Anwalt Drogenbestellung im Internet
Verteidigung bei Online-Drogenkäufen

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Haben Sie eine Vorladung wegen einer Drogenbestellung im Internet erhalten? Ob Darknet oder reguläres Internet – der Vorwurf kann schwerwiegende Folgen haben. Welche Strafen drohen bei Drogenbestellung? Kann das Verfahren eingestellt werden? Als erfahrener Anwalt bei Drogenbestellung im Internet unterstütze ich Sie bei der Verteidigung und setze mich für Ihre Rechte ein.

Während das Internet oft unser Leben optimiert (z.B. durch das Thema soziale Medien), existiert auch die Gefahr einer versteckten Seite des Internets – das Darknet. Die Plattform ermöglicht Nutzern wie Konsumenten, vermeintlich anonym mit wenigen Klicks digital Zugang zu illegalen Geschäften. Online Drogenmärkte, große Plattformen für die Drogenszene, Drogenhändler, Dealer, Käufer und Konsumenten entstehen.

Der Drogenkauf durch Bestellungen im Netz wird über verschlüsselte Kommunikation, Darknet und Kryptowährungen erleichtert Menschen „anonym“ den Erwerb und Verkauf: auf dem Online-Schwarzmarkt kann ohne großen Aufwand mit allen möglichen unerlaubten Waren, Substanzen und Dienstleistungen gehandelt werden, Waffen, Raubkopien und – natürlich – auch Drogen. Insbesondere der Drogenmarkt floriert. 

Sie haben eine Vorladung wegen der Bestellung von Drogen im Internet erhalten?

Unser Anwalt Drogenbestellung im Internet steht Ihnen kompetent und engagiert bundesweit an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Drogenstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Drogenbestellung im Internet
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Drogenbestellung im Internet
  • Anklage der Staatsanwaltschaft bei online Drogenbestellung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Drogenbestellung im Internet – Was jetzt zu tun ist:

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Wie kann ich mich durch die Bestellung von Drogen im Internet strafbar machen?

Gemäß der Straftat des § 29 BtMG sind zunächst der Anbau, die Herstellung, der Drogenhandel und der Besitz von Betäubungsmitteln (BtM) untersagt.

Weiterhin – vor allem für Drogenbestellung im Internet relevant – werden die Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe und der Erwerb unter Strafe gestellt, sofern keine entsprechende Erlaubnis hierzu vorliegt (§ 3 BtMG). Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen alle möglichen Arten von Drogen, z.B. Amphetamine, Kokain/Crack, Heroin und Ecstasy.

Strafe Drogenbestellung im Intenrnet wegen Einfuhr / Handel / Besitz von Drogen

Die Einfuhr von Drogen meint jegliches Verbringen von Drogen aus dem Ausland nach Deutschland. Das Verbringen bezieht sich darauf, dass die das Betäubungsmittel durch jedes erdenkliche menschliche Einwirken über die Außengrenze verschafft wird, also z.B. durch Versand, Drogenlieferung, aufgrund von online Bestellungen von Substanzen wie Kokain und Co im Darknet.

Der Drogenhandel ist das Kaufen und Verkaufen von Drogen, Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von BtM gerichtete Tätigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass kein Absatzerfolg vorausgesetzt wird, d.h. die Drogen müssen nicht verkauft werden, um eine Strafbarkeit als Drogenhändler zu begründen. Außerdem kann es sich auch um einmalige oder vermittelnde Tätigkeiten handeln.

Der Besitz von BtM ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar, was bedeutet, dass sich die Droge in der Sachherrschaft des Täters befindet und dieser ein entsprechendes Bewusstsein und den Willen zum Besitz der Drogen hat. Der Wille ist dabei darauf gerichtet, sich selbst die Möglichkeit der ungehinderten Einwirkung auf das BtM einzuräumen.

