Betrug nach § 263 StGB:
Strafbarkeit, Strafen und Verteidigungsmöglichkeiten
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Betrug nach § 263 StGB gehört zu den häufigsten Vermögensdelikten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren bestraft werden. Wenn Sie mit einer Betrugsanklage konfrontiert sind, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren, um sich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten zu informieren und Ihre Rechte zu schützen.
Schon kleine Kinder werden von ihren Eltern regelmäßig zur Wahrheit ermahnt. Während eine kleine Alltagslüge in aller Regel noch nicht strafbar sein wird, kann eine Täuschung, mit der sich ein Vermögensvorteil erschafft wird, rasch zu einem strafbaren Betrug nach § 263 StGB avancieren. Das Delikt schützt das Vermögen.
Eine anwaltliche Unterstützung beim Vorwurf des Betruges ist besonders zu empfehlen: Der Straftatbestand des § 263 StGB ist kompliziert, lang und die Strafbarkeitsvoraussetzungen zum Teil umstritten.
Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit in diesem und anderen Vermögensdelikten. Zeitgleich halten wir uns über Neuheiten und drohende strafrechtliche Konsequenzen immer informiert.
Betrugsanzeige Strafrecht?
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung wegen Betrug nach § 263 StGB erhalten
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Betrug nach § 263 StGB
- Vermögenseinziehung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Betrug nach § 263 StGB
Unsere Kanzlei, insbesondere das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und funktionale Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend sind dabei nicht nur unsere transparent kommunizierten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener und vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.
Wir sind in allen Dezernaten darauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir gut für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht beim Vorwurf Betrug nach § 263 StGB? Betrugsverfahren Verteidigung
- Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr. im Team
- Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
- Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Was tun bei Erhalt einer Vorladung wegen Betrug?
Wie hoch ist die Strafe für Betrug nach § 263 StGB? Betrug Strafe – Freiheitsstrafe Betrug?
Der Betrug wird gem. § 263 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gem. § 263 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe gem. § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; beim gewerbsmäßigen Bandendiebstahl gem. § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wann macht man sich wegen Betrug nach § 263 StGB strafbar? Strafbarkeit Betrug, Betrug Definition StGB
Wegen Betruges nach § 263 StGB macht sich grundsätzlich derjenige strafbar, der
- bei einem anderen durch Täuschung über Tatsachen
- einen Irrtum hervorruft oder unterhält,
- sodass der andere eine Vermögensverfügung vornimmt und
- durch dieselbe einen Vermögensschaden erleidet und
- der Beschuldigte dabei in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Was bedeutet Täuschung über Tatsachen beim Betrug nach § 263 StGB?
Anfangspunkt des Betruges ist die Täuschung über Tatsachen.
Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände, die prinzipiell dem Beweis zugänglich sind. Ihnen haftet das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit an (BGH, Beschl. v. 26.08.2003, Az: 5 StR 145/03). Tatsachen können auch Inneres zum Gegenstand haben, etwa die eigene Zahlungswilligkeit (BGH, Urt. v. 03.06. 1960, Az: 4 StR 121/60), die Ernsthaftigkeit abgegebener Erklärungen (BGH, Beschl. v. 30.07.1996, Az: 5 StR 168/96) oder die Nichtkenntnis verborgener Mängel (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB, § 263 Rn. 8). Auch das Vorgeben, man besäße eine bestimmte Berufsqualifikation (z.B. als Arzt), obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, kann eine Täuschung im Sinne des Betrugs nach § 263 StGB sein.
Das Täuschen kann ausweislich des Gesetzes durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen geschehen.
Das Täuschungsverhalten muss objektiv in die Irre führen oder einen Irrtum unterhalten und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirken (Beukelmann, in: BeckOK StGB, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 263 Rn. 9). Der Beschuldigte muss mit der Einwirkung auf den Täuschungsadressaten gerade eine Fehlvorstellung hervorrufen wollen (BGH, Urt. v. 26.04.2001, Az: 4 StR 439/00).
