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nach dem Erhalt eines Strafbefehls

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Der Schock ist zunächst einmal groß: Sie haben einen Strafbefehl erhalten. Doch was genau bedeutet das? Was ist zu beachten?

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Nach Erhalt eines Strafbefehls – Was jetzt zu tun ist:

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Der Schock ist zunächst einmal groß: Sie haben einen Strafbefehl erhalten. Doch was genau bedeutet das? Was ist zu beachten?

Der Strafbefehl wird viel häufiger erlassen als ein klassisches Urteil. Dennoch haben die meisten bisher nur von dem Strafurteil gehört. In § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) beschreibt der Gesetzgeber:

„Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich“

Der Strafbefehl steht also dem Urteil gleich, sofern nicht Einspruch erhoben worden ist. Der Unterschied zum Urteil liegt darin, dass dem Strafbefehl keine öffentliche Hauptverhandlung vorgeht. Dieses beschleunigte Verfahren soll dazu dienen, Gericht und Staatsanwaltschaft zu entlasten, um eine größtmögliche Effizienz der Strafjustiz beibehalten zu können. Mit dem Strafbefehl werden größtenteils Bagatelldelikte schnell zu einem Abschluss gebracht. Ein Strafbefehl kann allerdings nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen (Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden) verhängt werden.

Es kommt auch zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister. Dies dürfte wohl die schwerwiegendste Folge darstellen, da ein Eintrag ins Bundeszentralregister je nach Sachlage auch im polizeilichen Führungszeugnis zu sehen sein könnte. Das kann empfindliche Folgen für das spätere Berufsleben des Betroffenen nach sich ziehen.

 

Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen – ja oder nein?

Aufgrund der Folgen, die ein Strafbefehl haben kann, ist es wichtig, genau zu überlegen ob ein Einspruch eingelegt werden sollte. Dazu sollte man einen Anwalt für Strafrecht zurate ziehen. Dieser kann am besten prüfen, ob ein Einspruch Sinn macht. Legt der Betroffene Einspruch gegen den Strafbefehl ein, erreicht er damit, dass der Richter über die vorgeworfene Tat entscheidet.

Oftmals ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl zunächst empfehlenswert. Da im Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, kommen Zeugen und Sachverständige nicht zu Wort und auch der Betroffene wird häufig nicht gehört. Der Richter entscheidet nur auf Grundlage der Ermittlungsakte und damit relativ einseitig. Dadurch ergeben sich oft Angriffspunkte für einen Einspruch.

Ein Einspruch kann aber auch Risiken bergen: Der Strafrichter ist an die im Strafbefehl festgelegte Geldstrafe nicht gebunden. Ergibt sich ihm in der nun durch den Einspruch herbeigeführten Hauptverhandlung ein anderer Eindruck von der Schuld des Täters, so kann er auch ein höheres Strafmaß verhängen. Dies ist zwar nicht der Regelfall, kommt aber hin und wieder vor, wenn der Einspruch nicht oder schlecht begründet ist und sich dem Richter in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse auftun.

Entscheidet man sich gemeinsam mit seinem Strafverteidiger für die Einlegung eines Einspruchs, hat man zunächst erst einmal Zeit, sich einen Einblick in die Ermittlungsakte zu verschaffen.

 

Wie lege ich den Einspruch gegen den Strafbefehl ein?

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss wie bereits erwähnt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden.

Der Einspruch wird mittels der Einspruchsschrift bei Gericht eingelegt. Der Betroffene selbst kann diesen Einspruch einlegen. Aber nur wenn er auch einen Anwalt beauftragt hat, kann dieser für ihn gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.

 

Es gibt zwei Varianten, wie der Einspruch eingelegt werden kann:

  • 1. Beschränkter Einspruch gegen die Höhe des Tagessatzes oder die Anzahl der Tagessätze. Manchmal unterlaufen bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes Fehler, beispielsweise weil ein falsches Nettoeinkommen zu Grunde gelegt wurde. Dann kann man den Einspruch durch entsprechende Nachweise untermauern. Hat der Einspruch Erfolg, bleibt die Verurteilung zwar bestehen, der Tagessatz wird jedoch korrigiert.
  • 2. Unbeschränkter Einspruch. Der Strafbefehl kann auch in seiner Gesamtheit angegriffen werden. In diesem Fall kommt es dann zu einer Hauptverhandlung vor Gericht.

 

Mit seinem Anwalt für Strafrecht sollte man besprechen, ob ein Einspruch infrage kommt und wenn ja, ob ein beschränkter oder unbeschränkter Einspruch sinnvoll ist.

Ist man mit der im Strafbefehl verhängten Strafe einverstanden, kann man dies damit zum Ausdruck bringen, dass man die Geldstrafe bezahlt. Ignorieren sollte man den Strafbefehl jedoch keinesfalls. Wird dieser rechtskräftig und die Geldstrafe wird nicht beglichen, so kann ein Haftbefehl erlassen werden und die Strafe muss zwangsweise im Gefängnis abgebüßt werden.

Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht mit Sitz in Berlin Charlottenburg und Köpenick stehe ich Ihnen in Ihrem Strafbefehlsverfahren gerne zur Seite und bespreche mit Ihnen die Vorteile eines Einspruchs in Ihrem ganz persönlichen Fall. Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, damit die Einspruchsfrist nicht verstreicht.

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