Anstiftung

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Vielen Menschen dürfte bewusst sein, dass man sich nicht nur strafbar machen kann, wenn man selbst unmittelbar eine Straftat begeht, sondern auch dann, wenn man andere Personen dazu anstiftet. Aber wie sieht es beispielsweise aus, wenn der Täter bereits zur Begehung der Straftat entschlossen war? Und wie fällt die Strafe für Anstifter aus?

Welche Strafe droht für Anstiftung zu einer Straftat?

Wenngleich der Anstifter „nur“ Teilnehmer an der Tat eines anderen ist, wird er nach dem Gesetz „gleich einem Täter bestraft“. Das heißt, dass der Strafrahmen für den Anstifter grundsätzlich genauso hoch ist wie für den Haupttäter. Nur in Ausnahmefällen ist eine Strafmilderung vorgesehen.

Wann ist man Täter einer Straftat; wann ist man Teilnehmer an einer Straftat?

Im deutschen Strafrecht wird zwischen Täter und Teilnehmer differenziert. Sowohl Teilnehmer einer Straftat als auch Täter machen sich strafbar. Täter werden für die eigens begangene Straftat bestraft, Teilnehmern wird das Unrecht, der von einem Täter verübten Tat aufgrund ihrer Beteiligung, zugerechnet. Dieses Prinzip steht im Gegensatz zu anderen Strafrechtsordnungen, in denen jede Person, die einen ursächlichen Beitrag zur Tat leistet als Täter angesehen wird, ohne Rücksicht auf das Gewicht dieses Beitrags.

Welche Formen der Teilnahme an einer Straftat gibt es?

Bei den Teilnehmern ist zwischen Anstiftern und Gehilfen zu unterscheiden. Als Anstifter gilt derjenige, der eine fremde Haupttat durch Einwirkung auf den Täter veranlasst. Beihilfe leistet wer einem anderen zu dessen Tat Hilfe leistet.

Warum macht man sich als Anstifter zu einer Straftat selbst strafbar?

Der Grund dafür, dass man sich wegen Anstiftung zu einer Straftat strafbar machen kann, besteht darin, dass der Anstifter gewissermaßen die Initialzündung für die Straftat liefert. Der Anstifter ist also streng genommen der eigentliche Urheber der Straftat.

Wann macht man sich wegen Anstiftung zu einer Straftat strafbar?

Aus § 26 StGB ergibt sich, dass sich wegen Anstiftung strafbar macht, wer „vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“.

Anstiftung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

Die Strafbarkeit wegen Anstiftung setzt also voraus, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat durch eine andere Person begangen wurde. Sollte sich der sogenannte „Haupttäter“ also mangels Schuld nicht strafbar machen, steht das einer Strafbarkeit des Anstifters nicht entgegen (die Tat muss schließlich „nur“ vorsätzlich und rechtswidrig, nicht zwingend auch schuldhaft, begangen worden sein).

Hierzu folgendes Beispiel: Wenn der A dem unerkannt Geisteskranken B Geld dafür gibt, die Fensterscheiben des Nachbarn zu zerstören, bleibt B wegen seiner Geisteskrankheit mangels Schuldfähigkeit nach § 20 StGB straflos. Die Straflosigkeit des B wirkt sich allerdings nicht auf die Strafbarkeit des A aus. Da B vorsätzlich und rechtswidrig eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB begangen hat, macht sich A wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung strafbar.

Bestimmen einer anderen Person zur Begehung einer Straftat als strafbare Anstiftung

Unter Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses zu verstehen. Erforderlich ist nach überwiegender Auffassung eine kommunikative Beeinflussung des Täters. Die schlichte Verursachung des Tatentschlusses reicht nicht aus. Eine kommunikative Beeinflussung kann z.B. in der Beauftragung, der Überredung oder dem Versprechen einer Belohnung bestehen. Nicht ausreichend dagegen sind rein informatorische Fragen oder bloße Tipps.

Liegt eine strafbare Anstiftung vor, wenn der Täter sich bereits zur Tat entschlossen hat?

