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Vorladung von der Polizei als Beschuldigter

Was sollte man tun? Kann man die Vernehmung absagen? Was passiert danach?

Wer eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhält, ist Gegenstand eines gegen ihn geführten Strafverfahrens. Unabhängig von Schuld und Unschuld werden ab diesem Moment entscheidende Weichenstellungen für den weiteren Gang des Verfahrens gestellt. In diesem Moment sollte man einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren und von ihm die Vorladung der Polizei absagen lassen. Vor Beratung durch einen Rechtsanwalt ist dringend davon abzuraten, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Ein Beschuldigter sollte vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wie er genau reagieren sollte und was nach der Vorladung passiert, erläutern wir auf dieser Seite.

Vorladung erhalten

Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Was tun bei einer Vorladung als Beschuldigter?

Der Schrecken beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ist zumeist groß. Gerade das ist das Gefährliche daran: Oft lassen sich Beschuldigte auf eine Vernehmung ein, um die Sache „rasch zu klären“. Damit sind erhebliche Gefahren verbunden! Die Strafverfolgungsbehörden setzen oft auf genau diesen Effekt. Sie sind Profis in der Ermittlungsarbeit und verstricken Betroffene in Situationen, in denen selbst Smalltalk für diese zum Nachteil werden kann.

Das Wichtigste ist es deshalb, Ruhe zu bewahren. Die besten Verteidigungschancen hat, wer von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht und einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktiert.

Unsere Kanzlei hat seit 2015 mehr als 2.000 Strafverfahren betreut. Unser Team aus Fachanwälten und Professor Dr. Bode hat mehr als 900 positive Bewertungen erhalten. Überlassen Sie es nicht dem Zufall und beauftragen Sie die Profis.

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Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Mehr als 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

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    Wann bekommt man eine Vorladung und was bedeutet sie?

    Einer Vorladung als Beschuldigter geht ein sogenannter „Anfangsverdacht“ voraus. Die Polizei hat bspw. durch eine Strafanzeige von einem möglicherweise strafbaren Verhalten erfahren. Wenn hier die Begehung einer Straftat möglich erscheint, wird ermittelt. Eine von vielen Ermittlungsmaßnahmen ist die Vernehmung des Beschuldigten; andere sind z.B. die Befragung von Zeugen, die Beschlagnahme von Sachen oder die Hausdurchsuchung.

    Für den Vorgeladenen ist besonders wichtig: Die Polizei/Staatsanwaltschaft denkt, dass an den Vorwürfen „zumindest etwas dran sein kann“. Sie stehen in diesem Fall nicht auf seiner Seite. Wird ihm mitgeteilt, man müsse über die Vorwürfe nur einmal sprechen, um sie aus der Welt zu räumen, liegt hierin denklogisch ein Widerspruch.

    Wirkt es verdächtig, wenn ich bei der Polizei zunächst nichts sage?

    Nein. Das Schweigerecht ist verfassungsrechtlich verbürgt und steht jedem Beschuldigten ohne Abstriche zu. Hieraus kann kein Verdachtsmoment entwickelt werden. Es entspricht vielmehr der „Waffengleichheit“, wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zunächst Akteneinsicht nimmt und seine Verteidigung plant. Dieses Vorgehen ist üblich, auch wenn es Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer so erkennen lassen.

    Selbst wenn man die vorgeworfene Tat begangen haben sollte und weiß, dass gute Beweise gegen einen sprechen, gilt nichts anderes. Der gerade in Krimifilmen gezeigte „Geständnisbonus“ kann auch später ohne Einbußen erreicht werden. Wenn – das ist zum Zeitpunkt der Vorladung noch offen – wirklich hinreichende Beweise für eine Verurteilung vorliegen und ein Geständnis sinnvoll ist, kann dieses immer noch zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Über eine Strafe entscheidet der Richter, nicht die Polizei.

    Muss ich zu einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter erscheinen?

    Grundsätzlich muss man zu einer Vorladung von der Polizei als Beschuldigter nicht erscheinen. Dem Vorladungsschreiben würde der Titel „unverbindliche Einladung“ eher gerecht. Eine Ausnahme gilt bspw. dann, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Hier muss man zwar erscheinen, kann dies man aber in jedem Fall in Begleitung eines Anwalts tun und darf auch hier zur Sache schweigen. Die Pflicht zum Erscheinen bedeutet nicht die Pflicht, auch zur Sache auszusagen.

