Menschenraub
( § 234 StGB )

Der Menschenraub gehört zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Dazu zählen zum Beispiel auch die Freiheitsberaubung, die Geiselnahme oder die Verschleppung.

Der Menschenraub grenzt sich von anderen Straftaten ganz besonders dadurch ab, dass es dem Täter darauf ankommen muss, sein Opfer in einer hilflosen Lage auszusetzen oder einer militärischen Einrichtung zuzuführen.

Der Sinn und Zweck der Strafbewährung von Menschenraub ist es also insbesondere davor zu schützen, dass Menschen in Situationen geraten, in welchen sie aufgrund von Hilflosigkeit oder militärischen Befehlsstrukturen nicht mehr dazu in der Lage sind, sich selbst zu retten.

Die Abgrenzung des Menschenraubes von anderen Delikten ist nicht ganz einfach. Es bedarf eines fachlich geschulten Auges und der spezifischen Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Menschenraubes erhalten?

Auch beim Vorwurf des Menschenraubes stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Menschenraub – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Menschenraub?

Menschenraub ist mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Sogenannte minder schwere Fälle sind mit einer geringeren Strafe – nämlich einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – bedroht. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Wann macht man sich wegen Menschenraubes strafbar?

Wegen Menschenraubes nach § 234 StGB macht sich strafbar, wer sich einer anderen Person bemächtigt, um sie in einer hilflosen Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen.

Das „Bemächtigen“ ist als die Erlangung von körperlicher Herrschaft über eine Person zu verstehen. Diese ist dann nicht mehr dazu in der Lage über sich selbst zu bestimmten sondern dem Willen des Täters ausgesetzt.

Strafbar macht man sich wegen des Menschenraubes nur, wenn das Erlangen der Herrschaft über die andere Person mithilfe von

  • List,
  • Gewalt oder
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel

geschieht.

Was ist mit Gewalt gemeint?

Mit Gewalt ist die körperliche Kraft gemeint, die ein Täter aufwendet, um den Widerstand seines Opfers zu überwinden. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das Opfer tatsächlich einen Widerstand leistet, sondern darauf, ob es ganz grundsätzlich dazu in der Lage wäre sich zu wehren.

Als Opfer kommen hier auch Schlafende oder Bewusstlose in Betracht. Diese sind nämlich grundsätzlich dazu in der Lage einem Täter Widerstand zu leisten, würden sie nicht schlafen. Etwas anderes gilt aber zum Beispiel bei Säuglingen, weil diese sich – ob wach oder schlafend – nicht wehren können.

Gewalt kann auf ganz verschiedene Weisen geschehen. Sie kann sich direkt gegen das Opfer richten, indem dieses beispielsweise geschlagen oder gefesselt wird. Sie kann aber auch indirekt erfolgen, indem der Täter Gewalt gegen eine Sache ausübt, zum Beispiel indem er ein Transportmittel beschädigt oder Hindernisse errichtet, die dem Opfer die Möglichkeit nehmen sich von einem Ort wegzubewegen.

Was versteht das Gesetz unter List?

Unter List versteht man ein gewaltfreies Mittel, dessen sich ein Täter bedient, um sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Es gibt viele Verhaltensformen, die als listig bezeichnet werden können. Ganz besonders oft ist die List jedoch das gezielte Täuschen eines Opfers.

Mit List handelt zum Beispiel, wer seinem Opfer heimlich K.O. – Tropfen ins Getränk mischt oder sich als Polizeibeamter ausgibt, um sich das Vertrauen des Opfers zu erschleichen.

Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt dann vor, wenn der Täter vorgibt auf den Eintritt eines bestimmten Umstandes Einfluss zu haben, der für das Opfer mit Nachteilen oder Beeinträchtigungen verbunden wäre. Das empfindliche Übel, mit welchem gedroht wird, muss dabei von einer gewissen Erheblichkeit sein. Das bedeutet, dass es sich nicht um reine Unannehmlichkeiten handeln darf.

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Täter mit dem Tode des Opfers oder eines seiner Angehörigen droht.

Ob der Täter dazu in der Lage wäre seine Drohung wahr zu machen, ist irrelevant.

Wann setzt man jemanden in einer hilflosen Lage aus?

