Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen § 201a StGB

 – Effektive Verteidigung durch Ihren Strafverteidiger

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Werden Sie beschuldigt, das Persönlichkeitsrecht einer Person durch unerlaubte Bildaufnahmen oder deren Verbreitung verletzt zu haben? Eine solche Anschuldigung kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben – von strafrechtlichen Verurteilungen bis hin zu hohen Schadensersatzforderungen. Unser erfahrenes Team aus Strafverteidigern steht Ihnen zur Seite, um Sie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Wir analysieren Ihren Fall sorgfältig, prüfen die Beweislage und verteidigen Sie konsequent vor Gericht, um Ihre Rechte zu wahren. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine erste Einschätzung.

Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf nach § 201a StGB. Nachfolgend informieren wir Sie über Verteidigungsstrategien, Strafmaß bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB. Wenn Sie eine Vorladung durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie sich kurzfristig bei mir melden.

 

§ 201a StGB Verteidigung Anwalt – Inbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhalten
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und  Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen der Verletzung des höchstpersön­lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – Was jetzt zu tun ist:

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Mit Anlehnung an das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG enthält auch das Strafgesetzbuch eine Norm, die die Persönlichkeit und die Selbstbestimmung einer Person schützen soll.

Der § 201a StGB, dessen Inkrafttreten erst im Jahr 2015 erfolgte, ist eine Reaktion auf die Entwicklung der Technik, sowie auf einen inzwischen in Massenmedien und Internet verbreiteten Umgang mit Bildern aus dem Privatbereich.

Zudem handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung erfolgt also nur, wenn im Sinne des § 205 StGB der Verletzte Anzeige erstattet oder die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Welche Strafe droht bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Fotos? Strafrechtliche Konsequenzen unerlaubte Bildaufnahmen

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Spycams, Fotos in der Umkleidekabine oder Sauna, Racheporno – strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Ein Tatvorwurf in diesem Bereich steht häufig im Zusammenhang mit dem heimlichen Fotografieren oder der Videoaufzeichnung, aber auch die Weitergabe beziehungsweise Verbreitung von Privatbildern oder gar Nacktbildern über das Internet oder Mobiltelefon fällt unter den Bereich des § 201a StGB.

Durch den bereits erwähnten technischen Fortschritt sind sogar Fälle möglich, wo sogenannte Spycams in Uhren, Brillen oder anderweitigen kleinen Gegenständen versteckt sind und Aufnahmen in der Umkleidekabine, Sauna, Toilette und ähnlichen Orten vornehmen. Nicht selten steht der § 201a StGB in solchen Fallkonstellationen neben dem Vorwurf Stalking gemäß § 238 StGB.

 

201a StGB
Foto: ©BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

 

Allerdings setzt eine Strafe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nicht zwangsläufig voraus, dass die Herstellung des Bildes unbefugt erfolgt sein muss. Durch § 201a Abs.1 Nr.4 StGB sind auch Fälle erfasst, in denen ein nachträglicher Vertrauensbruch erfolgt. Das heißt die Bildaufnahme selber ist unter Einwilligung des Dargestellten erfolgt, doch die daraufhin folgende Zugänglichmachung dieser Aufnahme an Dritte wird ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen. Damit sind insbesondere Fälle des sogenannten „Revenge-Porn“ erfasst, in denen zuvor befugt im privaten Lebensbereich gemachte Nacktaufnahmen nach der Trennung eines Paares ohne Einwilligung des abgebildeten Partners ins Internet gestellt werden.

Wann mache ich mich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Fotoaufnahmen strafbar? Verteidigung bei Vorwürfen Bildaufnahmen

Wörtlich stellt § 201a StGB Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen unter Strafe. Daraus ergeben sich verschieden Ansatzpunkte, die untersucht werden müssen und zu einer Strafbarkeit des Fotografieren führen können. Dazu gehören insbesondere die Tathandlung selbst und zum anderen der Ort, an dem fotografiert wurde.

Objekt der Tat muss in allen Fällen eine Bildaufnahme einer Person sein. Allerdings sind darunter keine Gemälde, Zeichnungen oder Karikaturen zu verstehen. Gemeint sind gegenständliche und zur Vervielfältigung geeignete Verkörperungen eines visuell erfassbaren Abbilds, also digital gespeicherte Fotos oder Filme, gemeint. Eine Dauerhaftigkeit ist dabei nicht notwendig, eine Live-Übertragung kann also auch strafbar sein.

