Einfuhr von Betäubungs­mitteln/Cannabis
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Wann mache ich mich strafbar wegen Ein-/Ausfuhr von Drogen? Droht eine höhere Strafe bei Gewerbsmäßigkeit? Was ist, wenn ich die Drogen nur versehentlich dabei hatte?

Das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG) stellen grenzüberschreitenden Betäubungsmittel- und Cannabisverkehr unter Strafe, also die Einfuhr von Betäubungsmitteln und Cannabis. Die §§ 29 Abs. 1 BtMG, 34 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 KCanG sprechen hierbei vom Einführen, Ausführen und Durchführen von Betäubungsmitteln. Bei diesen Deliktsarten gibt es verschiedene Dinge zu beachten, bei denen unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Nicht zuletzt wegen den zum Teil sehr hohen Freiheitsstrafen, die den Betroffenen drohen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannbis erhalten?

Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir beim Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis
  • Anklage der Staatsanwaltschaft bei Drogendelikten

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln – Was jetzt zu tun ist:

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Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis?

Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Bei vielen findet aber auch unvermittelt eine Hausdurchsuchung statt oder die Mandanten werden direkt mit dem Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln festgenommen. In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt bei uns Strafverteidigern aus Berlin und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis beachten?

Wenn es bei Ihnen zu einer Durchsuchung kommt, rufen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht an. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten, beispielsweise wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Beleidigungen. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln beim Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht

Wann droht der Vorwurf Einfuhr von Drogen?

Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln bzw. Cannabis aus dem Ausland in die Bundesrepublik. Die Gesetze enthalten keine Legaldefinition des Begriffs „Einfuhr“, allerdings lässt sich ihnen entnehmen, dass das Verbringen eines Betäubungsmittels/Cannabis aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich den Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Verbringen setzt dabei voraus, dass die Droge durch ein Einwirken des Menschen über eine Außengrenze geschafft wird, gleichgültig, ob auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg, per Eisenbahn, Schiff, Flugzeug oder Auto, per Post oder zu Fuß. Aber nicht nur das persönliche, das eigenhändige Verbringen erfüllt den Tatbestand der Einfuhr, sondern auch das Verbringen lassen nach Deutschland durch Rauschgiftkuriere, durch Tiere, Maschinen oder andere Werkzeuge wie Pakete oder Briefe.

Welche Strafe steht auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln/Cannabis?

Der Strafrahmen liegt für Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich beim Grundtatbestand bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; für Einfuhr von Cannabis bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dieser wird jedoch erhöht, wenn etwa der Handel gewerbsmäßig erfolgt oder durch die unter Strafe gestellte Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird.

Wann droht eine höhere Strafe für Drogeneinfuhr durch gewerbsmäßiges Handeln?

Vom gewerbsmäßigen Handeln spricht man, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will und dies durch wiederholten Absatz tut.

Wann droht eine höhere Strafe für Einfuhr von Drogen durch Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen?

Mehrere Menschen laufen Gefahr an der Gesundheit geschädigt zu werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass mindestens zwei Menschen durch die Tat in ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt sind. Der Strafrahmen erhöht sich in diesem Fall bei Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; bei Cannabis auf regelmäßig eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wie wird die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

In § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist die Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel geregelt.

Liegt eine solche nicht geringe Menge vor, wird die Tat der Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Verbrechen qualifiziert und mit einer Freiheitsstrafe von bereits nicht unter zwei Jahren geahndet.

Was bedeutet die Durchfuhr von Betäubungsmitteln/Cannabis?

Wird die Droge entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 BtMG bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG durch die Bundesrepublik befördert und geschieht dies ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, so begründet das den Tatbestand der Durchfuhr. Die Strafbarkeit der Durchfuhr ist in den §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG geregelt.

Wieso muss man zwischen Einfuhr und Durchfuhr von Drogen unterscheiden?

Wird eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln durchgeführt, ändert sich nichts am vorgesehenen Strafrahmen – anders als bei der Einfuhr. Auch bei Cannabis ergeben sich für die möglichen Strafschärfungen Unterschiede. Aus diesem Grund ist eine Abgrenzung der Einfuhr zur Durchfuhr von erheblicher praktischer Bedeutung. 

Das ist einer der wichtigen Punkte, an dem eine gut ausgearbeitete Strafverteidigung ansetzen kann. Dazu ist nicht nur Erfahrung auf dem Gebiet der Betäubungsmitteldelikte erforderlich, sondern auch eine intensive Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalls und ein gekonnter Einbezug juristischer Methoden. Es gilt dabei unter anderem die entscheidenden Unterschiede gemessen an den durch Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelte Definitionen herauszuarbeiten und für eine erfolgreiche Strafverteidigung greifbar zu machen.

Wie wird die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Cannabis in nicht geringer Menge und das Beisichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen gefährlichen Gegenstands bestraft?

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 30a BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln) drohen dem Angeklagten mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 KCanG (Einfuhr von Cannabis) zieht eine Freiheitsstrafe von in der Regel nicht unter zwei Jahren nach sich. Derart hohe Strafrahmen würden viele im Betäubungsmittelstrafrecht gar nicht erwarten. Die Höhe der Strafrahmen ergibt sich aus dem Zusammentreffen verschiedener Qualifikationsmerkmale aus den vorigen Straftatbeständen des BtMG/KCanG. Einerseits wird die Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln und die Mitgliedschaft in einer Bande sanktioniert. Andererseits die Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, wobei der Täter eine Schusswaffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei sich führt. Gerade das Tatbestandsmerkmal des Beisichführens eines gefährlichen Gegenstandes ist oftmals schneller erfüllt als anzunehmen, wenn beispielsweise der Täter bei der Einfuhr ein Springmesser in der Hosentasche trägt.

Sollten Sie eine Vorladung wegen des Verdachts einer Betäubungsmittel- oder Cannabisstraftat erhalten haben oder von einer Durchsuchung betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne als Strafverteidiger zur Seite. Melden Sie sich am besten möglichst zeitnah bei dem Anwalt für Drogenstrafrecht, damit unwiderrufliche Fehler im Stadium des Ermittlungsverfahrens bereits vermieden werden können.

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