Subventionsbetrug mit
Corona-Soforthilfen / Corona Zuschüssen

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt für Corona Straftaten – München I Berlin I Hamburg » Subventionsbetrug mit Corona Soforthilfen / Zuschüsse – Anwalt für Coronabetrug

Die globale Verbreitung des Coronavirus stellt nicht nur jeden Einzelnen persönlich, sondern auch die Wirtschaft vor große Herausforderungen. So steht auch die deutsche Wirtschaft vor enormen Schwierigkeiten, wobei neben Selbstständigen, Freiberuflern, Kleinunternehmen und dem Mittelstand auch große Unternehmen sorgenvoll in die Zukunft schauen. Zur Sicherung der Zukunft deutscher Unternehmen haben der Bund und die Länder Hilfsprogramme erarbeitet. Die relativ einfache Beantragung solcher Hilfen und deren unproblematische, kaum geprüfte Auszahlung wird allerdings leider oft missbraucht. Wer die sog. Corona-Soforthilfen missbräuchlich beantragt und auszahlen lässt, macht sich unter anderem des Subventionsbetrugs strafbar.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs mit Corona-Soforthilfen erhalten?

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir bundesweit Mandanten, die wegen Corona-Hilfen ein Strafverfahren befürchten oder bereits durch eine Maßnahme der Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren haben.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges mit Corona Soforthilfen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges mit Corona Soforthilfen

Wann erfahre ich, ob ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen gegen mich eingeleitet wurde?

Die meisten Mandanten werden von dem Ermittlungsverfahren nicht erst durch die Vorladung von der Polizei, sondern bereits durch die Sicherstellung der erhaltenen Coronazuschusses auf Ihrem Konto erfahren. Diese Sicherstellung des Geldes erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Sehr wahrscheinlich werden gleichzeitig Hausdurchsuchungen wegen Subventionsbetrug erfolgen. Die Polizei kommt zu meist in den Morgenstunden und wird versuchen relevante Informationen zum Unternehmen / der Selbstständigkeit sicherzustellen. Die drängenden Fragen werden sein, wie stand das Unternehmen vor der Krise da und welche laufenden Posten wurden mit dem Coronazuschuss bedient. Problematisch ist hier insbesondere, dass Ihnen die Unterlagen selbst nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Herstellung einer weiteren Betriebsfähigkeit sind meist die ersten Schritte für uns als Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht.

Was sollte ich als Beschuldigter eines Subventionsbetruges wegen Corona Hilfen beachten?

Der wichtigste Tipp als Anwalt bei Subventionsbetrug ist die Wahrnehmung des Schweigerechts. Dieser Punkt ist elementar für die weitere Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Auch im Rahmen der Hausdurchsuchung sind Beschuldigte nur zur Duldung, aber nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Es müssen keine Passwörter oder anderen Zugänge genannt werden. Als Beschuldigter sollten Sie sich auch nicht zu Spontanäußerungen und kurzen Gesprächen außerhalb einer offiziellen Vernehmung hinreißen lassen. Die Polizeibeamten notieren alle Aussagen und geben diese aus dem Gedächtnis

Im Folgenden erhalten Sie Informationen vom Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zur Ausgestaltung der Corona Soforthilfen des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg.

Anschließend finden Sie einen Überblick zu § 264 StGB, der die Strafbarkeit von Subventionsbetrügen regelt sowie, ob und wie falsche Angaben bei der Beantragung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können.

Wie war die Ausgestaltung der Corona Soforthilfen gestaltet und welche Bedingungen gelten für die Corona Zuschüsse?

Sowohl der Bund als auch die Länder, unter anderem Berlin und Brandenburg, stellen sog. Corona Soforthilfen bereit, um deutsche Unternehmen in der Corona Krise zu unterstützen. Die Höhe der Zuschussbeträge ist je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die Corona Hilfen wurden zum Teil in sehr kurzer Zeit ausgezahlt. Die Prüfhöhe beschränkte sich zu meist auf Stichproben und grobe Raster, wie Mehrfachnennungen von IBAN.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Subventionsbetrug wegen Corona-Hilfen – Was jetzt zu tun ist:

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Verwendungszweck der Corona Hilfen – Wofür darf man den Corona Zuschuss verwenden? Tipps vom Anwalt für Subventionsbetrug

Der Zuschuss dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe. Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Betriebskosten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen. Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge, können dagegen nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Ebenso wenig darf der Zuschuss für Steuernachzahlungen verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht. Übersteigen in den drei Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss.

