Inzest: Beischlaf zwischen Verwandten 
Anwalt informiert über § 173 StGB

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Der Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 StGB

Was tun bei Vorladung wegen Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern? Wie hoch ist die Strafe für Inzest?

Wenn Sie Beschuldigter eines Beischlafs zwischen Verwandten sind, sollten Sie sich dringend von mir als Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen. Inzest: Beischlaf zwischen Verwandten ist strafbar und wir verteidigen Sie bundesweit. Nachfolgend informieren wir umfassend über den § 173 StGb Beischlaf zwischen Verwandten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Sexualstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf eine Sexualstraftat erhalten
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision in Sexualstrafverfahren

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Beischlafs zwischen Verwandten – Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Bedeutung Beischlaf

Das Wort ist bereits seit dem 15. Jahrhundert belegt. Die Bedeutung von Beischlaf wird als Sexualakt zwischen Menschen bezeichnet. Das Wort Beischlaf wird insofern mit den Synonymen Geschlechtsakt, Geschlechtsverkehr oder auch Sexualakt gleichgesetzt. Der Beischlaf zwischen engen Blutsverwandten ist in Deutschland, im Gegensatz zu zahlreichen anderen, auch europäischen Ländern, verboten und unter Strafe gestellt. Der Begriff „Beischlaf“ umfasst dabei jedoch nur den klassischen Geschlechtsverkehr, mithin das Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan.

Gleichgeschlechtliche Beziehung innerhalb der Familie erfüllen nicht den Straftatbestand des § 173 StGB

Andere Sexualpraktiken sind von dieser Vorschrift nicht umfasst, so dass auch eine gleichgeschlechtliche Beziehung innerhalb der Familie nicht den Straftatbestand des § 173 StGB erfüllt.

Der § 173 StGB soll grundsätzlich die Institutionen Ehe und Familie oder „die familiäre Ordnung“ schützen. Dabei stützt er sich auf die familienzerstörenden Wirkungen inzestuöser Beziehungen sowie die damit verbundenen Gefahren von Schäden der aus dem Geschlechtsverkehr möglicherweise gezeugten Kinder. Inzest bezeichnet als Fachbegriff den Geschlechtsverkehr bzw. Beischlaf zwischen eng blutsverwandten Menschen.

Der Beischlaf zwischen Verwandten steht gem. § 173 StGB unter Strafe!
Der Beischlaf zwischen engen Blutsverwandten ist in Deutschland verboten und steht § 173 StGB unter Strafe.

Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling nach § 173 Abs. 1 StGB

Bei dem Begriff des leiblichen Abkömmlings sind die eigenen Kinder oder Kindeskinder, also die Enkelkinder, gemeint. Strafbar können sich somit die Eltern oder Großeltern machen, wenn sie mit ihren blutsverwandten Kindern oder Enkelkindern Geschlechtsverkehr haben. Sind die Kinder dabei noch minderjährig, kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit aufgrund des sexuellen Missbrauchs nach §§ 176 ff. StGB oder § 174 StGB in Betracht.

Der Strafrahmen liegt bei dem Geschlechtsverkehr mit einem leiblichen Abkömmling bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Beischlaf mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie nach § 173 Abs. 2 S. 1 StGB

Der Begriff einer Verwandtschaft aufsteigender Linie betrifft die sexuellen Beziehungen zwischen Verwandten gerader Linie, mithin mit den Eltern oder den Großeltern. Der Absatz 2 regelt somit die Strafbarkeit der Kinder oder Enkelkinder, wobei der Absatz 1 die Strafbarkeit der Eltern und der Großeltern regelt. Nicht strafbar ist hingegen der Geschlechtsverkehr mit einer Cousine oder einem Cousin oder mit dem Onkel oder der Tante.

Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern nach § 173 Abs. 2 S. 2 StGB

Der § 173 Abs. 2 S. 2 StGB regelt die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Geschwistern. Dabei kommt es, wie bereits genannt, auf die Blutsverwandtschaft an. Verboten ist daher auch der Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern, die nur ein gemeinsames Elternteil haben.

Der Geschlechtsverkehr bleibt auch strafbar, wenn sich die Geschwister erst im Erwachsenenalter kennenlernen und nie gemeinsam in einem Haushalt gewohnt haben oder vorher nichts von einem Geschwisterkind gewusst haben.

Hier droht die gleiche Strafe wie auch bei dem Absatz 2, also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Strafbarkeit von Minderjährigen nach § 173 Abs. 3 StGB

Der § 173 Abs. 3 ist ein sogenannter Strafausschließungsgrund. Danach werden Abkömmlinge, also die Kinder beziehungsweise Enkelkinder, und Geschwister nicht nach dem § 173 Abs. 2 StGB bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Dies kann dazu führen, dass bei einem Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern sich nur ein Geschwisterkind strafbar macht, da es bereits 18 Jahre alt ist, das andere Geschwisterkind jedoch aufgrund der Minderjährigkeit straflos bleibt.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]