Vorladung von der Polizei als Beschuldigter
Was sollte man tun? Kann man die Vernehmung absagen? Was passiert danach?
Wer eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhält, ist Gegenstand eines gegen ihn geführten Strafverfahrens. Unabhängig von Schuld und Unschuld werden ab diesem Moment entscheidende Weichenstellungen für den weiteren Gang des Verfahrens gestellt. In diesem Moment sollte man einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren und von ihm die Vorladung der Polizei absagen lassen. Vor Beratung durch einen Rechtsanwalt ist dringend davon abzuraten, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Ein Beschuldigter sollte vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wie er genau reagieren sollte und was nach der Vorladung passiert, erläutern wir auf dieser Seite.
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Was tun bei einer Vorladung als Beschuldigter?
Der Schrecken beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ist zumeist groß. Gerade das ist das Gefährliche daran: Oft lassen sich Beschuldigte auf eine Vernehmung ein, um die Sache „rasch zu klären“. Damit sind erhebliche Gefahren verbunden! Die Strafverfolgungsbehörden setzen oft auf genau diesen Effekt. Sie sind Profis in der Ermittlungsarbeit und verstricken Betroffene in Situationen, in denen selbst Smalltalk für diese zum Nachteil werden kann.
Das Wichtigste ist es deshalb, Ruhe zu bewahren. Die besten Verteidigungschancen hat, wer von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht und einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktiert.
Unsere Kanzlei hat seit 2015 mehr als 2.000 Strafverfahren betreut. Unser Team aus Fachanwälten und Professor Dr. Bode hat mehr als 900 positive Bewertungen erhalten. Überlassen Sie es nicht dem Zufall und beauftragen Sie die Profis.
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Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht
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Sie können gern auch das nachfolgende Kontaktformular nutzen, um Ihren Fall zu schildern und bereits erhaltene Dokumente (Vorladung, Anklage oder andere Schreiben) als Anlage beifügen.
Wann bekommt man eine Vorladung und was bedeutet sie?
Einer Vorladung als Beschuldigter geht ein sogenannter „Anfangsverdacht“ voraus. Die Polizei hat bspw. durch eine Strafanzeige von einem möglicherweise strafbaren Verhalten erfahren. Wenn hier die Begehung einer Straftat möglich erscheint, wird ermittelt. Eine von vielen Ermittlungsmaßnahmen ist die Vernehmung des Beschuldigten; andere sind z.B. die Befragung von Zeugen, die Beschlagnahme von Sachen oder die Hausdurchsuchung.
Für den Vorgeladenen ist besonders wichtig: Die Polizei/Staatsanwaltschaft denkt, dass an den Vorwürfen „zumindest etwas dran sein kann“. Sie stehen in diesem Fall nicht auf seiner Seite. Wird ihm mitgeteilt, man müsse über die Vorwürfe nur einmal sprechen, um sie aus der Welt zu räumen, liegt hierin denklogisch ein Widerspruch.
Wirkt es verdächtig, wenn ich bei der Polizei zunächst nichts sage?
Nein. Das Schweigerecht ist verfassungsrechtlich verbürgt und steht jedem Beschuldigten ohne Abstriche zu. Hieraus kann kein Verdachtsmoment entwickelt werden. Es entspricht vielmehr der „Waffengleichheit“, wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zunächst Akteneinsicht nimmt und seine Verteidigung plant. Dieses Vorgehen ist üblich, auch wenn es Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer so erkennen lassen.
Selbst wenn man die vorgeworfene Tat begangen haben sollte und weiß, dass gute Beweise gegen einen sprechen, gilt nichts anderes. Der gerade in Krimifilmen gezeigte „Geständnisbonus“ kann auch später ohne Einbußen erreicht werden. Wenn – das ist zum Zeitpunkt der Vorladung noch offen – wirklich hinreichende Beweise für eine Verurteilung vorliegen und ein Geständnis sinnvoll ist, kann dieses immer noch zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Über eine Strafe entscheidet der Richter, nicht die Polizei.
Muss ich zu einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter erscheinen?
Grundsätzlich muss man zu einer Vorladung von der Polizei als Beschuldigter nicht erscheinen. Dem Vorladungsschreiben würde der Titel „unverbindliche Einladung“ eher gerecht. Eine Ausnahme gilt bspw. dann, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Hier muss man zwar erscheinen, kann dies man aber in jedem Fall in Begleitung eines Anwalts tun und darf auch hier zur Sache schweigen. Die Pflicht zum Erscheinen bedeutet nicht die Pflicht, auch zur Sache auszusagen.
Es empfiehlt sich, den Anwalt den Vernehmungstermin absagen zu lassen. Er wird die Gelegenheit nutzen, die Verteidigung des Mandanten anzuzeigen und einen Akteneinsichtsantrag zu stellen. Die Polizei weiß, dass sie es jetzt mit einem anwaltlich vertretenen Beschuldigten zu tun hat. Einen Grund für eine solche Absage der Vorladung braucht es nicht; man ist darüber keine Rechenschaft schuldig. Sorgen darüber, was passiert wenn man zu einer Vorladung der Polizei nicht erscheint, sind also insofern eher unbegründet.