Das Täuschen kann zB durch die Vorlage ausgetauschter Preisschilder, das Vorzeigen gefälschter Urkunden und die Überlackierung der Durchrostung eines Pkw beim Verkauf geschehen (zu allen Fischer, aaO, § 263 Rn. 15). Auch im Verlangen deutlich überhöhten Entgelts eines Schlüsseldienstes liegt die Täuschung, das verlangte Entgelt sei üblich (BGH, Urt. v. 16.01.2020, Az: 1 StR 113/19).
So kann zum Beispiel bei der „love scam“ Methode durch das Hervorspiegeln einer Lebensgeschichte, unter anderem einer anderen Identität und Geldnöten eine solche Täuschung im Sinne des Betrugs nach § 263 StGB liegen (BayObLG, Beschluss v. 04.04.2024 – 203 StRR 104/24).
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Wann wird beim Betrug nach § 263 StGB ein Irrtum hervorgerufen?
Durch die Tatsachentäuschung muss schließlich ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein. In aller Regel ist der Irrtum Spiegelbild der Täuschung (Hefendehl, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 346). Dieser liegt vor, wenn subjektive Vorstellung und Wirklichkeit zueinander in Widerspruch stehen.
Dieser liegt zB darin, dass der aufs Kassenband gelegte Artikel günstiger sei, die Urkunden echt seien, der verkaufte PKW nicht durchrostet sei etc. (obige Beispiele).
Strafe Betrug nach § 263 StGB nur bei irrtumsbedingter Vermögensverfügung und Vermögensschaden
Durch eine Vermögensverfügung muss dem Opfer ein Vermögensschaden entstanden sein.
Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt (Beukelmann, aaO, § 263 Rn. 31; Rn. 31.1 zu den folgenden Beispielen), also zB:
- die Abgabe einer Erklärung zum Vertragsschluss,
- Erbringung von Arbeitsleistungen,
- Veranlassen einer Zahlung,
- Nichtgeltendmachen einer Forderung,
- Absehen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Diese Vermögensverfügung muss vom Getäuschten ausgehen (Betrug als selbstschädigendes Delikt).
Darauf beruhend muss es zu einer Vermögensschädigung kommen. Das Vermögen umfasst bspw. Geld, Eigentum und Forderungen gegen Dritte. Es muss mit der Verfügung geringer sein als ohne diese. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass unmittelbar durch die Vermögensverfügung erlangte Vorteile bei der Berechnung des Vermögensschadens berücksichtigt werden (Grundsatz der Gesamtsaldierung), sodass auf diese Weise unter Umständen sogar der Vermögensschaden unter Umständen wieder entfallen kann.
Strafe Betrug nach § 263 StGB, wenn man sich des Betruges nicht bewusst ist? Betrugsvorwurf Verteidigung
Der Betrug setzt grundsätzlich vorsätzliches (wissentliches und willentliches) Handeln voraus. Das ist bei den meisten Straftaten so (vgl. § 15 StGB).
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Betrug nur bei Absicht der rechtswidrigen Bereicherung – Betrugsanklage Strafverteidigung
Für den Betrug nach § 263 StGB herrscht allerdings die Besonderheit, dass der Beschuldigte darüber hinaus auch Absicht haben muss, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Er muss mit anderen Worten gerade handeln um sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (zielgerichteter Wille).
Um die Rechtswidrigkeit der Bereicherung muss der Beschuldigte auch wissen. Setzt er einen fälligen und einredefreien Anspruch durch Täuschung durch, stellt das regelmäßig keinen Betrug dar. „Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig.“ (Beukelmann, aaO, § 263 Rn. 79).
Vorsatz auf den Zusammenhang zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden: Betrug nach § 263 StGB
Vorsatz muss der Täuschende außerdem auf die sogenannte Stoffgleichheit von erlangtem Vermögensvorteil und verursachtem Vermögensschaden haben.