Ein Aussetzen in einer hilflosen Lage liegt dann vor, wenn ein Täter sein Opfer in eine Lage bringt, in der diesem Gefahren für Leib und Leben drohen, ohne dass es sich selbst wehren kann. Das Opfer ist sozusagen unfähig, sich selbst zu helfen und auf die fremde Hilfe anderer Personen oder einen glücklichen Zufall angewiesen.

Die Hilflosigkeit kann sowohl auf dem Zustand des Opfers als auch auf äußeren Umständen beruhen.

Wegen Menschenraubes kann sich deshalb zum Beispiel strafbar machen, wer sich einer stark alkoholisierten Person bemächtigt, um diese bei Minusgraden auf einer Landstraße auszusetzen, aber auch, wer sich einer Person bemächtigt, um diese in einen Keller zu locken und dort ohne Wasser einzusperren. In beiden Fällen kann sich das Opfer nicht selbst retten und ist auf fremde Hilfe angewiesen, damit es nicht Erfrierungen erleidet, dehydriert oder gar verstirbt.

Nicht immer ist für das Aussetzen in einer hilflosen Lage auch ein Ortswechsel des Opfers nötig. So kann beispielsweise die Wegnahme lebenswichtiger Medikamente oder das Liegenlassen eines zuvor bewusstlos geschlagenen Opfers in einem Schneehaufen genügen.

Es kommt nur darauf an, ob der Täter das Opfer in einer hilflosen Lage aussetzen will, nicht darauf, ob es ihm auch gelingt.

Was ist eine militärische oder militärähnliche Einrichtung im Sinne des Menschenraubs?

Unter militärischen oder militärähnlichen Einrichtungen sind bewaffnete Einheiten zu verstehen, die von einer besonderen Befehlsstruktur gekennzeichnet sind. Dazu können zum Beispiel das staatliche Militär, aber auch Bürgerkriegsarmeen oder Guerilla-Organisationen, zählen.

Eine Person wird einer solchen Einrichtung zugeführt, wenn sie an diese vermittelt wird. Wegen Menschenraubes macht man sich nur strafbar, wenn sich die Einrichtung im Ausland befindet. Der Menschenraub ist in diesem Fall unter Strafe gestellt, weil man ganz besonders davor schützen will, dass Menschen entführt und im Ausland zum Kriegsdienst verpflichtet werden.

Es kommt nur darauf an, ob der Täter das Opfer einer militärischen Einrichtung zuführen will, nicht darauf, ob es ihm auch gelingt.

Was ist, wenn es einem nicht darauf ankommt, dass Opfer auszusetzen oder einer militärischen Einheit zuzuführen?

Dann macht man sich auch nicht wegen Menschenraubes strafbar. Der Menschenraub erfordert immer die Absicht des Täters, das Opfer etwa in einer hilflosen Lage auszusetzen oder es einer militärischen Einheit zuzuführen. Dem Täter muss es genau darauf ankommen.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 27.04.2010 – 1 StR 153/10 über einen Fall zu entscheiden, in dem es gerade auf diese Absicht des Täters ankam. Dem lag folgendes Tatgeschehen zu Grunde: Der Angeklagte hatte beschlossen, seine Ehefrau dafür zu bestrafen, dass sie mit einem anderen Mann zusammenlebte. Er wollte sie mit einem Elektroschockgerät und einem Pfefferspray wehrlos machen, um sie dann etwa zu töten oder sie „falls er dies nicht fertig brächte an einen unbekannten Ort bringen und sie unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit gefügig machen“. Die Ehefrau wurde über dieses Vorhaben informiert, sodass die Polizei noch rechtzeitig eingreifen konnte und den bewaffneten Angeklagten vor deren Haustür aufgreifen konnte.

Es folgte eine Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen des Menschenraubes, welche auf die Revision des Angeklagten aber wieder aufgehoben wurde. Die Begründung war, dass die Absicht des Angeklagten seine Ehefrau in einer hilflosen Lage auszusetzen, nicht auf die alleinige Aussage, dass er sie an einem unbekannten Ort „gefügig“ machen wollte, gestützt werden kann.

 

Damit wird deutlich, dass es im Strafrecht – auch beim Menschenraub – oft auf die Feinheiten ankommt. Diese zu erkennen, erfordert spezifische Fachkenntnisse wie die eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Menschenraub – Was jetzt zu tun ist:

Aktuelle Beiträge zum Thema Freiheitsdelikte

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]