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Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei?
Nach einer Vorladung wird die Polizei ggf. weitere Ermittlungen anstellen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens wird die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben oder das Verfahren (z.B. wegen nicht hinreichenden Tatverdachts) einstellen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann ein Anwalt auf das Verfahren aktiv Einfluss nehmen. Ziel der Anwälte bei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte ist es, das Verfahren bereits in diesem Stadium einzustellen und es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen.
Was macht der Anwalt nach der Vorladung?
Ein beauftragter Anwalt wird zu einer sachgerechten Verteilung zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Nur so kann er erfahren, was die Strafverfolgungsbehörden gegen seinen Mandanten in der Hand haben (oder in der Hand haben zu glauben). Im Verteidigergespräch wird der Anwalt dann mit seinem Mandanten den Akteninhalt, die gegen den Mandanten erhobenen Vorwürfe und auch die individuellen Fragen des Mandanten besprechen. Hier wird auch eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt. Schweigt der Mandant bis hierhin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, hält er sich und seinem Verteidiger den breitesten Korridor an Verteidigungsmöglichkeiten offen. Jede Einlassung zur Sache verengt diesen Korridor und schneidet möglicherweise Wege ab, die ansonsten zu präferieren wären.
Vorladung als Beschuldigter obwohl unschuldig – sollte man hingehen?
Klare Antwort: Nein! Die vorgenannten Empfehlungen gelten auch dann, wenn der Beschuldigte unschuldig ist. Das Gericht kann nie über die „objektive Wahrheit“ entschieden, da es sie nicht kennt. Es nähert sich ihr durch Beweise an, aber kann sie nie vollständig erreichen. Für einen unschuldigen Mandanten ist deshalb eine gute Verteidigung ebenso essenziell. Auch er ist deshalb gut beraten, zur Sache zu schweigen und einen Anwalt zu kontaktieren.
Er befindet sich in derselben Situation: Während die Polizeibeamten auf Vernehmungssituationen geschult sind, ist es für die Beschuldigten oft das erste Mal und ein psychologischer Ausnahmezustand. Unter diesen Bedingungen ist vorgezeichnet, dass der Beschuldigte für ihn – oft erst auf den zweiten Blick – Nachteiliges sagt.
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Kann man später mit einem Anwalt gemeinsam zur Vorladung gehen?
Ja, das ist möglich. Sollte es nach der Verteidigungsstrategie günstig sein, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und zur Sache auszusagen, können Beschuldigter und Anwalt dies gemeinsam tun. In einem Vorgespräch wird hierzu eine Strategie erarbeitet. Für den Beschuldigten bestehen drei wesentliche Vorteile: Der Anwalt ist erstens mit Vernehmungssituationen (und kriminalistischen „Tricks“) bestens vertraut und lässt sich nicht aus der Ruhe bringen; zweitens kennt er sich bestens mit den Regeln der Strafprozessordnung aus und kann dafür sorgen, dass der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt wird; drittens hat er den nötigen Abstand zum Verfahren, was für ein zielgenaues und bedachtes Vorgehen unerlässlich ist.
Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, steht Ihnen das erfahrene Verteidigerteam von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte bundesweit zur Verfügung.
Rufen Sie uns nach Erhalt der Vorladung zeitnah an, dann vereinbaren wir einen persönlichen Termin zur Einschätzung Ihrer Gesamtlage vor Ort, per Videochat oder Telefon.