Versicherung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie – eine der großen strafrechtlichen Gefahren

Bei der Beantragung des Corona-Zuschusses muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Das Antragsverfahren soll eine rasche und unbürokratische Auszahlung gewährleisten. Umfangreiche Nachweise eines Liquiditätsengpasses müssen deswegen nicht erbracht werden. Stattdessen wird eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung der Antragsteller gefordert. In dem Antragsformular muss erläutert werden, inwiefern die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und die wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist. Der Antragsteller muss seine Identität nachweisen und unter anderem mit einer Steuer-Identifikationsnummer bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Ein fester Stichtag, ab dem ein Antragsteller als Unternehmen wirtschaftlich am Markt oder als Freiberufler oder Soloselbständiger im Haupterwerb tätig gewesen sein muss, ist nicht vorgesehen. So können auch Start-ups eine Unterstützung durch die Soforthilfe erhalten. Erfolgt eine Gewerbeanmeldung jedoch erst zum jetzigen Zeitpunkt, dürfte es unter anderem an der für die Antragsberechtigung erforderlichen Glaubhaftmachung fehlen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt wird.

Überprüfung einer „Überkompensation“ – auch hier kann eine Strafbarkeit des Subventionsbetrugs entstehen

Die von einem Antragsteller beantragte Soforthilfe orientiert sich in ihrer Höhe bis zur Höchstgrenze von 9.000 bzw. 15.000 Euro an dem von dem Antragsteller glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Im Rahmen der Antragsstellung legt der Antragsteller bei der Angabe der Höhe der Billigkeitsleistung also seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Grundlage seines zu erwartenden Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Wird die Soforthilfe wie beantragt bewilligt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es kann auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen zu einer Überkompensation kommen. Ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren (etwa im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020) überprüft.

Für das Bundesprogramm haben die Länder die Antragsbewilligung und Auszahlung übernommen. Die Antragstellung erfolgt für Berlin über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) und für Brandenburg ebenfalls online auf der Webseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Subventionsbetrug mit Corona Hilfen nach § 264 StGB – Hinweise vom Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Wer es mit den Fakten rund um Corona-Subventionen nicht so genau nimmt, findet sich möglicherweise rasch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB wieder. Da es in der Regel um große Summen geht, ermitteln die Strafverfolgungsbehörden mit Nachdruck.

Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen?

Für den Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen droht gem. § 264 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine höhere Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren kann in einem besonders schweren Fall drohen, § 264 Abs. 2 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung in einer Bande führt regelmäßig zu einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, § 263 Abs. 4 StGB.

Wann wird man wegen Subventionsbetrug bestraft? Erklärung vom Strafverteidiger

Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs kann auf vier Wegen geschehen, nämlich durch:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde,
  • die Verwendung der Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung,
  • das In Unkenntnis lassen des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen und
  • das Gebrauchen einer durch unrichtige/unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung.

Sind Corona-Hilfen Subventionen, bei denen ein Subventionsbetrug bestraft wird?

In aller Regel: Ja. Für eine Subvention, die zum Subventionsbetrug taugt, braucht es eine direkte Leistung aus öffentlichen Mitteln, die an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung ausgezahlt wird und grundsätzlich der Förderung der Wirtschaft dient. All diese Voraussetzungen werden bei den Unterstützungszahlungen im Rahmen der Corona-Pandemie regelmäßig vorliegen.

Nicht abschließend geklärt ist gleichwohl, wie gewährtes Kurzarbeitergeld  einzuordnen ist. Hier steht in Frage, ob an das Unternehmen geleistet wird und die Förderung der Wirtschaft wenigstens mitbezweckt ist. Hieraus können sich juristische Einordnungsprobleme ergeben, bspw. in Bezug auf das Verhältnis zum normalen Betrug. Zu diesen Fragen berät Sie Ihr Anwalt für Corona Recht gern.

