Strafbarkeit durch Unterlassen
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Kann Nichtstun strafbar sein? Wann bin ich rechtlich zum Einschreiten und einer aktiven Handlung verpflichtet und mache mich strafbar, wenn ich das nicht tue? Unterlassen nur strafbar als unterlassene Hilfeleistung?
Auch Nichtstun kann strafbar sein. Die meisten denken wohl nun an die Möglichkeit einer Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung. Doch das Feld der Möglichkeiten, sich durch Unterlassen strafbar zu machen, sind viel weiter. Auch z.B. eine Körperverletzung, einen Mord oder einen Diebstahl kann man durch Unterlassen begehen.
Unterlassungsdelikte im deutschen Strafrecht sind Straftaten, die durch das Unterlassen einer Handlung begangen werden. Anders als bei den meisten anderen Straftaten, bei denen eine aktive Handlung erforderlich ist, liegt bei Unterlassungsdelikten die Strafbarkeit darin, dass der Täter eine Pflicht zur Handlung hatte und dieser nicht nachgekommen ist.
Bei welchen Straftaten kann man sich durch Nichtstun strafbar machen?
Ein Unterlassungsdelikt kann in zwei verschiedenen Formen vorliegen:
Zum einen gibt es die sogenannten echten Unterlassungsdelikte, welche Straftatbestände sind, die explizit darauf abstellen, dass ein Unterlassen (der gesetzlich genannten gebotenen Handlung in der konkreten Situation) strafbar ist. Die Straftat geht also im Grundsatz gar nicht von einem aktiven Handeln, sondern direkt von einem Unterlassen aus.
Zum anderen gibt es die unechten Unterlassungsdelikte, welche Straftatbestände sind, die vom Gesetzgeber nicht als Unterlassungsdelikte normiert wurden. Es ist so, dass fast jede Straftat, die im Grundsatz von der Begehung durch aktives Tun ausgeht, auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass gem. § 13 Abs. 1 StGB der Täter verpflichtet ist, den Erfolg abzuwenden und sein Unterlassen von der Wertigkeit einem aktiven Tun entspricht.
Wer kann sich durch Unterlassen einer Handlung strafbar machen?
Bei den echten Unterlassungsdelikten, die von Anfang an das Unterlassen einer gebotenen Handlung mit Strafe bedrohen, kann sich in der Regel jeder durch ein „bloßes“ Nichtstun strafbar machen.
Bei den unechten Unterlassungsdelikten, die im Grundsatz erst einmal von einer aktiven Begehung ausgehen, ist das anders. In dieser Konstellation können sich nur bestimmte Personen strafbar machen, nämlich insbesondere nur Personen, die zum Einschreiten verpflichtet sind.
Wann bin ich zum Handeln verpflichtet und mache mich sonst strafbar?
Fraglich ist, wer denn eigentlich „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt“. Man spricht von der sogenannten Garantenstellung.
Die Garantenstellung spielt eine entscheidende Rolle bei unechten Unterlassungsdelikten im deutschen Strafrecht. Sie kann darüber entscheiden, ob jemand wegen Mordes durch Unterlassen oder lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB strafrechtlich belangt wird (unterlassene Hilfeleistung ist mit einer deutlich geringeren Strafe bedroht).
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen den sogenannten Beschützergaranten und den Überwachergaranten.
Strafe wegen Nichtstun für Beschützergaranten – Wann muss ich aktiv etwas oder jemanden beschützen?
Der Beschützergarant hat spezielle Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er vor äußeren Gefahren schützen muss. Diese Garantenstellung kann sich aus familiären Beziehungen, persönlichen Lebensbeziehungen oder Verträgen ergeben.
Beispiele:
- Gesetz
Ein Beispiel für eine Garantenstellung aus dem Gesetz ist die Verantwortlichkeit der Ehegatten für einander, gem. § 1353 BGB, und die elterliche Sorge, gem. § 1626 I BGB.
- Vertrag
Eine Garantenstellungen aus Vertrag wird oft bei Straftaten relevant, bei denen das Vermögen einer anderen Person verletzt wird. So kann die Zusage eines Bankkunden, Fehlbuchungen gegenüber der Bank zu offenbaren, zu einer Garantenstellung und damit zu einem Betrug durch Unterlassen führen, wenn der Kunde diese Pflicht zur Offenbarung einer Fehlbuchung verletzt.
Aber auch außerhalb der Vermögensdelikte sind Garantenstellungen aus Vertrag relevant, zum Beispiel bei angestellten Kinderbetreuern. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages kommt es dabei nicht an.
