Festnahmerecht als Privatperson
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Stellen sie sich vor: Sie befinden sich eines Abends auf dem Heimweg. Es kommt Ihnen eine ältere Person entgegen, die eine Tasche an einer Hand trägt.
Plötzlich kommt Ihnen eine andere Person entgegen. Dieser schnappt sich die Tasche der älteren Person und beginnt loszusprinten.
Ihr Gerechtigkeitsempfinden motiviert Sie, umgehend die Verfolgung aufzunehmen. Aufgrund Ihrer Zielstrebigkeit schaffen Sie es den Taschendieb zu erwischen. Da dieser sich wehrt halten Sie ihn mit aller Kraft auf dem Boden fest.
Der Taschendieb ruft nur: „Sie tun mir weh! Sind sie die Polizei? Sie dürfen sowas doch gar nicht! Sie werden im Gefängnis wegen Körperverletzung landen!“
Hat der Taschendieb Recht? Kann sogar das zeigen von solcher Art von Zivilcourage strafbar sein?
Die Antwort gibt der § 127 Strafprozessordnung (Kurz: StPO). Dort lautet der Gesetzeswortlaut im Auszug: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Was tun bei Vorwurf einer Straftat trotz Festnahmerecht?
Auch bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Festnahme einer anderen Person stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite
Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
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Wann darf ich eine andere Person festnehmen? Das Festnahmerecht für den normalen Bürger § 127 Abs.1 StPO
Der § 127 StPO hat zwei Absätze: den Absatz 1 und den Absatz 2. Der Absatz 1 regelt das Festnahmerecht für Jedermann.
Also darf jeder vom Festnahmerecht Gebrauch machen. Es ist auch egal, ob man volljährig ist oder nicht.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Polizei schon eingreift, dann besteht kein Grund mehr für einen Zivilisten den Täter festzunehmen.
Darf ich jeden festnehmen?
Sie dürfen soweit die Voraussetzungen des Festnahmerechts vorliegen grundsätzlich alle Personen festnehmen, welche eine strafbare Handlung ausführen (z.B. Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.). Dazu gehören auch Personen, die sozusagen sich nicht vollständig unter Kontrolle haben. Das sind unter anderem: Vollalkoholisierte, Menschen mit Psychosen, Personen unter Schlaftrunkenheit, stark Betrunkene, Demenzkranke, Menschen mit geistiger Behinderung.
Ausnahme gilt bei Kindern unter 14 Jahren. Diese dürfen Sie nicht nach § 127 StPO festnehmen.
Darf ich erst handeln, wenn 100-prozentig sicher feststeht, dass jemand eine strafrechtliche Tat begangen hat?
Das Gesetz sieht eine „frische TAT…“ vor. Dies bedeutet aber nicht, dass zweifelsfrei sichergestellt sein muss, dass jemand eine strafrechtlich relevante Handlung begangen hat.
Es muss eher nach den erkennbaren Umständen nahezulegen sein, dass ein „dringender Tatverdacht“ vorliegt.
Der dringende Tatverdacht erfordert, dass aus den erkennbaren Umständen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass jemand eine Straftat begangen hat.
Auf frischer Tat ertappt? Wann darf ich dann den Täter festnehmen?
Im Gesetz steht, dass man den Verdächtigen „auf frischer Tat ertappen“ muss. Dies bedeutet, dass man den Täter während der strafwürdigen Handlung und direkt danach festnehmen kann.
Darf man eine Person nur festnehmen, wenn man die Tat mit eigenen Augen beobachtet hat?
Nein, es reicht auch wenn sie von einer anderen Person, die ihrerseits die Tat beobachtet hat informiert werden.
Beispiel wäre, wenn eine ältere Dame ruft: „Dieb! Hilfe! Er hat meine Tasche geklaut!“ und sie sehen nur wie der Täter mit einer Damentasche davoneilt.
Welche Gründe braucht man um einen Täter festnehmen zu dürfen?
