Exhibitionismus § 183 StGB:
Übersicht zu Handlungen, Definition und Strafbarkeit Exibitionismus

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Exhibitionismus: Übersicht zu Handlungen und Strafbarkeit gemäß § 183 StGB

Folgend erhalten Sie eine Übersicht rund um die rechtliche Problematik des Exhibitionismus § 183 StGB. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder eine Anklage bekommen haben, können Sie sich hier einen ersten Überblick über die Straftatbestände und deren Voraussetzungen machen.

Die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit verstößt nicht nur gegen das Anstandsgefühl vieler Menschen. Es kann zudem auch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen. Eine Strafbarkeit liegt jedoch nicht per se vor, wenn jemand beispielsweise beim Masturbieren im Auto von Passanten ertappt wird. Zum Onanieren in der Öffentlichkeit müssen noch weitere Tatbestandsmerkmale hinzukommen.

Die Vornahme von Handlungen mit Sexualbezug stellen auch dann, wenn sie leicht von Dritten wahrgenommen werden können, keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar, wenn sie nicht mit dem Willen, beobachtet zu werden, sondern nur bei einer günstigen Gelegenheit und im Vertrauen der Nichtbeobachtung erfolgen. Als wichtiges Indiz dafür sind Vorkehrungen des Beschuldigten, um nicht gesehen zu werden, zu beachten. Insofern bietet sich der nicht nachweisbare Beobachtungswille des Beschuldigten regelmäßig für eine erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeit an.

Anwalt für Strafrecht hilft bei dem Vorwurf des Exhibitionismus gemäß § 183 StGB
Anwalt für Strafrecht hilft bei dem Vorwurf des Exhibitionismus gemäß § 183 StGB

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Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Exhibitionismus für Sie da:

 

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Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung von elektronischen Medien zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden.

Straftatbestand des § 183 Absatz 1 StGB – Exhibitionisti­sche Handlungen

Nach § 183 Absatz 1 StGB wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer kann Täter von exhibitionistischen Handlungen nach § 183 Abs. 1 StGB sein?

Bei § 183 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Täter nur ein Mann sein kann. Was vor allem daran liegt, das weiblicher Exhibitionismus praktisch nicht vorkommt.

Was sind eine exhibitionistische Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB wie Onanieren in der Öffentlichkeit?

Dem Beschuldigten muss zunächst die Vornahme einer exhibitionistischen Handlung nachzuweisen sein. Darunter ist eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation zu verstehen. Erfasst wird insbesondere die Entblößung des männlichen Glieds gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis in der Absicht, sich hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Auf eine beabsichtigte Erregung des Betrachters kommt es hingegen nicht an. Klassische Fälle sind das Onanieren in der Öffentlichkeit. Wir haben auch oft Fälle, wo das Onanieren im Auto erfolgte und durch die Fensterscheibe entdeckt wurde.

In wieweit kommt es bei Exhibitionismus auf die Wahrnehmung durch das Opfer an?

Die Strafbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn es dem Beschuldigten nicht auf die Wahrnehmung durch andere Personen ankommt. Es muss ihm gerade um die Herstellung einer optischen Beziehung zum Opfer gehen. Es reicht nicht aus, wenn er bei der Masturbation lediglich mit der Möglichkeit der Beobachtung rechnet. Diese Absicht ist beispielsweise nicht feststellbar, wenn der Beschuldigte sein Geschlechtsteil abzudecken versucht oder sich zuvor aus der Öffentlichkeit zurückzieht.

Ab wann wird eine Person durch exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB belästigt?

Des Weiteren muss der Betrachter oder die Betrachterin durch die Wahrnehmung der Handlung belästigt werden. Eine bloße Beobachtung reicht nicht aus. Die Handlung muss das Empfinden des Gegenübers nicht nur unerheblich beeinträchtigen, sondern muss Ekel oder Schock auslösen oder das Schamgefühl verletzten. Dies kann von den Strafverfolgungsbehörden in aller Regel nur dann nachgewiesen werden, wenn die Beobachter für diese auch greifbar sind und zum Beispiel als bekannte Zeugen im Verfahren zur Verfügung stehen. Nicht ausreichend ist es, wenn die betroffene Person einwilligt, der Vorgang bei ihr lediglich Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst oder sie die Bedeutung der Handlung gar nicht erkennt.