Der vom Beschuldigten erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen (sog. Stoffgleichheit), also durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt worden sein. Das ist der Fall, wenn zB der Betrügende seinem Opfer vortäuscht, das Auto sei mängelfrei und daraufhin von ihm den Kaufpreis für das Auto erhält. Der Kaufpreis ist zugleich Vermögensschaden des Opfers und Vermögensvorteil des Betrügenden.
Keine Stoffgleichheit liegt hingegen bspw. vor bei:
- Belohnungen des Täters durch Dritte,
- Aufwendungen des Opfers für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche,
- an den Täter gezahlten Provisionen dafür, dass das Opfer mit dem Provisionsgeber einen Vertrag schließt.
Zu beachten ist hier aber, dass im konkreten Einzelfall auch bei Verneinung der Stoffgleichheit nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Betruges in Gänze entfällt. Unter Umständen liegt in diesen Fällen ein Betrug in der Absicht, eine andere Person zu bereichern vor. Auch diese Konstellation kann vom Betrug nach § 263 StGB erfasst sein.
Strafe trotz Scheitern des Betrugs? Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs
Gem. § 263 Abs. 2 StGB ist auch der versuchte Betrug strafbar. Setzt der Beschuldigte also unmittelbar zum Betrug an und ist zur Begehung der Tat entschlossen, ist auch dieses Verhalten mit Strafe bedroht. Praktische Bedeutung erlangt diese Konstellation vor allem dann, wenn die Täuschung durch das potenzielle Opfer bemerkt wird und die Vermögensverfügung deshalb unterbleibt.
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Höhere Strafe bei besonders schwerer Betrug – was sind schwere Fälle von Betrug nach § 263 StGB?
Wer sich eines Betruges in besonders schweren Fällen schuldig macht, den erwartet gem. § 263 Abs. 3 StGB eine erhöhte Strafe (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Ein solcher Fall liegt nach dem Gesetz regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer betrügenden oder urkundenfälschenden Bande handelt,
- einen Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ (jedenfalls nicht unter 50.000 EUR, vgl. BGH, Urt. 07.10.2003, Az: 1 StR 274/03) herbeiführt oder in der Absicht handelt, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr eines Vermögensverlustes zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse/ seine Stellung als (Europäischer) Amtsträger missbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder ein Schiff zum Sinken/Stranden gebracht hat.
(§ 263 Abs. 3 StGB)
Ein besonders schwerer Fall ist immer ausgeschlossen, wenn sich die Tat nur auf eine geringwertige Sache (Grenze ca. 50 EUR) bezieht, § 263 Abs. 4 StGB iVm § 243 Abs. 2 StGB.
Auch bei einer höherwertigen Sache zwingt das Vorliegen dieser Merkmale indes noch nicht zur Annahme eines besonders schweren Falls; jener bedarf immer der Feststellung in einer Gesamtabwägung. Darüber hinaus kann das Gericht auch einen besonders schweren Fall annehmen, wenn keines der Beispiele verwirklicht wurde, die zu entscheidende Tat aber trotzdem „vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle aufgrund schulderhöhender Faktoren so gravierend abweicht, dass der allgemeine Strafrahmen keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr bietet […]“ (Hefendehl, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1210). Insbesondere in dieser Frage, die auf das Strafmaß erheblich beeinflusst, kann deshalb auf das Argumentationsgeschick, die strafrechtlichen Kenntnisse und den Erfahrungsschatz des Rechtsanwalts einen erheblichen Unterschied machen.
Etwas anderes gilt, wenn Gewerbsmäßigkeit und Bandenzugehörigkeit kumulativ zusammenfallen. Hier trifft denjengen, der den Betrug gewerbsmäßig als Mitglied einer einschlägigen Bande begeht gem. § 263 Abs. 5 StGB zwingend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).
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Welche weiteren Formen von Betrug gibt es?
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Welche Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?
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