Ja, das Gesetz sieht dabei zwei Festnahmegründe vor die einzeln oder zusammen vorliegen können:
- Fluchtverdacht
Das ist gegeben, wenn nach ihrer Sicht der Täter sich der Strafverfolgung entziehen will z.B. der Polizei
- Fehlende Identitätsfeststellung
Hier verweigert der Täter sich Angaben zu seiner Person zu machen oder ist auch nicht im Besitz von gültigen Ausweisdokumenten.
Welche Maßnahmen darf ich ergreifen, um den Täter festzunehmen?
Grundsätzlich dürfen Sie den Täter festhalten, damit er nicht flieht oder zur Polizeiwache bringen, um die Identität feststellen zu lassen.
Auch werden mündliche Aufforderungen umfasst z.B., dass der Täter Ihnen zur Polizeistation folgen soll.
Sie können grundsätzlich auch leichte Formen von Gewalt anwenden. Auch leichte Körperverletzungen können also über das Festnahmerecht gerechtfertigt sein. Die Grenzen können gerade hier aber mitunter fließend verlaufen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren in einer solchen Konstellation eingeleitet, wird der Strafverteidiger die Situation umfassend rechtlich prüfen und bei entsprechendem Anlass Argumente herausarbeiten, die für eine Rechtfertigung sprechen.
Allgemein gilt: Nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Sie müssen bei der Festnahme darauf achten, dass Ihr Verhalten nicht unverhältnismäßig ist.
Also Schläge bis zur Lebensgefahr oder lebensgefährliches Würgen und gar töten von Tätern ist nicht vom Festnahmerecht des § 127 StPO umfasst und kann entsprechend nicht über das Festnahmerecht gerechtfertigt sein,
Ich habe gesehen, dass mein Nachbar verdächtige Sachen in seiner Wohnung aufbewahrt. Darf ich dann vom Festnahmerecht Gebrauch machen und seine Wohnung betreten?
Nein, das Festnahmerecht berechtigt nicht zu Hausdurchsuchungen durch Privatpersonen. Hier droht eine Strafbarkeit insbesondere wegen Hausfriedensbruchs.
Hausdurchsuchungen bzw. Wohnungsdurchsuchungen werden durch meistens richterliche Anordnung von der Polizei übernommen.
Darf ich auch einen Abgeordneten des Bundestages/Diplomaten/Staatsoberhaupt festnehmen, wenn ihn bei Begehung einer Straftat „ertappe“?
Nein hier gilt, dass die Abgeordneten, sei es des Bundestages und eines Landtages, Diplomaten oder Staatsoberhäupter eine Immunität vor der Strafverfolgung besitzen (Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes). Das heißt also, sie können nicht einfach so strafrechtlich verfolgt werden.
Wie lange darf ich den Täter als Privatperson festnehmen?
Sie dürfen den Täter solange festhalten, bis einer der Festnahmegründe (Verhinderung Flucht oder Feststellung Identität) weggefallen ist.
Also wenn z.B., die Polizei eingetroffen ist, oder die Identität festgestellt wurde. Danach müssen Sie den Täter sofort freilassen.
Unter welchen Voraussetzungen darf die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Person festnehmen?
Der zweite Absatz regelt das Festnahmerecht nicht für jeden Zivilisten, sondern nur für die Staatsanwaltschaft und für die Polizei.
Vorausgesetzt wird zunächst eine Gefahr im Verzug. Das ist gegeben, wenn einer festgenommen werden muss, um eine drohende Gefahr oder ein Schaden verhindert werden kann.
Darüber hinaus muss ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer der sogenannten Haftvoraussetzungen gegeben sein (§§ 112, 112a, 113 StPO). Das sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Vernichtung von Beweismittel), Schwerkriminalität (z.B. Mord), Wiederholungsgefahr.
Auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei müssen darauf achten, dass ihre Festnahmehandlungen nicht unverhältnismäßig sind. Schusswaffengebrauch ist daher auch nicht unbegrenzt möglich.
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