Exhibitionistische Handlungen vor Kindern?

Gerade letzteres stellt bei exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern oder geistig eingeschränkten Personen ein Problem dar. Wenn die andere Person das Geschehen zwar wahrnehmen, aber nicht als sexualbezogen verstehen kann, wird bei jüngeren Kindern oft der § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind) anzuwenden sein, da hier alleine die Wahrnehmung durch das Kind ausreicht.

Welche Absicht muss dem Täter bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB nachgewiesen werden?

Dem Beschuldigten muss zudem die Absicht oder zumindest das sichere Wissen nachzuweisen sein, bei der Handlung wahrgenommen zu werden. Dass er die Wahrnehmung der Handlungen durch andere Personen nur für möglich hält und diese Möglichkeit zur eigenen Erregung nutzt, reicht nicht aus. Sofern der Beschuldigte Vorsichtsmaßnahmen gegen seine Beobachtung traf, wird davon auszugehen sein, dass er gerade darauf vertraut hat, nicht gesehen zu werden und lediglich die Gelegenheit nutzte.

Was bedeutet, dass die Tat gem. § 183 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt wird?

Selbst wenn diese Voraussetzungen hinreichend wahrscheinlich vorliegen, bedarf es für eine Anklageerhebung nach § 183 Absatz 2 StGB eines Strafantrages, alternativ der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde. Das besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben, wenn die Strafverfolgung kein Anliegen der Allgemeinheit darstellt. Bei dieser Beurteilung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, beispielsweise ob der Beschuldigte vorbestraft ist, ob die Handlung in einem offensichtlich öffentlichen Bereich oder in einem räumlich abgeschirmten Raum wie einem Auto erfolgte und wie viele Personen welchen Geschlechtes ihn beobachteten.

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Straftatbestand des § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

Unter Umständen kann auch eine Strafbarkeit nach § 183a StGB in Betracht kommen.

Welche Tathandlung wird bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB mit Strafe bedroht ist. Die Tat ist auch ohne Strafantrag verfolgbar.

Was bedeutet sexuelle Handlungen vorzunehmen nach § 183a StGB?

Sexuell sind Handlungen, die nach dem objektiven Erscheinungsbild Sexualbezug aufweisen. Darunter fallen insbesondere schlichte Entblößungshandlungen und das Masturbieren. Handlungen wie unbekleidetes Sonnen oder Urinieren sind deshalb zunächst nicht umfasst, können aber dennoch eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 118 OWiG).

Wann gilt eine Handlung als öffentlich i.S.v. § 183a StGB?

Öffentlichkeit ist gegeben, wenn die Handlung nach den örtlichen Gegebenheiten von unbestimmt vielen Menschen, wenn auch nicht in Einzelheiten, so doch in ihrer Bedeutung, wahrgenommen werden kann. Dies ist ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte in einen räumlich geschützten Bereich zurückzieht. Die Vornahme der Entblößungshandlung in einem Auto ist zumindest solange öffentlich, wie dieses auf einer frei zugänglichen, belebten Straße steht und daher jederzeit von Passanten eingesehen werden könnte.

Was bedeutet das Erregen eines Ärgernisses nach § 183a StGB?

Ein Erregen eines Ärgernisses liegt vor, wenn mindestens ein Beobachter sich ungewollt und unmittelbar ernstlich verletzt fühlt. Auch hier reicht das Auslösen von Vergnügen oder Negier nicht aus, es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle zur Anstößigkeit überschritten werden. Insofern gilt das Gleiche wie zur Nachweisbarkeit einer Belästigung i.S.d. § 183 StGB.

Welche Absicht muss dem Täter nach § 183a StGB nachgewiesen werden?

Auch § 183a StGB erfordert, dass es dem Beschuldigten darauf ankommt, dass er ein Ärgernis erregt, oder er muss sicher voraussehen, dass dies geschieht. Daran fehlt es ebenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen gegen Beobachtungen getroffen werden oder der Beschuldigte darauf vertraut, nicht ertappt zu werden.