Die auf der Bildaufnahme dargestellte andere Person muss für Dritte nicht identifizierbar sein. Demzufolge stehen Verfremdungen und Montagen der Tatbestandserfüllung nicht entgegen, solange das Produkt überhaupt noch als Bildnis der Person erscheint.

Ist nur das Fotografieren strafbar? Strafverteidigung unerlaubte Bildaufnahmen

Fotografieren im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu verstehen. Darunter fällt selbstverständlich auch unerlaubtes Filmen oder Streamen. Außerdem ist es strafbar, Aufnahmen zum Beispiel auf Social Media zu veröffentlichen oder unbefugt an Dritte weiterzugeben (z.B. auch an die Presse).

Strafe unerlaubte Bildaufnahmen bei unbefugter Bildaufnahme einer Person

In § 201a StGB wird zwischen unterschiedlichen Arten der Bildaufnahme unterschieden.

 
Fotokamera © LightFieldStudios – photodune.net

Strafe bei Fotos in eine Wohnung oder besonders geschützte Räume

In der ersten Variante muss sich die dargestellte Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Gemeint sind damit Räume wie beispielsweise Umkleidekabine, Sauna und Toiletten.

Der höchstpersönliche Lebensbereich, auf den verwiesen wird, meint, dass Fotos insbesondere untersagt sind, wenn sich eine Person in einem besonders geschützten Bereich befindet, der ihr Sicherheit bieten soll. Ein eingängliches Beispiel hierfür ist das Schlafzimmer, aber auch öffentliche Toiletten, ärztliche Behandlungszimmer oder Umkleidekabinen.
Wird durch die Aufnahmen auch der Intimbereich der Person verletzt, finden außerdem noch andere Normen Anwendung, z.B. Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB bzgl. Fotos von Gesäß und weiblicher Brust.

Das Landgericht Berlin bejahte beispielsweise den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201a StGB für das Fotografieren vom Gehweg aus in einen Schlafraum einer Kita, „in dem mehrere nur noch mit Unterwäsche bekleidete Kinder gerade ihren Mittagsschlaf antreten sollten“ (LG Berlin, Beschluss v. 04.06.2020 – 515 Qs 39/20).

Strafbare Aufnahmen hilfloser Personen

Die zweite Variante soll das zur Schau stellen von hilflosen Personen verhindern. Da im Gesetzeswortlaut selber eine Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs fehlt, ist auf die Beispiele in der Gesetzesbegründung zu verweisen, welche als Beispiel für Hilfslosigkeit eine starke Betrunkenheit oder Gewaltverletzungen benennt. Anhand dessen lässt sich die Hilflosigkeit als eine Situation definieren, in der eine Person auf Grund ihrer körperlichen oder psychischen Konstitution oder wegen anderer äußeren Einflüsse nicht oder nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu bilden oder sich einem gebildeten Willen entsprechend zu verhalten.

Als hilflos wird dabei nicht nur eine schwerverletze Person nach einem Unfall (sogenannte „Gafferfotos) gesehen, sondern auch Menschen, die Alkohol oder andere Drogen zu sich genommen haben. Weitere Indizien, die für eine Strafbarkeit des Fotos sprechen sind sexuelle Inhalte, Nacktheit und Tod.

Eine besondere Rolle spielt dieser Tatbestand im Bereich des Partylebens. Da die Betrunkenheit als Hilflosigkeit anzusehen ist, ist es geraten, sorgsam darauf zu achten, welche Art von Partyfotos man innerhalb der Massenmedien veröffentlicht.

 
Kamera Objektiv © Terje Sollie – at pexels.com

Wann ist der höchstpersönliche Lebensbereich durch Bildaufnahmen verletzt?

Der Gebrauch dieser durch die erste oder zweite Variante erstellten Bildaufnahmen, sowie das zugänglich machen für Dritte wird mit der dritten Variante des § 201a Abs.1 StGB unter Strafe gestellt. Voraussetzungen ist hier jedoch, dass durch die Handlung der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt ist. Ein solch besonders geschützter Lebensbereich ist beispielsweise Krankheit, Tod, Sexualität oder sehr persönliche Tatsachen aus dem Familienbereich.

 

Wie bereits erwähnt wird mit § 201a Abs.1 Nr.4 StGB auch die Zugänglichmachung von befugt hergestellten Aufnahmen unter Strafe gestellt.

