Wann kann ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit
eingestellt werden (§ 153 StPO)?

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Strafverfahren alle Themen von Ablauf bis zur Zeugnisverweigerung » Wann kann ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden (§ 153 StPO)?
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. Bereits deutlich früher im Verfahren, wenn die Ermittlungen gerade erst seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind, kann das Strafverfahren ein Ende finden. Und das selbst dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat.

Nun kann man sich fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von der strafrechtlichen Verfolgung einer Straftat absehen darf, obgleich sie bzw. es grundsätzlich davon ausgeht, dass der Täter die Tat begangen haben kann. Der Vorteil der für die Strafverfolgung dahinter steckt ist vor allem prozessökonomischer Natur. Durch die Möglichkeit „kleine Verfahren“, die vergleichsweise kaum Bedeutung haben, einstellen zu können, können die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte entlastet werden.

Wann wird ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt?

Gem. § 153 StPO ist ein Absehen von der Verfolgung im Rahmen eines Strafverfahrens bei Geringfügigkeit möglich.

Hierzu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Hierzu gehören gem. § 153 StPO im Wesentlichen …

  1. Der Vorwurf muss sich auf ein Vergehen beziehen (das sind gem. § 12 Abs.2 StGB solche Straftaten, für die als geringste, niedrigste, Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen ist, wie z.B. ein (einfacher) Diebstahl nach § 242 StGB).
  2. die Schuld des Täters wäre (im Falle einer Verurteilung) gering
  3. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung in diesem Fall
  4. Das zuständige Gericht stimmt dem Absehen von der weiteren Verfolgung zu (hiervon sind in § 153 Abs.1 S.2 StPO aber Ausnahmen normiert) oder (für den Fall dass die Einstellung von dem zuständigen Gericht ausgeht) dass die Staatsanwaltschaft sowie grundsätzlich der oder die Beschuldigte hierzu zustimmen (§ 153 Abs.2 S.1 StPO) (auch hier gibt es gewisse Ausnahmeregelungen, vgl. § 153 Abs.2 StPO)

Woran bemisst sich, ob die Schuld des Täters gering wäre?

Ob die Schuld des Täters gering wäre bemisst sich anhand eines Vergleichs ähnlich gelagerter Fälle, vergleichbarer Taten. Fällt die nun in Frage stehenden Taten im Vergleich also kaum ins Gewicht, wiegt sie also deutlich weniger, so spricht dies für eine geringe Schuld. Auch eine Abschätzung der zu erwartenden Strafe (mit der Erkenntnis, dass diese im geringeren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens liegen würde) kann für eine geringe Schuld sprechen (vgl. Beukelmann in BeckOK StPO mit RiStBV und Mistra, Graf, 47. Edition Stand 01.04.2023 § 153 StPO Rn.12 m.w.N.).

Wann besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?

Bei der Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung spielen insbesondere die Gründe, weshalb bestraft wird, eine Rolle. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten und die Abschreckung vor der Begehung weiterer Straftaten (vgl. hierzu  Beukelmann in BeckOK StPO mit RiStBV und Mistra, Graf, 47. Edition Stand 01.04.2023 § 153 StPO Rn.20 m.w.N.).

Muss die Staatsanwaltschaft bei Geringfügigkeit das Strafverfahren einstellen?

Nein. Ein Zwang zur Verfahrenseinstellung besteht auch dann nicht, wenn alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 153 Abs.1 StPO einstellen; müssen tut sie es allerdings nicht.

Insbesondere Gründe der Verfahrensökonomie; um der Masse an laufenden Verfahren Herrin zu werden, sprechen seitens der Staatsanwaltschaft für eine Einstellung. Zu beachten ist allerdings dennoch, dass es sich hier um keinen Automatismus handelt.

Zu welchem Zeitpunkt wird ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt?

Es gibt mehrere Zeitpunkte im Strafverfahren, in denen die Entscheidung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit getroffen werden kann.

Die Staatsanwaltschaft kann dies gem. § 153 StPO im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bis sie Anklage erhoben hat.

Ab diesem Zeitpunkt geht die dahingehende Entscheidungsbefugnis in erster Linie auf das Gericht über. Gem. § 153 Abs.2 S.1 StPO kann das zuständige Gericht nämlich nachdem Klage erhoben wurde, jederzeit das Verfahren unter den genannten Voraussetzungen einstellen. Zusätzlich müssen allerdings dennoch die Staatsanwaltschaft sowie grundsätzlich der Beschuldigte der Einstellung zustimmen.

