Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
( § 182 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Sexueller Missbrauch von Jugendlichen ( § 182 StGB )

Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen und erwachsenen Personen sind keine Seltenheit. Doch sind Beziehungen zwischen beispielsweise einem 22 Jährigen und einer 15 Jährigen überhaupt erlaubt? Droht hierfür vielleicht sogar eine Strafe? Muss man sich vor der Vornahme sexueller Handlungen über das Alter des Gegenübers Gedanken machen?

Der Grund, weshalb der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (und auch der sexuelle Missbrauch von Kindern) eigenständige Straftatbestände darstellen ist, dass diese Personengruppen besonderen Schutzes bedürfen und auch – unter anderem dem Entwicklungsstand (insbesondere im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung) bedingt – spezifische Besonderheiten für verschiedene Altersgruppen bestehen, die es bei der Festlegung, was mit Strafe bedroht sein soll, zu berücksichtigen gilt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen erhalten?

Als Anwälte für Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen auch beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen ersten Termin per Videocall oder Telefon.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision, nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
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Vorladung erhalten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen –
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Wie wird sexueller Missbrauch von Jugendlichen bestraft?

In der Regel wird sexueller Missbrauch von Jugendlichen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn eine Person über 21 Jahren eine Person unter 16 Jahren, unter Ausnutzung ihrer mangelnden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, sexuell missbraucht, indem sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt – droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen erhalten habe?

Wenn Sie eine Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen erhalten haben, dann bewahren Sie zunächst Ruhe und einen kühlen Kopf. Wenden Sie sich bestenfalls an einen Fachexperten, der sich im Sexualstrafrecht auskennt und in Erfahrungen in der Verteidigung in Strafverfahren im Sexualstrafrecht hat. Der Anwalt für Strafrecht wird für Sie Akteneinsicht beantragen, die Ermittlungsakten analysieren und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Mehr Informationen, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wenn Sie bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie sich gerade jetzt so schnell wie möglich an einen Anwalt für Sexualstrafrecht wenden. Je früher, dieser zu Rate gezogen wird, umso mehr Möglichkeiten gibt es im Rahmen der Strafverteidigung.

Allgemeine Verhaltenstipps, wenn Sie eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, finden Sie hier.

Wann macht man sich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar?

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen knüpft an sexuelle Handlungen gegenüber eines Jugendlichen an und stellt dies unter Strafe, wenn es

  • unter Ausnutzung einer Zwangslage des Jugendlichen
  • gegen Entgelt oder
  • unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen

geschieht.

Wer ist Jugendlicher?

Eigentlich versteht das Strafgesetzbuch unter Jugendlichen, Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Wer jünger ist, ist ein Kind (sodass im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Person, dies strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern sein kann). Wer älter ist, ist Heranwachsender bzw. Erwachsener.

Beachten Sie aber: Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen differenziert hinsichtlich des Alters aber noch weiter und auch etwas anders – sowohl was das Alter des Geschädigten, als auch das des Beschuldigten anbelangt.

Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung knüpft nämlich daran an, dass das Opfer jünger als 16 Jahre und der Täter älter als 21 Jahre ist (vgl. § 183 Abs.3 StGB). Im Falle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch Vornahme bzw. Vornehmen Lassen sexueller Handlungen gegen Entgelt, muss der Täter mindestens 18 Jahre alt sein.

Was das Opfer anbelangt gilt aber genau das eben Gesagt: Es muss unter 18 bzw. unter 16 Jahre alt sein. Erfasst werden also – so ausweislich der Wortlaut der Vorschrift – nicht nur Personen zwischen 14 und 18 Jahren (die man eigentlich als Jugendliche bezeichnet), sondern auch jüngere Personen. „Nach unten“ grenzt der Straftatbestand nämlich das Alter des Geschädigten nicht ein. Das heißt eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen kann zum Beispiel auch drohen, wenn das Opfer 12 Jahre alt ist und der Täter aber denkt, es sei bereits 14. Vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.1996 – 1 StR 481/95 (LG Stuttgart) in NJW 1996, 1294.

Was kann eine sexuelle Handlung sein?