Auch die teilweise Legalisierung von Cannabis (etwa Besitz zum Eigenkonsum in bestimmten Grenzen) stellt die Einfuhr (und Ausfuhr) von sowie das Handeltreiben mit Cannabis unter Strafe (§ 34 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 KCanG). Der Besitz ist nur ab bestimmten Grenzwerten strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).

Zu den Neuerungen durch die teilweise „Cannabis-Legalisierung“ mit den entsprechenden Grenzwerten informieren wir Sie hier. 


Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Inwiefern spielt die Menge der Drogen eine Rolle? Anwalt Drogenbestellung im Internet

Entscheidend im Hinblick auf den konkreten Tatbestand und das Strafmaß ist die Menge an
aufgefundenen Betäubungsmitteln durch die Ermittler. Gesetzlich werden im Betäubungsmittelrecht drei Mengenbegriffe bzw. –Kategorien unterschieden:

1 – geringe Menge,
2 – nicht ausdrücklich genannte normale / einfache Menge
3 – nicht geringe Menge.

Abgestellt wird jeweils auf die Wirkstoffmenge, nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht.

1 – Die „geringe Menge“ bei Drogenbestellung im Internet

Eine geringe Menge entspricht Kleinstmengen, d.h. die Menge genügt max. drei Konsumeinheiten (eine Konsumeinheit ist dabei erforderlich aber auch ausreichend, einen Rauschzustand bei einem Gelegenheitskonsumenten herbeizuführen). Wird diese Menge bei einer Durchsuchung o.ä. gefunden, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 5 BtMG bzw. 31 a BtMG oder § 35a KCanG durch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bzw. Strafe abgesehen werden oder es kann zur Einstellung des Verfahrens kommen. Grundsätzlich straflos ist ein solcher „Eigenverbrauch“ – wie häufig angenommen – aber nicht.

2 – Die „normale Menge“ bei online Drogenkauf

Die normale Menge liegt zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Sie ist nicht gesetzlich definiert, es ist aber anerkannt, dass es sich bei dieser durchschnittlichen Verbrauchsmenge um die Straftatbestände des Grunddelikts gem. § 29 BtMG handelt und entsprechend strafbar ist. Wichtig ist, dass es zunächst unbeachtlich ist, um welche Art der Droge es sich konkret handelt. Dies spielt erst im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle.

 

Beratung © Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack

3 – Die „nicht geringe Menge“ von Koks, LSD, Liquid Ecstasy, Cannabis und Co – Anwalt Drogenbestellung im Internet

Für die Bestimmung der nicht geringen Menge (§§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1, 2 BtMG, § 35a KCanG) hat der BGH folgende, für jedes BtM spezifische Grenzwerte aufgestellt, z.B. für:

  • Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) (dies entspricht bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ca. 75 g Marihuana oder 50 g Haschisch),
  • Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid (dies entspricht aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und des erhöhten Abhängigkeitspotentials schon weniger als 1,5 g Heroinbase),
  • Kokain 5 g Kokainhydrochlorid (dies entspricht ca. 11,5 g Kokain),
  • Amphetamin 10 g Amphetaminbase (dies entspricht ca. 42 g Amphetamin),
  • Methamphetamin 5 g Methamphetaminbase (dies entspricht ca. 9,5 g Mathamphetamin),
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base.

 
 
Cannabis
Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Anwalt Drogenbestellung im Internet – Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht über Verteidigung bei Drogen im Darknet bestellt

Die Menge der Drogen ist oftmals ein wesentlicher Bestandteil der Strafverteidigung Drogenkauf. Ein erfahrener und spezialisierter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht wird genau überprüfen, welche Mengen an Drogen aufgefunden wurden und auf welche Menge sich der Ihnen gemachte Vorwurf bezieht und wird danach die Verteidigungsstrategie erarbeiten. Ein spezialisierter Strafverteidiger kennt die entscheidenden Argumente, die beispielsweise für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Drogen sprechen und wird dies gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht geltend machen.