Kann trotz Einstellung wegen Geringfügigkeit ein Strafverfahren später wieder aufgenommen werden?

Regelmäßig grundsätzlich ja. Der rechtliche Knackpunkt bei der Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, nachdem es eigentlich beendet wurde, ist der des sogenannten „Strafklageverbrauchs“. Hierhinter steht wiederum das grundgesetzlich verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Im Grundsatz darf wegen ein und derselben Tat nicht mehrmals bestraft und auch nicht mehrmals strafrechtlich belangt werden. Von dieser Regel gibt es allerdings auch Ausnahmen, sodass in bestimmten Konstellationen sogar beispielsweise nach einem Freispruch das Verfahren Jahre später wieder aufgenommen werden kann (vgl. insb. § 362 StPO). Grenze ist aber die Verjährung der Straftat. Dann kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden.

Außerdem bewirkt nicht jede Form der Verfahrensbeendigung diesen Strafklageverbrauch. Ohne Strafklageverbrauch ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchaus möglich (auch hier wieder: grundsätzlich bis zur Verjährung).

Damit stellt sich die Frage ob eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO Strafklageverbrauch zur Folge hat.

Hier ist zwischen einer Einstellung gem. § 153 Abs.1 StPO durch die Staatsanwaltschaft und einer Einstellung gem. § 153 Abs.2 StPO durch das Gericht zu differenzieren.

Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft gem. § 153 Abs.2 StPO zieht keinen Strafklageverbrauch nach sich, sodass ohne Weiteres eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens grundsätzlich möglich ist. So z.B. BGH, Beschluss v. 11.03.2020 – 4 StR 307/19 (LG Halle) in NstZ-RR 2020, 179.

Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit durch das Gericht gem. § 153 Abs.2 StPO hat in gewissem Umfang Strafklageverbrauch zur Folge. Das bedeutet im Grunde, dass die Anforderungen an die Wiederaufnahme des Verfahrens erhöht sind. Eine Wiederaufnahme soll – so der BGH – in diesem Fall dann möglich sein, wenn im Nachhinein herauskommt, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat nicht nur um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen handelt (also eine solche Straftat, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, § 12 Abs.1 StGB). Damit fände im Rahmen des § 153 Abs.2 StPO die Regelung des § 153a Abs.1 S.5 StPO in gewissem Maße Geltung. Vgl. BGH, Beschluss v. 26.08.2003 – 5 StR 145/03 (LG Berlin) in NJW 2004, 375.

Muss ich für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit als Beschuldigter etwas tun?

Bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (also bevor Klage erhoben wurde), muss der Beschuldigte im Grunde nichts tun, damit das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann.

In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit durch das Gericht gem. § 153 Abs.2 StPO muss der Beschuldige allerdings unter Umständen dieser Einstellung zustimmen. Im Gegensatz zum Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO muss der Beschuldigte im Fall des Absehens von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit auch keine Auflagen oder Weisungen erfüllen.

Muss der Beschuldigte einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit zustimmen?

Grundsätzlich muss der Beschuldigte nur bei einem Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs.2 StPO, also einer solchen durch das Gericht, zustimmen. Geht die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs.1 StPO von der Staatsanwaltschaft aus, ist kein Zustimmungserfordernis seitens des Beschuldigten dort normiert.

Bei einer Einstellung durch das Gericht muss der Beschuldigte allerdings in der Regel zustimmen (§ 153 Abs.2 S.1 StPO). Eine Ausnahme hiervon stellt beispielsweise der Fall da, dass die Hauptverhandlung aufgrund des Bestehens vorübergehender Hindernisse im Sinne des § 205 StPO nicht stattfinden kann (§§ 153 Abs.2 S.2, 205 StPO).

Kann ein Verteidiger auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit hinwirken?

Ja. Der Beschuldigte wie sein Verteidiger haben zwar keine Weisungsbefugnis gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht und können damit nicht erzwingen, dass das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wird, allerdings kann die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO angeregt werden.

Ein Verteidiger weiß hierbei, welche Feinheiten und Details es gegebenenfalls in der hierfür sprechenden Argumentation ankommen kann, erkennt diese und ist in der Lage eine schlüssige und stichhaltige Argumentation vorzubringen, wodurch die Chancen auf eine tatsächliche Einstellung des Verfahrens wohl regelmäßig steigen.

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