Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
durch Vereinstrainer
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Kann sich ein Vereinstrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar machen? Entspricht er einem Betreuer? Welche Strafen drohen?
Nach § 174 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.
Strafbar nach dieser Vorschrift ist auch das Bestimmen des Schutzbefohlenen dazu, dass er sexuelle Handlungen an einer weiteren, dritten Person vornimmt, dies vor der dritten Person zu tun oder dass der Schutzbefohlene gewährt, dass eine dritte Person (also nicht der Täter selbst) sexuelle Handlungen an dem Schutzbefohlenen vornimmt.
Sie haben eine Vorladung oder Anklage als Vereinstrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erhalten?
Wenn Sie eine Anklage der Staatsanwaltschaft oder eine Vorladung der Polizei erhalten, sollten Sie sich schnellstmöglich bei einem Anwalt für Sexualstrafrecht melden. Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Ihre Interessen und bewahren Sie vor Fehlern im Ermittlungsverfahren. Solche Verfahren erhalten eine eigene Dynamik, die Sie nicht mehr kontrollieren können. Daher ist es wichtig, sich bereits so früh wie möglich in einem Strafverfahren an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schuzbefohlenen
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
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■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten als Vereinstrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen – Was jetzt zu tun ist:
Wer z.B. als Sporttrainer für Kinder unter 18 Jahren tätig ist, übernimmt dessen sportliche Betreuung, ob dieses Verhältnis jedoch auch ausreicht, um ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Absatz 1 Nummer 1 StGB zu begründen, wird im Folgenden erläutert.
Wie hoch ist die Strafe für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen als Vereinstrainer?
Das Gesetz bedroht den sexuellen Missbrauch von Schuzbefohlenen grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Wird die Tat ohne Körperkontakt zu dem Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs.3 StGB begangen, so sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Anvertrautsein bei einem Trainer / Übungsleiter
Zunächst muss der Jugendliche dem Täter zur Erziehung oder Betreuung der Lebensführung anvertraut sein. Der Minderjährige wird dem Trainer anvertraut, wenn er durch einen Vertrauensbeweis überverantwortet, gewissermaßen in die Hand und die Hut des Trainers gegeben wird. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Betreuer zumindest Mitverantwortung für das Wohlergehen und die Persönlichkeitsentwicklung des Minderjährigen trägt und eine übergeordnete Stellung mit Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betreuten innehat, aufgrund dessen für den Minderjährigen ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu dem Betreuer entsteht.
Nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch zu üblichen Zeiten der Betreuung erfolgt, auch sexuelle Handlungen außerhalb der eigentlichen Betreuungszeiten fallen in den Tatbestand.
Betreuung in der Lebensführung durch den Vereinstrainer
Erforderlich ist zudem, dass der Trainer eine umfassende Mitverantwortung für das Wohlergehen und die Persönlichkeitsentwicklung des Minderjährigen trägt, die ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis in Form der Über- und Unterordnung für den Teilnehmer begründet.
Im Gegensatz zur Erziehung ist im Rahmen der Betreuung keine dauerhafte Tätigkeit nötig, jedoch reicht eine einmalige Betreuung durch den Trainer nicht aus. Das Betreuungsverhältnis darf zudem nicht von unbedeutendem Umfang sein. In der Regel wird durch die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsstunden oder Kursen kein ausreichend ausgeprägtes Betreuungsverhältnis zum Minderjährigen entstehen, da weder die Verantwortung für die Lebensführung des Minderjährigen noch ein hinreichend ausgeprägtes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Durch die lediglich gelegentliche oder unbedeutende Unterweisung in Sport und Freizeit wird daher in aller Regel keine Verantwortung für das psychische und physische Wohl des Minderjährigen übernommen.
Ausreichend ist jedoch im Einzelfall ein Betreuungsverhältnis von mehreren Tagen oder Wochen, wenn der Minderjährige zu dieser Zeit nicht unter dem unmittelbaren Einfluss der Personensorgeberechtigten steht. In Betracht kommen hier insbesondere Trainingsfahrten oder das Begleiten zu Auswärtsspielen, verbunden mit einer längeren Abwesenheit vom Elternhaus, denn in diesen Fällen übernimmt der Trainer über einen nicht unerheblichen Zeitraum die Aufgabe, die Selbstdisziplin, den Teamgeist und die soziale Entwicklung der Teilnehmer zu fördern. So hat die Rechtsprechung ein ausreichendes Betreuungsverhältnis in einem Fall angenommen, in dem der Trainer die minderjährigen Mitglieder einer Jugendfußballmannschaft zu Auswärtsspielen begleitete.
Erforderlich ist jedoch, dass dem Trainer nicht nur rein administrative Aufgaben oder die Übernahme reiner Vermögensangelegenheiten zukommen. Auch ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Trainer allein die Aufgabe hat, dem Minderjährigen lediglich sportliche Fähigkeiten zu vermitteln. In einem weiteren Fall wurde von der Rechtsprechung einem Turntrainer daher eine Pflicht zur Betreuung der Lebensführung abgesprochen, in dem die Kinder von den Eltern per Fahrgemeinschaft stets zum Trainingsort verbracht wurden und die Eltern auch während des Trainings als Zuschauer stets präsent waren, da unter diesen Umständen von dem Trainer darüber hinaus Erziehungsleistungen weder erwartet noch tatsächlich erbracht wurden.
Im Ausnahmefall kann auch eine besonders intensive sportliche Betreuung eine so starke persönliche Beziehung zum bewusst ausgewählten Trainer darstellen, dass diese faktisch ein ausreichendes Betreuungsverhältnis begründet. Auch eine intensive Einwirkungsmöglichkeit durch einseitige Weisungen des Trainers, denen sich die Teilnehmer fügen müssen, wie der Bestimmung, ob der Teilnehmer zu Turnieren angemeldet wird, ob er im Spiel eingesetzt werden oder wann und wo das Training stattfindet, vermag in Ausnahmefällen ein ausreichend intensives Ober- und Unterverhältnis und damit eine ausreichende Betreuungspflicht begründen.
Fazit zur Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener durch Vereinstrainer
Das übliche Trainer-Teilnehmer-Verhältnis wird in der Regel nicht ausreichen, um ein Betreuungsverhältnis im Sinne der Vorschrift zum Minderjährigen zu begründen. Es verbietet sich jedoch eine starre Betrachtung. Vielmehr ist es erforderlich, die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles fachkundig zu beurteilen. Zu diesem Zweck können Sie sich gern kompetent in unserer Kanzlei beraten lassen.
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