Vorwurf Verletzung Persönlichkeitsrecht durch Bildaufnahmen bei Schädigung des Ansehens einer Person

Nach § 201a Abs.2 StGB wird derjenige bestraft, der Aufnahmen von einer Person, welche geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

Erfasst sind davon besonders Situationen, wo sich die Person in einem peinlichen, ihre Würde verletzenden Moment befindet oder in einem Zustand gezeigt wird, bei dem angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, die Aufnahme nicht Dritten zugänglich zu machen.

Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereich Strafe bei Nacktheit einer nicht volljährigen Person

Mit dem Absatz drei des § 201a StGB wird derjenige mit Strafe bedroht, der Bildaufnahmen herstellt oder anbietet, welche die Nacktheit einer nicht volljährigen Person zum Gegenstand haben und diese damit einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Miterfasst ist auch die Konstellation, in der der Täter ohne eine eigene Herstellungs- oder Anbietungshandlung diese Art von Bildaufnahmen sich oder einem Dritten verschafft.

Die notwendige Entgeltlichkeit ist hierbei sehr weit zu verstehen, da auch das Tauschgeschäft hierunter fällt. So sind auch Onlineforen und Tauschbörsen von der Vorschrift erfasst.

 
Foto: ©ipopba – stock.adobe.com

Racheporno Strafe – Ist es strafbar, Nacktbilder der Ex zu verbreiten? Verteidigung bei § 201a StGB

Ja. Eine Strafe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen kann auch bei sog. Rachepornos drohen. Es ist nämlich gerade nicht nur strafbar, unbefugt Fotos zu machen oder Videos aufzunehmen, sondern auch z.B. einvernehmlich aufgenommene Sexvideos oder Nacktbilder, inklusive vom Partner selbst aufgenommener Nacktbilder, unbefugt zu verbreiten. Rachepornos können also strafbar sein.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Nacktbilder vom Ex-Partner – Rachepornos – So hoch ist die Strafe für die Verbreitung im Internet

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Was tun, wenn ich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts angezeigt werde? Verteidigung gegen Vorwurf unerlaubte Fotos

Wenn Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben oder mit einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen konfrontiert sind, empfiehlt es sich allgemein zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen und sich dann am besten so schnell wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger für unbefugte Bildaufnahmen nach § 201a StGB zu wenden.

Verteidigung bei Vorwurf unerlaubte Bildaufnahmen ohne Zustimmung – wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf unerlaubte Bildaufnahmen?

Der Strafverteidiger für unbefugte Bildaufnahmen wird nach erfolgter Einsicht und Analyse in die Ermittlungsakten eine passende Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten und genau mit Ihnen besprechen, wie Sie nun am besten vorgehen und wie Sie sich am besten verhalten sollten. Kompetente Strafrechtliche Verteidigung bei unerlaubtem Veröffentlichen von Bildern ist essentiell.

Mögliche Strafverteidigungs­strategien beim Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – Anwalt bei Vorwurf unerlaubte Bildaufnahmen

Eine Strafverteidigung ist unabhängig des Tatvorwurfs immer eine Frage des Einzelfalles. Doch lässt sich einheitlich sagen, dass desto früher eine professionelle Verteidigungsstrategie abgestimmt auf den konkreten Sachverhalt aufgestellt wird, desto mehr kann der Gang des Strafverfahrens beeinflusst werden. Fehler die möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, können zu einem späteren Zeitpunkt nur äußerst schwer oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht ausgeglichen werden. Diesem kann durch eine professionelle Rechtsberatung vorgebeugt werden.

Strafverteidigungs­strategien beim Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Strafverteidigungs­strategien beim Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Bei einer Mandatierung bereits im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich die Verhinderung einer Hauptverhandlung im Bereich des Möglichen. Es kann, je nach Lage des konkreten Falles, eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StPO, ein Strafbefehlsverfahren oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO angestrebt werden, die jeweils eine öffentliche Verhandlung entbehrlich machen würden.

Sollte das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sein, so ist ab Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptverhandlung das Hauptziel eine eintragungspflichte Vorstrafe zu vermeiden. Eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis erfolgt nicht bei einer Geldstrafe von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich drei Monaten Freiheitsentzug.

Die der Strafrahmen des § 201a StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, ist die untere Strafschwelle im Bereich des Möglichen, sodass eine eintragungspflichte Vorstrafe mit einer richtigen Verteidigungsstrategie tatsächlich verhindert werden könnte.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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