- Tatsächliche Übernahme
Im Falle der Garantenstellung kraft faktischer Übernahme hat der Täter eine Hilfsposition – unabhängig von einem möglicherweise bestehenden vertraglichen Verhältnis – tatsächlich übernommen. Beispielsweise der das Kind betreuende Babysitter.
- Gefahrgemeinschaft
Eine Garantenstellung durch Gefahrgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens zwei Personen eine Situation eingehen, die gefährlich ist. Sollte sich diese Gefahr realisieren, sind die Personen füreinander verantwortlich und wissen dies beim Eingehen der Gefahr auch. Zum Bespiel, wenn mehrere Personen an einer Expedition mit gewissen Gefahrmomenten in die Antarktis teilnehmen. Sollte hierbei einer der Teilnehmer in das Eis einbrechen, so sind die andere für dessen Rettung verantwortlich.
- Enge persönliche Verbundenheit
Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wie lange sind die Personen zum Beispiel schon befreundet / zusammen, wie ist die Intensität der Verbindung.
Strafe wegen Unterlassens des Überwachungsgaranten – wann mache ich mich durch Unterlassen wegen Missachtung von Sicherungspflichten strafbar?
Der Überwachungsgarant hat dagegen besondere Sicherungspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle und muss sicherstellen, dass von dieser Quelle ausgehende Gefahren nicht andere schädigen. Diese Garantenstellung kann aus vorangegangenem gefährlichem Verhalten (Ingerenz), Verkehrssicherungspflichten oder der Verantwortung für das Verhalten Dritter resultieren.
Beispiele:
- Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Verhalten (Ingerenz)
Bei der Ingerenz ist die Gefahrenquelle der Täter selbst. Dieser hat durch ein dem Unterlassen vorangegangenes Verhalten eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter geschaffen, weswegen er nun verpflichtet ist, Rettungsmaßnahmen zur Abwendung des daraus drohenden Erfolges zu ergreifen. Voraussetzung ist hierbei, dass das Vorverhalten „schadensnah“ ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter gerade die Gefahr geschaffen hat, die sich in dem abzuwendenden Erfolg zu realisieren droht
(Zurechnungszusammenhang).
Ein Beispiel hierfür wäre, dass eine Frau von einem Mann in der Absicht überfallen wird, sie zu vergewaltigen. Das Opfer wehrt sich mit mehreren Messerstichen und erkennt daraufhin, dass der Täter so schwer verletzt ist, dass er an seinen Verletzungen versterben wird, wenn ihm nicht geholfen wird.
- Strafbarkeit durch Unterlassen bei Nichteinhalten von Verkehrssicherungspflichten
Derjenige, der die Herrschaft über Sachen, Anlagen oder Einrichtungen hat, ist verpflichtet, Gefahren abzuwenden, die aus dem Betrieb oder dem Zustand derselben erwachsen. Mögliche Garanten sind typischerweise KFZ-Halter, Hundehalter und Hauseigentümer. Hier kann man sich an den Verkehrssicherungspflichten aus dem Zivilrecht orientieren.
Beispielsweise, wenn der bissige Hund andere Spaziergänger beißt, kann der Vorwurf einer Körperverletzung durch Unterlassen drohen.
- Verantwortung für das Verhalten Dritter – Eltern haften für ihre Kinder?
Bei minderjährigen Kindern besteht nicht nur eine Garantenstellung der Eltern als Beschützergaranten, sondern auch als Überwachergaranten. Die Eltern müssen zum einen dafür Sorge tragen, dass ihrem Kind von dritter Seite keine Gefahren drohen (Beschützergarant). Jedoch haben die Eltern auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritten durch ihre Kinder keine Gefahren droht (Überwachergarant). Wenn die Kinder beispielsweise auf der Straße spielen, müssen die Eltern sicherstellen, dass keine Sachbeschädigung an den Fahrzeugen der parkenden Autos entstehen.
Strafe wegen Unterlassung nur bei physisch-realer Handlungsmöglichkeit
Wird einer Person das Unterlassen einer Handlung vorgeworfen, muss diese Handlung der Person jedoch individuell und physisch-real möglich gewesen sein. Konnte der Beschuldigte die Handlung schlicht nicht vornehmen, z.B. wegen räumlicher Entfernung oder mangels notwendiger persönlicher Fähigkeiten, kann dieses Unterlassen nicht ausnahmsweise eine Strafe nach sich ziehen.
Nichtstun kann nur strafbar sein, wenn gerade dadurch der zu bestrafende Zustand eintritt
Bei unechten Unterlassungsdelikten ist es entscheidend, dass der Täter durch sein Nichtstun den tatbestandlichen Erfolg in konkreter Form verursacht.