Eine sexuelle Handlung im Sinne des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher ist eine solche, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet (vgl. § 184h Nr.1 StGB).

Dieser Begriff ist natürlich im ersten Moment nicht wirklich greifbar.

Die Erheblichkeit bestimmt sich danach, was durch die Strafbewehrung eines Verhaltens (also durch das Delikt) geschützt werden soll. Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen ist das die sexuelle Selbstbestimmung und die sexuelle Entwicklung des Jugendlichen.

Die Frage der Erheblichkeit der sexuellen Handlung ist demnach insbesondere vom konkreten Einzelfall, also von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Es ist also festzustellen, wie gefährlich die vorgenommene Handlung für die – zu schützende – sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Entwicklung des Jugendlichen ist, worauf sich beispielsweise das Ausmaß der sexuellen Handlungen oder der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden, auswirken kann (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15 in NJW 2016, 2049).

Jedenfalls ist nicht nur Geschlechtsverkehr als sexuelle Handlung in diesem Sinne anzusehen (vgl. BGH. Urteil v. 28.02.1996 – 3 StR 309/95 (LG Lübeck) in NJW 1996, 1762) .

Der BGH entschied jedenfalls, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht als solche erkennen bzw. wahrnehmen muss. Das sei nicht Erfordernis der Erheblichkeit. Dies entschied der BGH im Rahmen eines Falles, bei dem der Angeklagte vorgab, für eine Studie medizinische Untersuchungen  an Jugendlichen vorzunehmen, diese für ihn aber sexuelle Bedeutung hatten und er sie auch aus dieser Motivation heraus vornahm. Solche Handlungen waren zum Beispiel das Legen von Blasenkathetern oder Einführen von Analsonden in den After. Der BGH stellte in diesem Urteil fest, dass zum einen sexuelle Handlungen, die schon von außen wahrnehmbar erkennbar sexuellen Charakter haben, hierunter fallen. Erfasst können aber auch solche sein, bei denen man den sexuellen Hintergrund nicht sofort von außen erkennt. Der Wille, die Motivation des Täters sei nämlich hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15 in NJW 2016, 2049.

Ist es nur strafbar, wenn der Täter sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt?

Nein. Strafbar ist …

  • die Vornahme sexueller Handlungen des Täters an dem Jugendlichen
  • das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen an dem Täter durch den Jugendlichen
  • das Bestimmen des Jugendlichen zur Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen, dritten, Person
  • das Bestimmen des Jugendlichen sexuelle Handlungen von einer anderen Person als dem Täters (einem Dritten) an sich vornehmen zu lassen

Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch sexuelle Handlungen gegen Entgelt ist lediglich die Vornahme bzw. das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen von bzw. an dem Täter an bzw. durch den Jugendlichen unter Strafe gestellt. Die Konstellationen, in denen eine weitere Person beteiligt ist, sind in diesem Fall nicht erfasst.

Setzen sexuelle Handlungen Körperkontakt voraus?

Ja. Es gibt zwar Sexualdelikte, die keinen Körperkontakt mit dem Geschädigten voraussetzen; bei der Straftat des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen muss aber Körperkontakt mit dem geschädigten Jugendlichen stattfinden

Ausnutzen einer Zwangslage

Zunächst kann das Ausnutzen einer Zwangslage einen sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen darstellen.

In dieser Konstellation wird keine besondere Anforderung an das Alter des Täters gestellt (an das Alter des Opfers (unter 18 Jahre) aber schon!). Er muss also lediglich mindestens 14 Jahre alt sein (vorher ist man nicht schuldfähig und kann daher auch nicht wegen Straftaten zur Verantwortung gezogen werden).

Woraus kann sich eine solche Zwangslage ergeben?

Eine Zwangslage kann sich dabei sowohl aus persönlichen als auch aus wirtschaftlichen Umständen seitens des Jugendlichen ergeben. Damit hieraus ein derartiger Zwang entsteht, müssen diese Umstände eine gewisse Schwere erreichen. Ein solcher Umstand kann aber auch nur dann eine Zwangslage im Sinne dieses Delikts begründen, wenn ihm gerade die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs anhaftet. Die Strafwürdigkeit dieses Ausnutzens liegt nämlich gerade darin, dass der Jugendliche sich in einer Situation befindet, in der er sich den sexuellen Handlungen nicht widersetzen bzw. sich nicht dagegen entscheiden kann. Vgl. BGH, Beschluss v. 16.06.2020 – 6 StR 82/20 (LG Magdeburg) in NStZ-RR 2020, 277.