Hat sich der Täter bereits vor der Anstiftungshandlung dazu entschieden, die Straftat zu begehen, liegt keine Anstiftung vor (sog. Omnimodo facturus). Stiehlt der B z.B. eine Sache aus dem Supermarkt, nachdem der A ihn dazu aufgefordert hat, macht A sich nicht wegen Anstiftung zu einem Diebstahl strafbar, wenn B insgeheim ohnehin vorhatte, diese Sache zu stehlen. In diesem Fall konnte der A bei B keinen Tatentschluss hervorrufen, da B diesen bereits gefasst hatte. Allerdings kann in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung in Betracht kommen.

Anstiftung durch Veranlassung Begehung eines schwereren Delikts

Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn sich der Täter zwar bereits zu einem Delikt entschlossen hat, aber infolge der Einflussnahme des Anstifters zur Verwirklichung eines schwereren Unrechts entschließt (sog. Aufstiftung). Will der B z.B. ein Fahrrad stehlen und der A überredet ihn dazu, bei dem Diebstahl eine Waffe mitzunehmen, macht sich der A in der Folge wegen Anstiftung zum Diebstahl mit Waffen strafbar.

Im umgekehrten Fall der sog. Abstiftung, bei dem der Täter z.B. zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung entschlossen ist, der (vermeintliche) Anstifter ihn aber dazu überredet, „nur“ eine einfache Körperverletzung zu begehen, ist keine strafbare Anstiftung. Grund dafür ist, dass in der Qualifikation (hier: gefährliche Körperverletzung) bereits der Tatentschluss des Täters zum Grunddelikt (hier: einfache Körperverletzung) enthalten ist. Wenn z.B. der B ein Fahrrad unter Mitnahme einer Waffe stehlen will und der A ihn dazu bringt den Diebstahl ohne Waffe zu begehen, ist eine Strafe wegen Anstiftung zum Diebstahl abzulehnen.

Anstiftung bei Veranlassen Begehung eines anderen Delikts

Wenn der Tatentschlossene zur Begehung einer anderen Straftat angestiftet wird (sog. Umstiftung), liegt ebenfalls eine strafbare Anstiftung vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der B entschlossen ist, den C zu verprügeln, aber dann von A dazu überredet wird, den C stattdessen zu bestehlen. A macht sich dann wegen Anstiftung zu einem Diebstahl strafbar, da B zur Begehung dieser Straftat zum Zeitpunkt des Überredens noch nicht entschlossen war.

Macht sich ein verdeckter Ermittler, der jemanden zu einer Straftat anstiftet, um ihn dann zu überführen, strafbar?

In der Fachsprache wird diese Konstellation als „agent provocateur“ bezeichnet. Damit ist ein verdeckter Ermittler gemeint, der einen Kriminellen zu einer Straftat anstiftet, die Vollendung der Straftat aber durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern will. Eine Anstiftung scheitert hier an dem fehlenden Vorsatz des verdeckten Ermittlers bezüglich der Haupttat. Will der Polizist P einen Dieb z. B. überführen, indem er ihn zu einem Diebstahl überredet, macht sich P nicht wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar.

Wie wirkt es sich auf den Anstifter aus, wenn der Täter über die Identität des Tatopfers irrt?

Dieser Irrtum wird als „error in persona“ bezeichnet. Wenn z.B. der A den B beauftragt, eine bestimmte Person zu töten, B aber irrtümlich eine andere Person tötet, da diese der zu tötenden Person ähnlich sieht, macht sich der Haupttäter B trotzdem wegen Totschlags bzw. Mordes strafbar.

Auf die Strafbarkeit des Haupttäters hat dieser Irrtum also keine Auswirkung.

Aber wie sieht es mit dem Anstifter aus? Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der Irrtum auch für den Anstifter unbeachtlich, wenn sich das Geschehene in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren hält. In dem obigen Beispiel macht sich nach dieser Ansicht der A wegen Anstiftung zum Totschlag bzw. Mord strafbar, da die Verwechslung der Personen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

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