Nebenklage als Opfer einer Sexualstraftat
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Grundsätzlich beschränkt sich die Rolle des Opfers einer Straftat im Strafprozess auf den Status als Zeuge. Das Opfer der Straftat kann dabei zwar oftmals der wichtigste Zeuge im Strafprozess sein, kann hierdurch aber trotzdem nicht in irgendeiner Weise auf das Verfahren „einwirken“ (z.B. Fragen oder Beweisanträge stellen).
Wann kann ich mich als Opfer einer Sexualstraftat am Strafverfahren aktiv mitwirken?
Nur beim Vorwurf bestimmter Delikte – dazu zählen auch einige Sexualstraftaten – ist es dem Opfer möglich, sich im Wege der sogenannten Nebenklage dem Strafverfahren anzuschließen.
Dann kann das Opfer – auch über seinen Anwalt für Strafrecht – in gewissem Umfang aktiv am Strafverfahren mitwirken und zum Beispiel Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und darf bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht anwesend sein.
Zu den Sexualstraftaten gehörige Delikte, die zum Anschluss als Nebenkläger*in berechtigen, sind …
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung
- Vergewaltigung
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- Ausbeutung von Prostituierten
- Zuhälterei
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Sexuelle Belästigung
- Sexualstraftaten aus Gruppen
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Wichtig: Grundsätzlich kann sich (bis auf wenige Ausnahmen) nur das Opfer selbst im Wege der Nebenklage dem Strafprozess anschließen.
Erforderlich ist zudem grundsätzlich, dass der Nebenkläger prozessfähig ist. Bei nicht prozessfähigen Minderjährigen können allerdings die gesetzlichen Vertreter für den Minderjährigen den Anschluss im Wege der Nebenklage erklären und die Rechte im Verfahren geltend machen.
Erforderlich ist dann insbesondere noch ein förmlicher Antrag auf Anschluss als Nebenkläger*in. Dies kann dann Ihr Anwalt für Strafrecht für Sie übernehmen und Ihnen im laufenden Verfahren zur Seite stehen und Ihre Rechte im Strafprozess geltend machen.
Welche Rechte habe ich als Nebenkläger bei einer Sexualstraftat?
Als Nebenkläger sind Sie als Geschädigter einer Straftat ausnahmsweise in der Position, aktiv am Strafverfahren mitzuwirken und das nicht erst in der Verhandlung vor Gericht, sondern bereits zu Beginn des Strafverfahrens – im sogenannten Ermittlungsverfahren.
Ihnen kommt dann unter anderem das Recht zu, dass Sie über anstehende Termine informiert werden, Sie dürfen Akteneinsicht nehmen (Akteneinsicht ist allerdings grundsätzlich nur über einen Anwalt möglich), dürfen Beweisanträge stellen, in der Hauptverhandlung anwesend sein, Fragen stellen und Befangenheitsanträge gegen das Gericht oder Sachverständige stellen.
Das ist nur eine Auswahl an besonderen Rechten des Opfers, wenn es sich als Nebenkläger dem Strafprozess anschließt.
» Nähere Informationen zu den Rechten des Nebenklägers haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Wer zahlt den Anwalt für Nebenklage als Opfer einer Sexualstraftat?
Das lässt sich so pauschal leider nicht sagen. Das hängt insbesondere von den konkreten Umständen und vom Ausgang des Verfahrens ab.
So kann es sein, dass der Angeklagte für die Kosten der Nebenklage aufkommen muss, teilweise bekommen Sie aber schon vom Staat die Kosten erstattet. Möglich ist es auch, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Nebenklage.
» Nähere Informationen zu den Kosten der Nebenklage haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Genaue und zuverlässige Aussagen, wer die Kosten in gerade Ihrem Fall übernimmt, kann Ihnen aber nur Ihr Anwalt für Strafrecht im Rahmen eines Beratungsgesprächs geben.
Ist Nebenklage möglich, wenn der Beschuldigte der Sexualstraftat Jugendlicher ist?
Grundsätzlich Nein. In der Regel darf sich das Opfer bei einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen nicht im Wege der Nebenklage anschließen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist unter anderem aber der Vorwurf
- der Vergewaltigung oder des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung, die durch mehrere gemeinschaftlich begangen wurde,
- sexueller Missbrauch von Kindern und
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Voraussetzung ist dann aber zusätzlich noch, dass das Opfer durch die Tat
- „seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder“
- Der (konkreten) Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung ausgesetzt wurde
(§ 80 Abs.3 Nr.2 JGG)
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Schwere der (seelischen oder körperlichen) Schädigung eine gewisse Erheblichkeit voraussetzt, die sich nicht bereits aus jeder Tat ergeben kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in Frage stehenden Taten ohnehin schon regelmäßig entsprechende Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Es bedarf also mehr, um die Schwere in diesem Sinne und damit die Nebenklageberechtigung begründen zu können.
Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs – kann ich mich als Opfer gegen einen Freispruch oder eine zu niedrige Strafe wehren?
Das betrifft die Frage nach der Überprüfbarkeit eines strafgerichtlichen Urteils durch die Einlegung von Rechtsmitteln. Grundsätzlich kann auch der Nebenkläger Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen (Berufung und Revision), allerdings nur in beschränktem Umfang und unter recht engen Voraussetzungen.
Wichtig ist, dass diese engen Voraussetzungen, unter denen ein Angriff des Urteils möglich ist, schon beim Einlegen des Rechtsmittels relevant werden. Der entsprechende Antrag muss also sehr sorgfältig und juristisch genau sowie fundiert begründet sein. Insbesondere für das Einlegen eines Rechtsmittels als Nebenkläger sollten Sie sich daher anwaltlichen Beistand suchen.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, meine Rechte nach einer Sexualstraftat einzufordern?
Insbesondere stehen Ihnen als Opfer einer Sexualstraftat nicht selten Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld) zu. Diese zivilrechtlichen Ansprüche können Sie im Falle eines laufenden Strafverfahrens – auch vom Strafgericht – im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens geltend gemacht und eingeklagt werden. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, ob und welche Schmerzensgeldansprüche Ihnen zustehen, prüft und bespricht mit Ihnen Ihr Anwalt für Strafrecht.
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