Unrichtige oder unvollständige subventionserhebliche Tatsachen – was zu beachten ist, erklärt der Fachanwalt für Strafrecht

Zu einer Strafbarkeit führt es in der Regel, gegenüber der für die Subventionsbewilligung zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Das betrifft jedoch nur subventionserhebliche Tatsachen. Ob eine solche vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen.

Gem. § 264 Abs. 9 StGB sind subventionserheblich Tatsachen, solche die „[…] durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder […] von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.“

Die Corona-Hilfen beruhen zumeist aber nur auf Haushaltsgesetzen, die zu den subventionserheblichen Tatsachen keine Aussage treffen. Diese sind vielmehr in Förderrichtlinien festgelegt, die keine Gesetze darstellen. An der angesprochenen gesetzlichen Regelung dürfte es deshalb oft fehlen.

Dann kommt es darauf an, ob der Subventionsgeber die abgefragten Tatsachen selbst ordnungsgemäß als subventionserheblich gekennzeichnet hat. Gerade zu pauschale Hinweise reichen hier nicht aus. So entschied beispielsweise das Kammergericht in Berlin, dass der „Hinweis, dass alle ‚Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich iSv § 264 StGB […] sind‘“ (KG NZWiSt 2022, 466, 448) zu „allgemein, pauschal und formelhaft“ (KG, ebd.) ist.

Der Corona Anwalt wird daher in der Regel sein besonderes Augenmerk darauf richten, ob die angegebenen Tatsachen diese Subventionserheblichkeit erreichen.

Das machen der unrichtigen Angaben kann z.B. erfolgen, indem man eine falsche Beschäftigtenanzahl nennt, einen Liquiditätsengpass nur behauptet oder tatsächlich nicht aufgrund der Corona-Pandemie, sondern aus anderen Gründen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Unvollständig sind die Angaben, wenn subventionserhebliche Umstände verschwiegen werden; in Betracht kommen dafür z.B. verdeckte Zahlungsrückflüsse.

Zweckwidrige Verwendung – Auch bei der Verwendung der Corona Zuschüsse kann man sich strafbar machen

Auch die zweckwidrige Verwendung der Subvention wird pönalisiert. Der Zweck braucht dabei gar nicht ausführlich benannt zu werden, sondern kann sich auch aus dem Umständen ergeben. Die Verwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung macht dann grundsätzlich strafbar. 

Der Zweck der Corona-Soforthilfen wurde vom Bund und von den Ländern beispielsweise eindeutig festgelegt. Wer die Corona-Soforthilfen hier für die Miete der Privatwohnung, Personalkosten oder Krankenversicherungsbeiträge nutzte, wird sich wohl wegen zweckwidriger Verwendung strafbar gemacht haben.

In Unkenntnis lassen des Subventionsgebers

Manchmal treffen den Subventionsnehmer Offenbarungspflichten hinsichtlich bestimmter subventionserheblicher Tatsachen. Kommt er diesen pflichtwidrig nicht nach, ist das grundsätzlich strafbar. 

Solch eine Plicht regelt bspw. § 3 Subventionsgesetz. Nach dieser Vorschrift hat der Subventionsnehmer dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Versagung oder Rückgewährung der Subvention oder des Subventionsvorteils führen können. Die Mitteilungspflichten gelten in jedem Stadium des Subventionsverfahrens – von der Beantragung bis nach der Genehmigung. Unerheblich ist insoweit, ob der mitteilungspflichtige Sachverhalt von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Daher können sich Mitteilungspflichten beispielsweise daraus ergeben, dass der Subventionsnehmer im Nachhinein erkennt, dass die von ihm selbst oder einem anderen (z.B. Angestellte) gemachten Angaben falsch sind.

Ist versehentlicher Subventionsbetrug auch strafbar?