Dies ist dann der Fall, wenn dieser Erfolg bei Wegdenken der Handlung oder des Unterlassens entfiele. Mit anderen Worten: Es wird also geprüft, ob der Erfolg ohne das Handeln oder Unterlassen des Täters in gleicher Weise eingetreten wäre.
Es muss also geprüft werden, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, wenn die rechtlich geforderte Handlung vorgenommen worden wäre.
Die Formulierung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verdeutlicht die hypothetische Kausalität. Sollten Zweifeln oder die bloße Möglichkeit daran bestehen, dass eine bestimmte Handlung den Erfolg hätte verhindern können, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, also „im Zweifel für den Angeklagten“. Dem Täter wird der für ihn günstigere Kausalverlauf unterstellt und die hypothetische Kausalität verneint.
Außerdem muss der tatbestandliche Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Der Erfolg muss auf die Gefahr zurückzuführen sein, die der Täter durch sein pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat.
Straflosigkeit des Unterlassens bei rechtfertigender Pflichtenkollision
Auch im Falle von Unterlassungsdelikten kann es vorkommen, dass der Betroffene aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht strafbar ist. Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen (z.B. Notwehr) spielt hierbei insbesondere die sogenannte rechtfertigende Pflichtenkollision eine Rolle. Diese tritt auf, wenn der Täter vor der Situation steht, dass er mehrere rechtliche Handlungspflichten hat und nur eine davon erfüllen kann, wodurch zwangsläufig eine andere Pflicht verletzt wird. In solchen Fällen können gleichwertige oder ungleichwertige Pflichten miteinander konkurrieren: Bei gleichwertigen Pflichten hat der Täter die Wahl, welche Pflicht er erfüllt. Die Vernachlässigung der anderen Pflicht wird durch die Pflichtenkollision gerechtfertigt, sodass das Unterlassen der eigentlich zwingenden Handlung in diesem Fall nicht als Unterlassungsdelikt bestraft wird.
Beispiel: A ist mit seiner Mutter und seiner Frau Kanufahren. Das Kanu kippt um. Beide können nicht schwimmen. Er hat gegenüber beiden Frauen eine Handlungspflicht, kann aber nur eine davon erfüllen. A entscheidet sich für seine Frau und ist aufgrund der gleichwertigen Pflichten in Bezug auf seine Mutter gerechtfertigt.
Im Gegensatz dazu muss bei ungleichwertigen Pflichten die höherwertige Pflicht befolgt werden. Nur dann ist die Vernachlässigung der geringerwertigen Pflicht gerechtfertigt.
Beispiel: Diesmal ist A mit seiner Mutter und seinem Lieblingsfussballtrikot in einem Kanu. Das Kanu kippt um. Um gerechtfertigt zu handeln, muss er sich für die Rettung seiner Mutter entscheiden, da das Rechtsgut Leben höher bewertet wird als Sachschaden.
Die Bewertung, ob es sich um gleich- oder ungleichwertige Pflichten handelt, hängt im Wesentlichen von den betroffenen Rechtsgütern (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum) und dem Grad der drohenden Gefahren ab. Ebenso wichtig ist, ob dem Täter eine Garantenpflicht obliegt oder lediglich eine allgemeine jedermann treffende Hilfeleistungspflicht im Sinne der Straftat der unterlassenen Hilfeleistung besteht. Jeder Einzelfall muss einzeln betrachtet werden.
Keine Strafe wegen Unterlassens bei Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Auch bei Unterlassungsdelikten kann es vorkommen, dass der Täter entschuldigt handelt und damit wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann.
Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen spielt hierbei die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als besonderer Entschuldigungsgrund eine Rolle.
Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolges entspricht. Die eigenen Interessen müssen also gegen den drohenden Erfolgseintritt im Falle einer unterlassenen Erfolgsabwendung abgewogen werden. Dabei sind sowohl die Rettungschancen als auch der Grad der drohenden Gefahren zu berücksichtigen.
Beispiel: Unzumutbar ist das Eingehen von konkreten Lebensgefahren. Entsprechendes gilt auch für konkret drohende schwere Verletzungsrisiken.
Sie können aus diesen kurzen Ausführungen schon gut erkennen, dass das Unterlassen einer Handlung durchaus strafbar sein kann und dass bei der rechtlichen Beurteilung einige Besonderheiten zu beachten sind.
Es empfiehlt sich also beim Vorwurf einer Straftat durch Unterlassen, sich bestenfalls so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf nun zu achten ist und kann Ihnen genau erklären, wie nun am besten vorzugehen ist.
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