Straftaten von A-Z
A
- Abfangen von Daten § 202b StGB
- Abgabenüberhebung und Leistungskürzung § 353 StGB
- Abtreibung / Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB
- Amtsanmaßung § 132 StGB
- Androhung von Straftaten § 126 StGB
- Angriffe auf Luft- und Seeverkehr § 316c StGB
- Angriffe gegen Vertreter ausländischer Staaten § 102 StGB
- Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91 StGB
- Anwerben für fremden Wehrdienst § 109h StGB
- Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB
- Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB
- Aussetzung § 221 StGB
- Ausspähen von Daten § 202a StGB
B
- Bankrott § 283 StGB
- Baugefährdung § 319 StGB
- Beamtenbeleidigung
- Bedrohung § 241 StGB
- Begünstigung § 257 StGB
- Beleidigung § 185 StGB
- Beleidigung öffentlicher Personen § 188 StGB
- Beschädigung wichtiger Anlagen § 318 StGB
- Beschimpfung Religionsgesellschaften § 166 StGB
- Bestechlichkeit § 332 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen §§ 299a, 299b StGB
- Bestechung § 334 StGB
- Bestechung von Mandatsträgern § 108e StGB
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 127 StGB
- Betrug § 263 StGB
- Bildung bewaffneter Gruppen § 128 StGB
- Bildung krimineller Vereinigung § 129 StGB
- Bildung terroristischer Vereinigung § 129a StGB
- Billigung von Straftaten § 140 StGB
- Bodenverunreinigung § 324a StGB
- Brandstiftung § 306 StGB
F
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahrlässige Tötung § 222 StGB
- Fahrlässiger Falscheid § 161 StGB
- Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
- Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB
- Falsche Verdächtigung § 164 StGB
- Falsche Versicherung an Eides statt § 156 StGB
- Falschgeld Inverkehrbringen § 147 StGB
- Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
- Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB
- Fälschung von Zahlungskarten § 152a StGB
- Fehlende Haftpflichtversicherung § 6 PflVG
- Fischwilderei § 293 StGB
- Fortführung einer verfassungswidrigen Partei § 84 StGB
- Freiheitsberaubung § 239 StGB
G
- Gebührenüberhebung § 352 StGB
- Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährdung einer Enziehungskur § 323b StGB
- Gefangenbefreiung § 120 StGB
- Gefangenenmeuterei § 121 StGB
- Geheimnisverrat § 353b StGB
- Geiselnahme § 239b StGB
- Geldfälschung § 146 StGB
- Geldwäsche § 261 StGB
- Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 217 StGB
- Gewaltdarstellung § 131 StGB
- Gewässerverunreinigung § 324 StGB
- Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
M
- Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265d StGB
- Meineid § 154 StGB
- Menschenhandel § 232 StGB
- Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB
- Missbrauch von Kreditkarten § 266b StGB
- Missbrauch von Notrufen § 145 StGB
- Missbrauch von Titeln § 132a StGB
- Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern § 22b StVG
- Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB
- Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
- Mord § 211 StGB
S
- Sachbeschädigung § 303 StGB
- Schuldnerbegünstigung § 283d StGB
- Siegelbruch § 136 StGB
- Sprengung Geldautomat
- Stalking / Nachstellung 238 StGB
- Steuerhinterziehung § 370 AO
- Störpropagande gegen die Bundeswehr § 109d StGB
- Störung der Religionsausübung § 167 StGB
- Störung der Totenruhe § 168 StGB
- Störung einer Beerdigung § 167a StGB
- Störung öffentlicher Betriebe § 316b StGB
- Störung von Telekommunikationsanlagen § 317 StGB
- Strafbarkeit bei Wahlen § 107 StGB
- Straftaten bei Nutzung von E-Scootern
- Strafvereitelung § 258 StGB
- Strafvereitelung im Amt § 258a StGB
- Subventionsbetrug § 264 StGB
- Swatting
U
- Üble Nachrede § 186 StGB
- Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen § 290 StGB
- Unbefugtes Gebrauchen eines Fahrzeugs § 248b StGB
- Unerlaubte Veranstaltung Lotterie § 287 StGB
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 326 StGB
- Unerlaubtes Glücksspiel § 284 StGB
- Unfallflucht und Fahrerflucht
- Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
- Unterschlagung § 246 StGB
- Untreue § 266 StGB
- Urkundenfälschung § 267 StGB
- Urkundenunterdrückung § 274 StGB
V
- Veränderung von amtlichen Ausweisen § 273 StGB
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB
- Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- Verbreitung Propaganda von Terrororganisationen § 86 StGB
- Vereinsgesetz Straftaten
- Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288 StGB
- Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige § 345 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 357 StGB
- Verleitung zur Falschaussage § 160 StGB
- Verletzung amtlicher Bekanntmachung § 134 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB
- Verletzung der Erziehungspflicht § 171 StGB
- Verletzung der Unterhaltspflicht § 170 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
- Verletzung des Steuergeheimnisses § 355 StGB
- Verletzung Postmeldegeheimnis § 206 StGB
- Verletzung Vertraulichkeit des Wortes § 201 StGB
- Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB
- Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB
- Verleumdung § 187 StGB
- Verschleppung § 234a StGB
- Versicherungsbetrug § 265 StGB
- Verstoß gegen das Berufsverbot § 145c StGB
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85 StGB
- Verstoß Weisungen Führungsaufsicht § 145a StGB
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 159 StGB
- Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353a StGB
- Verunglimpfung Andenken Verstorbener § 189 StGB
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90 StGB
- Verunglimpfung des Staates § 90a StGB
- Verunglimpfung Verfassungsorganen § 90b StGB
- Verunglimpfung von Symbolen EU
- Verwahrungsbruch § 133 StGB
- Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen § 86a StGB
- Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB
- Volksverhetzung § 130 StGB
- Vollrausch § 323a StGB
- Vorbereiten des Ausspähens & Abfangens von Daten § 202c StGB
- Vorbereitung einer staatsgefährdenden schweren Gewalttat § 89a StGB
- Vorbereitung Fälschung amtlicher Ausweise § 275 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
- Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB
- Vorteilsannahme im Amt § 331 StGB
- Vorteilsgewährung § 333 StGB
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