Gefahr im Verzug

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Was ist Gefahr im Verzug im Strafprozess und wie wirkt es sich aus? Kann durch Gefahr im Verzug die Entscheidung eines Richters umgangen werden? Wer entscheidet über die Anordnung von Maßnahmen im Strafverfahren? Hat es Folgen, wenn die Ermittlungsbehörden unberechtigt Gefahr im Verzug angenommen haben?

Gefahr im Verzug meint den Zustand, bei dem der drohende Eintritt eines Schadens oder der Verlust eines Beweismittels nur dadurch abgewendet werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden, anstelle einer anderen Stelle, durch sofortiges Handeln eingreifen. 

Wer ordnet Maßnahmen im Strafverfahren an? Wer entscheidet über Hausdurchsuchung, Blutabnahme etc.?

Maßnahmen in der Strafverfolgung, die in die Grundrechte eines Beschuldigten eingreifen, bedürfen im Grundsatz der richterlichen Überprüfung (sogenannter Richtervorbehalt). Der Richter entscheidet dann, ob er die Durchführung der Maßnahme anordnet. Erachtet der Richter die Maßnahme als rechtmäßig, erlässt er eine richterliche Anordnung und die Maßnahme kann von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden. Um die präventive richterliche Kontrolle jederzeit gewährleisten zu können, ist ein entsprechender Bereitschaftsdienst errichtet worden.

Beispiele für Maßnahmen, die von einem Richter angeordnet werden müssen

Maßnahmen, die in die Grundrechte eingreifen und deshalb der richterlichen Anordnung unterliegen sind zum Beispiel die körperliche Untersuchung von Beschuldigten (§§ 81a ff. StPO) oder anderen Personen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen (§ 81c StPO), die Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 94 ff. StPO) oder die Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO).

Die Blutentnahme, die in der Praxis regelmäßig der Feststellung der Blutalkoholkonzentration eines Beschuldigten dient, ist ein körperlicher Eingriff im Sinne des § 81a StPO. Solche Eingriffe bedürfen regelmäßig der richterlichen Anordnung. Das Gesetz sieht in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO aber eine Ausnahme von dem Richtervorbehalt vor, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Tat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) nach § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen worden ist. Das heißt in diesen Fällen können die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbeamten die Maßnahme anordnen, ohne sie einem Richter vorzulegen und ohne dass Gefahr im Verzug vorliegen muss.

Wann kann ausnahmsweise eine andere Person als der Richter entscheiden? 

Die oben genannten Maßnahmen dürfen nur in Ausnahmefällen (insb. bei Gefahr im Verzug) durch die Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungsbeamten (= Polizeibeamte, § 152 GVG) angeordnet werden, ohne dass ein Richter zuvor an der Entscheidung mitgewirkt hat. Der Konstellation des „Gefahr im Verzug“ liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht so lange warten dürfen und auch nicht müssen, bis sich z.B. die Gefahr eines Beweismittelverlustes verwirklicht hat. Die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft ist gegenüber der ihrer Ermittlungsbeamten (v.a. die Polizei) grundsätzlich vorrangig. Verstöße gegen dieses Rangverhältnis führen aber nicht zu einem Verwertungsverbot des so erlangten Beweises – der Beweis kann also dann dennoch als Grundlage für eine Verurteilung im Strafverfahren herangezogen werden.

Zu beachten ist, dass diese sogenannte Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft endet, sobald der zuständige Richter durch Stellung des Antrags für die Maßnahme einmal mit der Angelegenheit befasst ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Richter mangels Zeit oder, weil ihm die Akte nicht vorgelegen hat, inhaltlich nicht mit der Angelegenheit beschäftigen kann und deshalb die Anordnung der Maßnahme verweigert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung einer Durchsuchung von Wohnraum, die einen Eingriff in Art. 13 GG darstellt, entschieden.

Die Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft kann, nachdem sie erloschen ist, wieder neu begründet werden, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Die erneute Begründung der Eilkompetenz setzt voraus, dass tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, nachdem sich der Richter mit der Sache befasst hat, diese neuen Tatsachen der ergangenen, richterlichen Entscheidung entgegenstehen und eine Gefahr des Beweismittelverlustes begründen.

Unter welchen Voraussetzungen liegt Gefahr im Verzug im Strafverfahren vor?

Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbeamten können nicht ohne weiteres auf die Mitwirkung eines Richters verzichten. Die Annahme von Gefahr im Verzug liegt nur vor, wenn der zuständige Richter nicht erreichbar ist, eine erhebliche Gefahr vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Die richterliche Anordnung der Maßnahme ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Gefahr im Verzug darf daher nur angenommen dann werden, wenn zuvor erfolgslos versucht worden ist, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ausreichend kann auch eine telefonische Kontaktaufnahme sein. Ausnahmsweise bedarf es keiner Kontaktaufnahme zu dem zuständigen Richter, wenn schon der Versuch diesen zu erreichen zu einer Verzögerung und damit zu der Gefahr eines Beweismittelverlustes oder der Flucht eines Beschuldigten führen würde. Es darf aber keinesfalls dazu kommen, dass die Strafverfolgungsbehörden so lange mit der Beantragung der Maßnahme warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlustes tatsächlich eingetreten ist und sie in der Folge ihre Eilkompetenz zur Anordnung der Maßnahme in Anspruch nehmen.

Eine erhebliche Gefahr liegt in der Regel vor, wenn ein bedeutendes Rechtsgut gefährdet wird. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbeamten haben keinen Beurteilungsspielraum, wann diese Gefahr vorliegt und müssen daher das Vorliegen einer Gefahr im Verzug mit einzelfallbezogenen und konkreten Tatsachen begründen. Fallunabhängige Tatsachen, Vermutungen und Spekulationen reichen deshalb nicht aus, um eine Gefahr zu begründen. Die Gefahr muss entweder kurz bevorstehen oder bereits begonnen haben.
Das Bundesverfassungsgericht fordert deshalb für die Durchsuchung zum Beispiel, dass die Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Überprüfbarkeit die maßgeblichen Umstände und ihre behördliche Bewertung der Gefahr zeitnah dokumentieren, sodass ein Richter auch nach Durchführung der Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Annahme von Gefahr im Verzug überprüfen können. Aber auch für die Anordnung anderer Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, gilt regelmäßig eine Dokumentationspflicht.

Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutet, dass die Maßnahme auch bei Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsbeamten im Verhältnis zu der Schwere des Deliktes angemessen sein muss.

Welche Folgen hat es, wenn nicht die zuständige Stelle die Maßnahme im Strafverfahren anordnet?

Nehmen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbeamten Gefahr im Verzug an, obwohl sie eine Entscheidung des zuständigen Richters hätte einholen können, kann dies ein Beweisverwertungsverbot begründen, also dazu führen, dass der durch die Maßnahme gewonnene Beweis nicht zur Begründung des Urteils herangezogen werden darf.

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes hängt aber von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Wann darf ein Beweis wegen Entscheidung der unzuständigen Stelle im Strafverfahren nicht verwertet werden? 

Die irrtümliche oder leicht fahrlässige Annahme von Gefahr im Verzug begründet regelmäßig kein Verwertungsverbot. In diesen Konstellationen spielt das Konstrukt des „hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs“ eine Rolle. Ist der Richtervorbehalt aufgrund irrig angenommener Umstände oder fahrlässig umgangen worden, ist zu prüfen, ob der zuständige Richter die Maßnahme auch angeordnet hätte, also ob die Voraussetzungen für die Maßnahme vorgelegen haben. Lagen sie vor, kann eher kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden.

Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Richtervorbehalt bewusst und willkürlich missachtet worden ist oder die Voraussetzungen für das Bestehen des Richtervorbehalts grob verkannt worden sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft nicht versucht, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen, obwohl dieser im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes erreichbar gewesen wäre. Diese leichtfertige Umgehung des Richtervorbehaltes stellt regelmäßig eine grobe Verkennung des Richtervorbehaltes dar und führt zu einem Verwertungsverbot. Damit können bei einer Durchsuchung z.B. die durchsuchenden Beamten nicht mehr als Zeugen vernommen werden.

 

Gerade das Thema der Beweisverbote ist von Rechtsprechung geprägt, die diese Fragen für bestimmte Konstellationen im Einzelnen entschieden und Grundsätze entwickelt hat. Für eine effektive Strafverteidigung gilt es, diese zu kennen.

Ihr Anwalt für Strafrecht kennt die einschlägige Rechtsprechung, die Rechtslage und weiß, worauf bei der Prüfung der Ermittlungsergebnisse zu achten ist. Etwaige Fehler wird er im Rahmen der Verteidigung geltend machen, um Ihre Rechte bestmöglich zur Geltung zu bringen. Dabei kann ein Beweisverbot hinsichtlich eines Beweises in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit einer Verurteilung in Gänze zu Fall bringen.

Der Anwalt für Strafrecht wird, nachdem Sie ihn beauftragt haben, zunächst Akteneinsicht nehmen und die Ermittlungsakte analysieren. Das stellt die Basis für die Erarbeitung der Verteidigungsstrategie dar. Da jeder Fall und jede Situation anders sind, gilt es aber auch weitere Faktoren zu berücksichtigen, die Verteidigungsstrategie zu durchdenken und die möglichen Konsequenzen jedes Schrittes im Blick zu haben. Daher empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter einer Straftat, schnellstmöglich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden.

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