Auch wenn es in vielen Fällen gelingen mag insbesondere wegen des fehlenden Willens der Beobachtung, den Tatverdacht bezüglich der oben genannten Straftaten zu entkräften, kann im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 oder § 119 OWiG vorliegen.

 

Ordnungswidrig­keit nach § 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit

Nach § 118 Absatz 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Was umfasst die grob ungehörige Handlung nach § 118 OWiG?

Die grob ungehörige Handlung muss zu einer Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit führen oder zumindest eine entsprechende Eignung aufweisen. Belästigend ist ein Vorgang, wenn er Dritten ein nicht nur geringfügiges Unbehagen zufügt, welches sowohl seelischer als auch körperlicher Art sein kann, was insbesondere beim Masturbieren in einem von außen einsehbarem Auto auf öffentlicher Straße regelmäßig vorliegen wird. Ein zu befürchtender Schaden der Allgemeinheit ist hingegen in den meisten Fällen mangels Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht ersichtlich.

Wann wird die öffentliche Ordnung nach § 118 OWiG beeinträchtigt?

Die grob ungehörige Handlung muss zusätzlich geeignet sein, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Es handelt sich hierbei um eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift insbesondere in Fällen der psychischen Belästigung der Allgemeinheit, die zu keiner sichtbaren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung geführt haben. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des Einzelnen zu verstehen, deren Beachtung nach der vorherrschenden gesellschaftlichen Anschauung unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenlebens ist. Das Masturbieren in einem Auto auf öffentlicher Straße ist regelmäßig nicht geeignet, Reaktionen anderer Personen hervorzurufen, die erheblich genug sind, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung anzunehmen. Durch etwaige Schamgefühle allein wird die öffentliche Ordnung nicht tangiert, sondern nur durch mögliche Reaktionen, die durch die Belästigung ausgelöst werden können.

Was umfasst der Vorsatz bei Ordnungswidrigkeiten nach § 118 OWiG?

Zudem ist der Vorsatz nach § 10 OWiG notwendig. Dem Beschuldigten muss es zumindest möglich erscheinen, dass er durch seine Handlung die Allgemeinheit belästigt und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Insofern wird in den Fällen, in denen der Beschuldigte versucht, sich vor Blicken anderer zu schützen, der Vorsatz nicht nachzuweisen sein.

 

Ordnungswidrig­keit nach § 119 OWiG – Grob anstößige und belästigende Handlungen

Nach § 119 Absatz 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer

  1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
  2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

Worin liegt die Tathandlung bei grob anstößigen und belästigenden Handlungen gem § 119 OWiG?

Allein durch die für andere wahrnehmbare Vornahme sexueller Handlungen oder das öffentliche Masturbieren liegt keine Tathandlung im Sinne der Vorschrift vor. Denn die Tathandlungen erfassen die Werbung, das heißt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte muss das wohlwollende Interesse des Publikums am Gegenstand der Werbung wecken oder fördern wollen. Wenn der Beschuldigte jedoch gerade die Beobachtung zu verhindern versucht, möchte er eben nicht in diesem Sinne werben.

Nach § 119 Absatz 3 OWiG handelt ferner ordnungswidrig, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

Durch die öffentliche Vornahme von Handlungen mit Sexualbezug ist jedoch keine der aufgezählten Darstellungsarten gegeben. Darstellung bildet dabei den Oberbegriff der aufgezählten Verbreitungsmedien. Erfasst wird also nicht die Darbietung an sich, sondern nur die Wiedergabe mittels eines Verbreitungsmediums.

Ist Sex in der Öffentlichkeit strafbar?

Fraglich ist, wann bzw. unter welchen Umständen Sex in der Öffentlichkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

In Betracht kommt, dass Sex in der Öffentlichkeit eine Ordnungswidrigkeit und/ oder einen Straftatbestand darstellt. Diesbezüglich ist jedoch explizit zu dem Begriff „Sex in der Öffentlichkeit“ zu sagen, dass dies nicht lediglich den Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit erfasst, sondern ebenfalls Handlungen von sexueller Natur in der Öffentlichkeit.