    Es empfiehlt sich, den Anwalt den Vernehmungstermin absagen zu lassen. Er wird die Gelegenheit nutzen, die Verteidigung des Mandanten anzuzeigen und einen Akteneinsichtsantrag zu stellen. Die Polizei weiß, dass sie es jetzt mit einem anwaltlich vertretenen Beschuldigten zu tun hat. Einen Grund für eine solche Absage der Vorladung braucht es nicht; man ist darüber keine Rechenschaft schuldig. Sorgen darüber, was passiert wenn man zu einer Vorladung der Polizei nicht erscheint, sind also insofern eher unbegründet.

    Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST © RDNE Stock project at pexels.com

    Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei?

    Nach einer Vorladung wird die Polizei ggf. weitere Ermittlungen anstellen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens wird die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben oder das Verfahren (z.B. wegen nicht hinreichenden Tatverdachts) einstellen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann ein Anwalt auf das Verfahren aktiv Einfluss nehmen. Ziel der Anwälte bei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte ist es, das Verfahren bereits in diesem Stadium einzustellen und es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen.

    Was macht der Anwalt nach der Vorladung?

    Ein beauftragter Anwalt wird zu einer sachgerechten Verteilung zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Nur so kann er erfahren, was die Strafverfolgungsbehörden gegen seinen Mandanten in der Hand haben (oder in der Hand haben zu glauben). Im Verteidigergespräch wird der Anwalt dann mit seinem Mandanten den Akteninhalt, die gegen den Mandanten erhobenen Vorwürfe und auch die individuellen Fragen des Mandanten besprechen. Hier wird auch eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt. Schweigt der Mandant bis hierhin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, hält er sich und seinem Verteidiger den breitesten Korridor an Verteidigungsmöglichkeiten offen. Jede Einlassung zur Sache verengt diesen Korridor und schneidet möglicherweise Wege ab, die ansonsten zu präferieren wären.

    Vorladung als Beschuldigter obwohl unschuldig – sollte man hingehen?

    Klare Antwort: Nein! Die vorgenannten Empfehlungen gelten auch dann, wenn der Beschuldigte unschuldig ist. Das Gericht kann nie über die „objektive Wahrheit“ entschieden, da es sie nicht kennt. Es nähert sich ihr durch Beweise an, aber kann sie nie vollständig erreichen. Für einen unschuldigen Mandanten ist deshalb eine gute Verteidigung ebenso essenziell. Auch er ist deshalb gut beraten, zur Sache zu schweigen und einen Anwalt zu kontaktieren.

    Er befindet sich in derselben Situation: Während die Polizeibeamten auf Vernehmungssituationen geschult sind, ist es für die Beschuldigten oft das erste Mal und ein psychologischer Ausnahmezustand. Unter diesen Bedingungen ist vorgezeichnet, dass der Beschuldigte für ihn – oft erst auf den zweiten Blick – Nachteiliges sagt.

     

    Beratung © Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack

    Kann man später mit einem Anwalt gemeinsam zur Vorladung gehen?

    Ja, das ist möglich. Sollte es nach der Verteidigungsstrategie günstig sein, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und zur Sache auszusagen, können Beschuldigter und Anwalt dies gemeinsam tun. In einem Vorgespräch wird hierzu eine Strategie erarbeitet. Für den Beschuldigten bestehen drei wesentliche Vorteile: Der Anwalt ist erstens mit Vernehmungssituationen (und kriminalistischen „Tricks“) bestens vertraut und lässt sich nicht aus der Ruhe bringen; zweitens kennt er sich bestens mit den Regeln der Strafprozessordnung aus und kann dafür sorgen, dass der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt wird; drittens hat er den nötigen Abstand zum Verfahren, was für ein zielgenaues und bedachtes Vorgehen unerlässlich ist.

    Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, steht Ihnen das erfahrene Verteidigerteam von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte bundesweit zur Verfügung.

    Rufen Sie uns nach Erhalt der Vorladung zeitnah an, dann vereinbaren wir einen persönlichen Termin zur Einschätzung Ihrer Gesamtlage vor Ort, per Videochat oder Telefon.

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