Eine Zwangslage verneinte der BGH aber für den Fall, dass die Geschädigte in eine Waldstück gebracht wurde und sich dort fürchtete (vgl. BGH, Beschluss v. 16.04.2008 – 5 StR 589/07 (LG Frankfurt/Oder) in NStZ-RR 2008,238).

Eine Zwangslage verneinte der BGH auch in einem Fall, bei dem der Angeklagte sexuelle Handlungen an dem 12 Jahre alten Nachbarn (der Angeklagte hielt ihn aber für 14 bis 15 Jahre alt), der ihm teilweise bei Aufgaben im Alltag half, vornahm. Der BGH verneinte die Zwangslage vor allem deshalb, weil diese gerade nicht vorliegt, wenn der Täter lediglich eine bestehende Gelegenheit zur Begehung des sexuellen Missbrauchs ausnutzt. Diese Gelegenheit sei keine Zwangslage. Der vorherige Kontakt war aber eine bloße Gelegenheit.

Allerdings bejahte der BGH in demselben Fall eine Zwangslage. Später stellte der Angeklagte nämlich dem 12-Jährigen in Aussicht, dessen Großmutter Fotos zu zeigen, auf dem der Geschädigte bei der Vornahme sexueller Handlungen zu sehen sei, und brachte ihn so dazu, weitere sexuelle Handlungen zu dulden (BGH, Beschluss v. 25.02.1997 – 4 StR 40/97 (LG Stendal) in NStZ 1997, 386).

Wann nutzt der Täter diese Zwangslage aus?

Grundvoraussetzung des Ausnutzens einer solchen Zwangslage ist, dass der Täter von ihrem Vorliegen weiß und auch erkennt, dass er sie zu seinem Vorteil – zur Ermöglichung oder erleichterten Begehung – des sexuellen Missbrauchs (aus)nutzen kann. Der Täter muss also auch erkennen, dass sein Verhalten (das Ausnutzen) in Zusammenhang zu der Zwangslage steht.

Der Täter muss den Jugendlichen also im Grunde zu den sexuellen Handlungen zwingen – und nutzt hierfür eine Zwangslage.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann auch dadurch begangen werden, dass sexuelle Handlungen durch oder an dem Täter an bzw. durch den Jugendlichen gegen Entgelt vorgenommen werden.

Der Täter muss hierbei älter als 18 Jahre alt sein.

Entgelt bedeutet dabei aber nicht nur eine Geldzahlung. Wichtig ist, dass der Vorteil, der die Gegenleistung für die sexuelle Handlug(en) ist, einen Vermögenswert hat. Entgelt kann dann aber „jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung“ (§ 11 Abs.1 Nr.9 StGB) sein.

Auch ein Besuch im Zoo, ins Schwimmbad oder essen zu gehen und Süßigkeiten können unter Umständen ein solches Entgelt darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2005 – 5 StR 315/05 (LG Berlin) in NStZ 2006, 444).

Ausnutzen fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung

Hier werden noch einmal besondere Anforderungen an das Alter der Beteiligten bzw. Betroffenen gestellt. Der Jugendliche (also das Opfer) muss hier unter 16 Jahre alt, der Täter hingegen über 21 Jahre alt sein.

Wann fehlt dem Jugendlichen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?

Von fundamentaler Bedeutung zur Feststellung einer Strafbarkeit in dieser Konstellation ist also die Feststellung, dass der Jugendliche bei Vornahme der sexuellen Handlungen nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig war.

Bei Kindern (also Personen unter 14 Jahren) ist dies zwar auch relevant, aber nicht problematisch, da dort allein aufgrund des Alters davon ausgegangen wird, dass dem Kind diese Fähigkeit fehlt.