Straftatbestand: § 183a StGB (sog. „Sex in der Öffentlichkeit“)

Sex in der Öffentlichkeit könnte ein strafbares Erregen öffentlichen Ärgernisses darstellen.

Der Begriff der Öffentlichkeit der Vornahme von sexuellen Handlungen bemisst sich hierbei an den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei dieses Kriterium jedenfalls dann erfüllt ist, wenn (Tat-)Ort ein öffentlicher Ort ist, wie beispielsweise öffentliche Straßen, Parks, Fahrzeuge, welche sich auf öffentlichen Parkplätzen befinden (vgl. Hörnle in MüKo StGB § 183a 4. Aufl.2021, Rn.6.).

Ärgernis in diesem Sinne setzt zunächst voraus, dass die sexuelle Handlung überhaupt von jemandem bemerkt wurde. Hinzukommen muss dann die entsprechend ausgelöste Emotion des Ärgernisses, was beispielsweise auch in einem Empfinden von Ekel bestehen kann. Voraussetzung ist aber, dass die vorgenommene sexuelle Handlung auch aus einer objektiven Sicht die Eignung aufweist, eine derartige negative Emotion auszulösen. Außerdem muss es für die Person, die die Handlung wahrnimmt diese auch überraschend sein. Das bedeutet in der Folge, dass an Orten, an denen typischerweise und ihrer Bestimmung nach sexuelle Handlungen vorgenommen werden, eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wohl ausscheidet.

Sex in der Öffentlichkeit muss eine gezielte Provokation sein

Für die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung ist es erforderlich, dass eine gezielte Provokation besteht. Die erwähnte gezielte Provokation besteht, wenn der Täter die Absicht hat mit dieser Handlung ein Ärgernis zu erschaffen. Darüber hinaus genügt ebenfalls das Bestehen des sicheren Wissens,dass seine Handlung diesen Effekt hervorrufen wird. Sofern der Täter die Erregung des Ärgernisses lediglich billigend in Kauf nimmt, d.h. mit bedingtem Vorsatz aktiv wird, kommt es zu keiner Realisierung des Straftatbestandes (§183a StGB).

Sex in der Öffentlichkeit als exhibitionistische Handlung

In Betracht kommt bei Sex in der Öffentlichkeit unter Umständen auch eine Strafbarkeit wegen Exhibitionismus. Dies erfasst die Entblößung der Penis vor einer anderen Person.

Entscheidend für das Bestehen einer exhibitionistische Handlung ist die offenkundige Erkennbarkeit des sexuellen Bezugs der Entblößung, z.B. beim bewussten Lenken des Fokus auf das Glied als Sexualorgan. Maßgeblich ist hier eine objektive Bewertung der Situation.

Sex in der Öffentlichkeit als Belästigung der Allgemeineheit

Neben dem in Betracht kommenden Straftatbestand kann Sex in der Öffentlichkeit auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen – die Belästigung der Allgemeinheit nach §118 OWiG.

Das Merkmal der Allgemeinheit bestimmt sich nicht nach dem Ort der Geschehnisse, sondern maßgeblich ist das Bestehen einer nicht bestimmbaren, nicht abgrenzbaren, voneinander unabhängigen Vielzahl von Menschen.

Ob die Handlung belästigend ist bemisst sich nicht daran, ob die konkret Betroffene Person sich durch die Handlung (nicht nur in unbeachtlichem Maße) unbehaglich fühlt, sondern wie die Handlung dahingehend auf die Allgemeinheit wirkt.

 

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Also Strafverteidiger informieren wir uns zusammen mit Ihnen über den aktuellen Ermittlungsstand, sprechen die einzelnen Vorkommnisse Ihres Falles durch und erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Wir stehen Ihnen als bundesweit tätige Anwälte für Strafrecht in allen Abschnitten des Strafverfahrens gerne zu Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unseren Standort in Berlin Charlottenburg oder Köpenick zu vereinbaren.

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