Drogen online kaufen Strafe – Strafe Darknet Drogenbestellung, online Drogenmärkte

Wie hoch ist denn die Strafe für Drogenbestellung online? Die zu erwartenden Strafen richten sich u.a. nach den Mengen, aber auch nach anderen Tatumständen.

Handelt es sich bei dem Kauf von BtM im Netz um eine geringe oder normale Menge, sind die verschiedenen tatbestandsmäßigen Handlungen gem. § 29 BtMG als Vergehen zu bewerten, sie sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Bei Cannabis droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 34 KCanG.

Bei unerlaubtem Handel, Herstellung, Abgabe und Besitz von BtM in nicht geringer Menge droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Bei Cannabis gilt auch hier eine geringere Strafe (regelmäßig Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG).

Das gilt auch – unabhängig von der Menge – für die Abgabe, die Verabreichung oder die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch eines über 21-Jährigen an einen unter 18-Jährigen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG).

Die Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Handelt der Täter zusätzlich als Mitglied einer Bande oder führt eine Waffe mit sich, wird dieser mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG). In letzteren Fällen ist die Strafe bei Cannabis regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 KCanG).

 

Strafrecht Berlin BHG
© Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Anwalt Drogenbestellung im Internet informiert: Beispiele Bestellung verbotener Substanzen

Fall 1: BGH, Urt. v. 25.10.2017 – 1 StR 146/17

Der Angeklagte hatte zwei Mal mit kurzem Abstand jeweils 100 g Cannabinoid über das Internet in China bestellt. Die Tat hatte der Angeklagte jedoch nicht selbst begangen, sondern die Betreiber der entsprechenden Internetseite bzw. die Lieferanten – hierzu angestiftet. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, BtM in nicht geringer Menge nach Deutschland zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann.

Auch wenn die andere Person grds. bereit ist, BtM ins Ausland zu liefern, fehlt es noch an einem konkreten, auf die jeweilige Tat bezogenen Entschluss, welche wiederum der Anstifter hervorruft. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Fall 2: BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – 6 StR 227/20

Die Beschuldigte hatte ihrem Lebensgefährten die gemeinsam genutzte Wohnung, inkl. des Kellers und ein gepachtetes Gartengrundstück für dessen Durchführung von BtM-Delikten zur Verfügung gestellt, indem sie die (vorübergehende) Lagerung von Drogen duldete. Weiterhin vermittelte sie zwischen ihrem Lebensgefährten und dessen Drogenlieferanten zu den Einzelheiten des Drogenhandels.

Der BGH hob dieses Urteil auf, mit der Begründung, dass hier keine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung vorliege. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung und dem Verkauf von Drogen reicht hierfür nicht aus, es liege keine „durchgehende Einbindung“ der Beschuldigten vor.

Fall 3: BGH, Beschl. v. 27.9.2018 – 4 StR 191/18

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Jedoch lag keine (Mit)Täterschaft vor. Erforderlich ist ein die Tatbegehung fördernder Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt.

Hier hatte der Angeklagte aber keinen Einfluss auf den Transportweg, die Fahrten o.ä. Die Argumentation, der Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr genügen nicht.

 

Symbolbild Karteien
© fotofabrika / Fotolia.com

Zoll Drogenpaket abgefangen / Hausdurchsuchung wegen Drogen / Vorladung Drogenbestellung Internet – was jetzt?

Wenn Sie mit dem Vorwurf Drogenbestellung im Internet konfrontiert sind, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen. Wenden Sie sich dann am besten so schnell wie möglich an einen spezialisierten Anwalt für Drogenbestellung im Internet. Dieser wird Sie ausführlich darüber beraten, wie Sie sich nun in Ihrer konkreten Situation verhalten sollten und was auf Sie zukommen kann. Ein Strafverfahren Drogenkauf online bringt oftmals eine Hausdurchsuchung mit sich. Auch hier gilt: Ruhe bewahren, schweigen, Anwalt Darknet Drogen konsultieren.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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