Ja, in den meisten Konstellationen ist der Subventionsbetrug sogar dann strafbar, wenn der Beschuldigte nicht wissentlich und willentlich, sondern nur besonders sorglos handelt. Dann ist die Strafe allerdings geringer. Leichtfertiger Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, § 264 Abs. 5 StGB.

Tätige Reue – Kann man der Strafbarkeit durch die Rücküberweisung des Geldes entgehen?

Das kommt darauf an! Das Gesetz regelt, dass nicht bestraft wird, „wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird“ (§ 264 Abs. 6 StGB). Wird sie ohne sein Zutun nicht gewährt, reicht auch sein ernsthaftes Bemühen aus. Diese Konstellationen nennt man „tätige Reue“.

Die Gewährung erfolgt mit der tatsächlichen Zurverfügungstellung des Subventionsgeldes. Demnach gilt: Steht die Entscheidung über die Bewilligung noch aus, genügt es grundsätzlich, die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Wurde die Subvention allerdings bereits erlangt, kommt eine Strafaufhebung durch tätige Reue nicht mehr in Betracht (etwa durch freiwillige Rückgabe der Subvention). Da die Corona-Soforthilfen meist innerhalb von 48 Stunden ausgezahlt wurden, wird vielmals keine tätige Reue mehr möglich sein. Die Rückzahlung der Subvention berührt die Strafbarkeit nicht.

Der Anwalt wird hier jedoch die Rückzahlung betonen und darauf hinweisen, dass die Rückzahlung strafmildernd ins Gewicht fallen muss. Vielleicht gelingt es so, die Freiheit durch eine Bewährungsstrafe zu erhalten oder mit einer Geldstrafe davon zu kommen.

Besonders schwere Fälle des Subventionsbetrugs – erhöhte Strafbarkeit bei Corona Zuschüssen denkbar

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 264 Abs. 2 StGB. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter beispielsweise aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes (ca. 50.000 EUR) erlangt.

Auch hier ist das Argumentationsgeschick des Strafverteidigers im Corona Recht gefragt: Handelt der Beschuldigte beispielsweise aus einer finanziellen Notlage heraus, um seinen Betrieb und damit auch die dort vorhandenen Arbeitsplätze zu retten oder verwendet er die erschlichene Subvention im Sinne des Förderzweckes, spricht das gegen ein Agieren aus „grobem Eigennutz“.

Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Subventionsbetrug bei Corona Hilfen

Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann als Nebenfolge für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren auf den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit erkannt werden. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr begründet im Übrigen oft einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Übernahme eines Vorstands- oder Geschäftsführeramts (vgl. etwa § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Aktiengesetz, § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG). Rechtskräftige Verurteilungen wegen § 264 StGB sind zudem in das vom Bundeskartellamt als Registerbehörde zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen geführte Wettbewerbsregister einzutragen. 

Daneben besteht die Möglichkeit der Einziehung von Beziehungsgegenständen nach § 74 StGB. Insbesondere die durch die Tat erlangten Subventionszahlungen dürften der Einziehung unterliegen. Eine Einziehung kommt auch bei einer leichtfertigen Tatbegehung in Betracht und kann sich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB auch auf Dritteigentum erstrecken.

Verhalten bei möglicher Strafbarkeit nach § 264 StGB – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation und der Höhe der gewährten Hilfen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit den Landesbanken Straftaten in Verbindung mit den genannten Hilfen streng verfolgen wird. 

Sollten Sie Sorge haben, sich eventuell des Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Das gilt erst recht, wenn Sie bereits eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben. Bleiben Sie in jedem Fall ruhig und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Je früher Sie sich anwaltlichen Rat einholen, desto vielfältiger werden Ihre Handlungsoptionen sein – insbesondere kann für Sie möglicherweise noch der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue greifen. Äußern Sie sich zu etwaigen Vorwürfen nicht ohne vorherige Beratung. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihren Fall in seinen Einzelheiten prüfen und bei einem laufenden Ermittlungsverfahren Akteneinsicht nehmen. Erst dann kann eine gezielte Verteidigungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie zu sämtlichen rechtlichen Fragen rund um eine Strafbarkeit wegen eines Subventionsbetrugs.

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