Das liegt bei Jugendlichen anders. Dort kann nicht allein an das Alter angeknüpft werden. Das liegt unter anderem daran, dass in diesem Alter Jugendliche oftmals bereits sexuelle Erfahrungen sammeln. Dies hängt maßgeblich von der einzelnen Person ab.

Dementsprechend kann das Alter allein kein tauglicher ausschließlicher Anhaltspunkt sein.

Der BGH entschied in einem Beschluss außerdem, dass auch der Umstand, dass der Jugendliche sexuelle Erfahrungen noch nicht gemacht hat, nicht allein ausschlaggebend sein kann. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.07.2020 – 1 StR 221/20 (LG Heidelberg) in NstZ-RR 2020, 344

Damit ist der Grundpfeiler der Beurteilung aber schon gesagt: Es hängt vom Einzelfall ab.

Das bedeutet aber auch, dass insbesondere hier die spezifischen Fachkenntnisse und die Erfahrung eines Fachanwalts für Strafrecht und eines Anwalts für Sexualstrafrechts von enormer Bedeutung sind. Hängen bestimmte Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in ganz besonderem Maße von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, so bedarf es einer genauen und präzisen Prüfung. Probleme und damit Anhaltspunkte für eine Strafverteidigung zu finden, bedarf besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung.

Wann nutzt der Täter die fehlende sexuelle Selbstbestimmung aus?

Das Ausnutzen der sexuellen Selbstbestimmung ist auch eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalles. Typischerweise spricht hierfür das Bestehen eines „Machtgefälles“ zwischen Täter und Opfer. Für das Vorliegen eines solchen kann dabei vor allem ein großer Altersunterschied zwischen Täter und Opfer sprechen. Dieser beträgt bei dieser Konstellation des sexuellen Missbrauchs ohnehin schon mindestens 5 Jahre (Täter älter als 21, Opfer jünger als 16). Vgl. BT Drucksache 12/4584 S.8.

Ein solches Ausnutzen fehlender sexueller Selbstbestimmung kann insbesondere – wenn man auf das konkrete Verhalten des Täters blickt – in manipulativem und oder dominantem Verhalten liegen (BGH, Beschluss v. 10.07.2020 – 1 StR 221/20 (LG Heidelberg) in NstZ-RR 2020, 344).

Dieses Ausnutzen fehlender Fähigkeit zur Selbstbestimmung betrachtete der BGH beispielsweise kritisch in einem Fall, bei dem sich der Angeklagte und die Geschädigte im Internet kennenlernten, der Angeklagte mit mehreren Profilen mit jeweils unterschiedlichen Identitäten mit ihr Kontakt hatte. Es fanden mehrere persönliche Treffen statt, wobei es bei manchen auch zu sexuellen Handlungen wie z.B. Geschlechtsverkehr kam, bei einigen aber auch nicht. Der Bundesgerichtshof stellte hier fest, dass es in diesem Fall, insbesondere da Angeklagter und Geschädigte auch außerhalb Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen Kontakt hatten, insbesondere sich über Textnachrichten austauschten, einer Abgrenzung zu einer Liebesbeziehung bedurft hätte. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.07.2020 – 1 StR 221/20 (LG Heidelberg) in NstZ-RR 2020, 344.

Damit stellt sich also die Frage …

Sind Beziehungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen strafbar?

Nein. Führen die beiden „Betroffenen“ eine Liebesbeziehung, die Ausdruck „gegenseitiger Zuneigung“ ist, so ist dies kein strafbarer sexueller Missbrauch von Jugendlichen. BT Drucksache 12/4584 S.8.

Macht man sich wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar, wenn man denkt, der oder die Jugendliche sei volljährig?

Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen setzt vorsätzliches Handeln des Täters voraus. Das heißt der Täter muss alle Umstände, die eine Strafbarkeit begründen, kennen und verwirklichen wollen. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen knüpft gerade an das Alter des Geschädigten an – dessen Alter ist also ein die Strafbarkeit begründender Umstand, den der Täter grundsätzlich erkennen muss.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass dieser sexuelle Missbrauch straflos ist. Auch sexueller Missbrauch von Erwachsenen ist strafbar. Ebenso ist der Versuch der Begehung eines sexuellen Missbrauchs von Erwachsenen strafbar ist strafbar.

