigende Betäubungsmittelmenge möglichst gering zu halten. Wenn keine chemische Untersuchung durchgeführt werden konnte, kann das Gericht Schätzungen aus den Angaben zur Menge, zur Herkunft, zur Qualität und anhand des Preises anstellen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Zweifelsgrundsatz („im Zweifel für den Angeklagten“) Anwendung findet.

Betäubungsmittel nicht geringe Menge Tabelle

Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid;
Methadon: 3 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g Methadonhydrochlorid;
Opium: 6 g Morphinhydrochlorid;
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid; Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid;
Speed: 10 g Amphetamin-Base;
Crystal-Speed: 5 g Metamphetamin-Base;
Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-Base; LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid;
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol.

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