Nebenklagevertretung und Opfervertretung
im Strafverfahren
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In den letzten Jahrzehnten sind die Opferrechte immer weiter gestärkt worden und in der Strafprozessordnung kodifiziert. Dem Verletzten wird damit im Strafprozess eine eigene, mit vielen Verfahrensrechten ausgestattete, Position zu Teil, die weit über den zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung hinausgeht. Es ist vielmehr eine aktive Gestaltung des Strafprozesses durch eigene Anträge und Befragungen von Zeugen möglich.
Vorteile unserer Kanzlei im Bereich der Nebenklage und Opfervertretung
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl im Umgang mit Geschädigten einer Straftat
- Zusammenarbeit mit den Dezernaten Medien- und Verwaltungsrecht
- Faire und transparente Kosten
- sehr gute Erreichbarkeit
Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens ist es auch möglich, Schmerzensgeldansprüche bereits im laufenden Strafprozess geltend zu machen. Wir beraten Sie gerne zu diesen Möglichkeiten.
Unsere Kanzlei betreut dabei im Schwerpunkt Verfahren im Bereich der Tötungsdelikte und Sexualstrafverfahren.
Wann bin ich für eine Nebenklage im Strafprozess berechtigt?
Die Berechtigung zur Nebenklage ist ausführlich in der Strafprozessordnung geregelt. Ob diese Kriterien im Einzelfall erfüllt sind, sollten Sie in einer Beratung von mir klären lassen. Wenn die Kriterien auf Sie nicht zutreffen, ist auch eine Wahrung Ihrer Rechte als Zeugenbeistand oder Verletztenbeistand möglich.
Zur Nebenklage ist nach § 395 StPO berechtigt, wer durch eine der in § 395 Abs. 1 StPO genannten rechtswidrigen Taten verletzt wurde. Eine Person gilt dann als Verletzter im Sinne des § 395 StPO, wenn sie durch eine in § 395 StPO genannte Straftat in ihrem Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigt wurde. Genannte Straftaten sind laut § 395 Abs. 1 StPO unter anderem:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie z.B. Vergewaltigung)
- Körperverletzungsdelikte
- versuchte Tötungsdelikte
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- gewerbsmäßige Vervielfältigung oder Verbreitung geschützter Werke und unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen nach dem Urheberrechtsgesetz
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und einer Geiselnahme (§ 239b StGB) – es gelten dabei sowohl der Entführte als auch der durch die Tat Erpresste bzw. Genötigte als Verletzte
- bei einigen Fällen des § 395 Abs. 1 StPO reicht die versuchte Straftat aus, um Nebenklageberechtigt zu sein, sodass es als Verletzter einer Straftat sinnvoll ist, sich bei einem Rechtsanwalt für Nebenklagen über eine mögliche Anschlussberechtigung zu informieren
- Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen
- Straftaten gegen die Ehre (unter weiteren Bedingungen)
Durch § 395 Abs. 3 StPO wird die Nebenklageberechtigung für Fälle erweitert, in denen ein Nebenklageanschluss aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, für die Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.
Der Nebenkläger muss prozessfähig sein. Das bedeutet, er muss die Fähigkeit haben, innerhalb des Verfahrens Prozesshandlungen selbst oder durch seinen bestellten Vertreter vorzunehmen. Das richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit, sodass ein Minderjähriger grundsätzlich nicht prozessfähig ist. Ein prozessunfähiger Minderjähriger kann jedoch durch seinen gesetzlichen Vertreter den Anschluss als Nebenkläger erklären. Dieser kann dann im Namen des Minderjährigen die Rechte als Nebenkläger wahrnehmen.
Zu beachten bleibt, dass bei einem jugendlichen Täter eine Nebenklagevertretung nicht möglich ist.
Gern berate ich Sie persönlich, ob eine Nebenklage in Ihrem Fall möglich ist und welche Kosten auf Sie zukommen würden.
Unterstützung vom Anwalt für Opferrechte
In den ersten Schritten geht es darum, Ihnen beizustehen und mit Rat und Tat zu helfen. Ich vermittele Ihnen auch Kontakte zu Opferschutzverbänden und weiteren Stellen, die Ihnen weiterhelfen können. Als Anwalt für Opferrechte kümmere ich mich um eine psychosoziale Prozessbegleitung.
In vielen Konstellationen kommen auch keine Kosten auf Sie zu, da diese ggf. von dem Angeklagten oder der Staatskasse getragen werden. In manchen Fällen kommt auch eine Rechtsschutzversicherung für den Schaden auf. Ob neben der Unterstützung im Strafprozess auch eine zivilrechtliche Forderung bezüglich Schmerzensgeld und Schadensersatz sinnvoll ist, wird im Einzelfall genau besprochen.
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