Kryptowährungen, nur Geld 2.0
oder sogar ein abschöpfungssicherer Vermögenswert?
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Kryptowährungen kurz erklärt
Kryptowährungen sind nicht nur aus dem Grund begehrt, dass sie eigentlich (noch!) nicht der zentralen bank- und kapitalmarktrechtlichen Regulierungen unterfallen. Mit der nunmehr unausweichlichen Verschiebung der analogen Welt in Richtung einer digitalen, vergrößert sich auch deren Anwendungsbereich. So denkt jedoch nicht nur der unbescholtene Bürger, sondern auch die organisierte Kriminalität oder Nutzer des sogenannten Darknets (Drogen, Waffen, Kinderpornographie usw.).
Zum heutigen Zeitpunkt existieren mehrere Formen von Kryptowährungen. Nicht alle funktionieren jedoch nach dem gleichen Mechanismus. Trotzdem haben sie alle gemeinsam, dass sie mit einer solchen Technologie funktionieren, die nicht den typischen Technologien des Banksektors entspricht (Blockchain-Technologie).
Ob Kryptowährungen zentral oder dezentral aufgebaut sind, bestimmt deren Sorte.
Außerdem können die Kryptowährungen zum Beispiel erworben, erarbeitet oder sogar mit einer Mine aufwändig hergestellt werden. Wo früher also im Hinblick auf Ermittlungen in einem Strafverfahren noch ein hoher (illegaler) Stromverbrauch für eine angelegte Cannabisplantage sprach, ist heutzutage vielmehr von einer Kryptomine auszugehen.
Bitcoin Symbolbild (Foto: © rodnae productions- pexels.com)
Darf im Falle eines Strafverfahrens die Kryptowährung behalten werden? – Vermögensabschöpfung mittels Einziehung
Grundsätzlich ist es so, dass Straftaten sich finanziell nicht lohnen dürfen. Das heißt, dass es dem Staat möglich sein muss, kriminell erlangte Vermögenswerte (also die „Beute“) dem Täter zu entziehen.
Dabei ist der Gesetzgeber trotz bisherigen Gesetzesreformen aber gefühlt noch nicht ganz in der Gegenwart angekommen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist langwierig und hat auch bestimmte Abläufe, weswegen zwischenzeitliche Änderungen der Finanzwelt in einem neuen Gesetz häufig keine Berücksichtigung mehr finden können.
Dies führt zu praktischen Problemen bei der Abschöpfung, also bei der Einziehung von Kryptowährungen.
Die Einziehung ist in §§ 73 ff. StGB geregelt.
Nach § 73 StGB ist eine Einziehung von Kryptowährungen nicht möglich, weil Kryptowährungen wertzuweisende Informationen und damit im Sinne des Gesetzes keine Gegenstände sind und die Einziehung des „Originals“ mangels dessen Feststellbarkeit auch nicht einfach möglich ist.
- 75 StGB hilft auch nicht wirklich weiter, weil Eigentum vom Staat nur an einem (körperlichen) Gegenstand (im Sinne des § 90 BGB) begründet werden kann. Einer Kryptowährung fehlt jedoch diese Eigenschaft.
Auch eine Einziehung von Kryptowährung über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern nach § 74 StGB ist nicht möglich, da diese Art der Einziehung sich nur auf Gegenstände bezieht (was eine Kryptowährung aber eben nicht ist).
Aus diesen Gründen verbleibt es bei der Einziehung des Wertes des Erlangten (§ 73c StGB). Dies ist jedoch auch nicht unproblematisch, weil der Wert der Kryptowährungen häufig nicht leicht zu bestimmen ist.
Noch ist außerdem ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt es bei der Wertbestimmung ankommen soll.
Sind also Kryptowährungen vor Abschöpfung sicher?
Nein. Zwar ist deren rechtlichen Behandlung höchst umstritten, dennoch kann und soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass es weder der Justiz noch der Staatsanwaltschaft an Kreativität mangelt. Ob der Gesetzgeber sogar nachbessert, ist und bleibt noch Zukunftsmusik. Die Rechtsprechung wird jedoch ungestört weiterarbeiten. Daher bieten Kryptowährungen keinesfalls eine Sicherheit gegen eine Vermögensabschöpfung.
Was ist daher zu beachten?
Auf europäischer Ebene soll eine Regulierung noch kommen. Das aktuell geltende deutsche Steuerrecht ist jedoch bereits jetzt zu beachten.
Daher gilt:
- Sollten Sie Kryptowährungen etwa verkaufen, kaufen, mit Mining erwerben, dürfen Sie auch die steuerlichen Folgen nicht aus dem Auge verlieren. Sonst kann es unter Umständen auch im Hinblick auf das Steuerstrafrecht ungemütlich werden!
- Außerdem können unter Umständen auch im Hinblick auf die Straftat der Geldwäsche (§ 261 StGB) Verdachtsmomente drohen!
Sollte gegen Sie ein Strafverfahren sogar schon laufen oder Sie wollen sichergehen, wie Sie am Besten ein solches rechtstreu vermeiden können, stehen wir Ihnen als Anwälte für Strafrecht mit unserer Expertise und mit gebietsübergreifenden Kompetenzen stets zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
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