Mehr zur Straftat des sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung erfahren Sie hier .

Und was, wenn man davon ausgeht, eine erwachsene Person sei minderjährig?

Geht jemand davon aus, die geschädigte Person sei unter 18 bzw. 16 Jahre alt, ist das Opfer aber bereits älter, so schließt das eine Strafbarkeit nicht zwangsläufig aus. Ja, das Opfer muss zwar Jugendlicher im Sinne des § 182 StGB sein, allerdings kann sexueller Missbrauch Jugendlicher auch dann bestraft werden, wenn es nicht zur Vollendung (also der tatsächlichen Begehung der Straftat) kommt. Die Verwirklichung eines sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen ist in diesen Fällen auch gar nicht möglich: Schließlich ist der Geschädigte bereits volljährig und kann somit nicht mehr Opfer im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sein. Allerdings ist auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar. Das setzt voraus, dass der Täter dazu entschlossen ist, die Straftat zu begehen – wenn – wäre der Geschädigte Jugendlicher – eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen bejaht wäre, dann ist der Täter zur Begehung der Tat entschlossen gewesen. Zudem muss der Täter auch unmittelbar zur Begehung der Straftat angesetzt haben. Das ist, wenn der sexuelle Missbrauch tatsächlich begangen wurde und das Opfer aber – vom Täter unbemerkt – erwachsen ist, ebenfalls der Fall.

Man spricht hier von einem sogenannten untauglichen Versuch. Der Täter will die Straftat verwirklichen, kann es aber nicht (weil das Oper kein Jugendlicher ist).

Und dieser untaugliche Versuch ist strafbar.

Geht der Täter davon aus, dass z.B. eine 12 Jährige bereits 15 Jahre alt ist, so droht trotzdem eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Der Gesetzgeber spricht hier nämlich nur vom Alter unter 18 oder unter 16 Jahren. Im Wortlaut der Vorschrift schlägt sich aber keine Begrenzung des Alters auf 14 Jahre nieder. Vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.1996 – 1 StR 481/95 (LG Stuttgart) in NJW 1996, 1294.

Kann bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen von einer Bestrafung abgesehen werden?

Ja, das ist möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht von einer Bestrafung wegen eines begangenen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen absehen. Diese Möglichkeit besteht allgemein für alle der eben genannten Begehungsweisen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher.

Ein Absehen von einer Bestrafung ist dann aber nur möglich, wenn das Unrecht der Tat als gering angesehen wird. Relevant zur Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist das Verhalten der durch die Tat geschädigten Person (der Jugendliche).

Wird jeder sexuelle Missbrauch von Jugendlichen strafrechtlich verfolgt?

Nein. Wenn der sexuelle Missbrauch begangen wird, indem ein über 21 Jähriger Täter unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung einen unter 16 Jahre alten Geschädigten sexuell missbraucht, so hängt die strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich davon ab, dass ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Einen solchen kann insbesondere das Opfer – also der Jugendliche – stellen.

Wer, wann, wie und wo einen Strafantrag stellen kann, erfahren Sie hier.

Ein solcher sexueller Missbrauch kann unter Umständen aber auch ohne Vorliegen eines dahingehenden Strafantrags im Rahmen eines Strafprozesses verfolgt werden. Das setzt dann aber voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden ein sogenanntes besonderes öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Tat bejahen und daher vom Amts Wegen – also von sich aus – einschreiten und die Tat verfolgen.

Kann ich mich am Strafprozess beteiligen, wenn ich Opfer sexuellen Missbrauchs Jugendlicher geworden bin?

Ja, das ist möglich. Das Opfer sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen kann sich im Wege der sogenannten Nebenklage dem Strafprozess anschließen und so auch in einem gewissen Umfang an dem Verfahren mitwirken.

Wir als Anwälte für Sexualstrafrecht können Sie dabei im Rahmen der Nebenklagevertretung unterstützen und ihre Interessen und Rechte im Strafverfahren vertreten.

 

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