Ausspähen von Daten § 202a StGB:
Definition, Beispiele, Strafe

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Ausspähen von Daten § 202a StGB

Mit zunehmender Digitalisierung verlagern sich große Teile unseres alltäglichen Lebens in den digitalen Raum und stellen damit auch das Recht vor neue Herausforderungen. Das Ausspähen von Daten ist Teil des Internetstrafrecht und wir sind als Anwalt auf den Bereich spezialisiert.

Hieraus wurde das sogenannte IT-Recht geboren, das eine Vielzahl an Rechtsgebieten umfasst und aufgrund seiner vielen verschiedenen Anknüpfungspunkte oft als Querschnittmaterie bezeichnet wird. Auch im Strafrecht spielt der Cyberspace eine immer größer werdende Rolle. Abgesehen davon, dass immer mehr Straftaten über das Internet, also mit dem Internet als Tatmittel, verübt werden, gibt es auch besondere Straftatbestände, die sich speziell auf den Bereich der Informationstechnologien und den Schutz von Daten beziehen.

Im Internet oder auch in anderen computergestützten Informations- und Kommunikationssystemen lassen sich immer mehr sensible Daten von Nutzern und Nutzerinnen finden. Da zum Beispiel personenbezogenen Daten für unterschiedlichste Zwecke nutzbar gemacht werden können, geraten sie immer öfter ins Fadenkreuz krimineller Aktivitäten. Wie viel Vorsicht ist im Internet also geboten? Und wann mache ich mich strafbar, wenn ich auf die Daten anderer Nutzer zugreife?

Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Ausspähen von Daten erhalten? – Wichtige Hinweise von Ihrem Anwalt für IT-Strafrecht

Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem gegen Sie der Vorwurf des Ausspähens von Daten erhoben wird oder sind selbst betroffen? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Je früher Sie sich unsere Unterstützung zusichern, desto größer ist unser Spielraum bei der Strafverteidigung und desto mehr Möglichkeiten haben wir, Ihre Interessen bestmöglich vertreten. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich zu beraten zu lassen.

 

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

In einem telefonischen Erstgespräch können wir gerne die ersten aufkommenden Fragen zu Ihrem Fall besprechen. Auch zum Umgang mit Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall, fachanwaltlichen Rat einzuholen.

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Vorladung erhalten wegen des Ausspähens von Daten – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Da wir schon seit vielen Jahren im Deliktsbereich des IT-Strafrechts aktiv sind, können wir auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und Top Bewertungen unserer Mandanten und Mandantinnen zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur die transparenten Preise und kompetenten Beratungen, sondern auch unser offener und vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und damit verbunden Wissensspanne verfügen wir nicht nur über die erforderliche Expertise, sondern auch über das gewisse Fingerspitzengefühl, das gerade im Deliktsbereich des IT-Strafrechts unumgänglich ist.

Auch gegenüber den für Ihren Fall zuständigen Ermittlungsbehörden, zögern wird nicht, mit Entschlossenheit und Engagement Ihre Anliegen durchzusetzen. Unsere Kanzlei zeichnet sich außerdem durch zwei weitere wichtige Dezernate aus, die im Zusammenhang mit Ihrem Fall für Sie von Bedeutung sein können: das Dezernat für Medienberichterstattung und solches für berufsrechtliche Folgen von Straftaten. Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Gerne vertreten wir Sie auch bundesweit von unseren Kanzleistandorten in Berlin aus.

Wie wird das Ausspähen von Daten bestraft?

Auf das Ausspähen von Daten steht gem. § 202a des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Wie hoch ist die Strafe für Hacking / Ausspähen von Daten? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Wissenswertes über den Tatbestand des Ausspähens von Daten auf einen Blick – Ihr Anwalt für IT-Strafrecht

Jeder Tatbestand im Strafrecht hat seine Eigenheiten, die es im Verfahren zu beachten gilt. Diese sind vor allem auch wichtig, wenn eine auf Sie und Ihren Fall spezifisch zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickelt wird. Beim Umgang mit Daten kommen grundsätzlich mehrere Tatbestände in Betracht.

Neben dem Ausspähen von Daten sind beispielsweise auch das Abfangen von Daten oder schon eine sogenannte vorbereitende Handlung strafbar. Eine Abgrenzung kann sich je nach Umständen schwierig gestalten. Ziehen Sie deshalb gerne die Unterstützung durch unsere Fachanwälte für Strafrecht hinzu, die Ihnen mit der hierfür erforderlichen rechtlichen und informationstechnischen Expertise gerne zur Seite stehen.

Wie macht man sich des Ausspähens von Daten strafbar?

Der Straftatbestand der Ausspähung von Daten nach § 202a StGB stellt das unbefugte (sich selbst oder einer anderen Person) Verschaffen von Zugang zu Daten unter Strafe, wenn diese Daten nicht für den Täter bestimmt sind, sie gegen den Zugang von hierzu nicht Berechtigten besonders gesichert sind und der Täter diese Zugangssicherung überwindet.

Was sind Daten im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB?

Daten sind zunächst einmal Informationen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich als Gegenstand oder Mittel der Datenverarbeitung für eine Datenverarbeitungsanlage codieren lassen oder dass sie das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs sind. Es spielt keine Rolle, ob die Daten theoretisch noch einer weiteren Verarbeitung bedürften. Das heißt, sowohl Daten, die als Eingabe- oder Stammdaten dem System eingespeist werden, als auch die Ergebnisse der Verarbeitung in Form von Ausgabedaten, sind vom strafrechtlichen Schutz umfasst.

Der zweite Absatz des § 202a führt weiter an, dass mit Daten nur solche gemeint sind, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden.

Welche Daten sind nicht durch die strafrechtliche Norm des § 202a StGB geschützt?

Das heißt, Daten dürfen nicht unmittelbar wahrnehmbar sein. Außerdem müssen sie in gespeicherter Form vorliegen oder übermittelt worden sein. Konkret heißt das, dass manuell erstellte Daten, nicht erfasst sind. Die Daten müssen also erst durch eine entsprechende technische Umformung sichtbar oder hörbar sein. Als Speicher zählen neben klassischen Speichermedien wie CDs, Festplatten oder USB-Sticks, auch der Arbeitsspeicher des Rechners oder Clouds.

Was heißt, dass Daten nicht für den Täter bestimmt sein dürfen?

Hierfür ist entscheidend, ob die Daten dem Täter nach dem Willen der betroffenen Person zu Verfügung stehen sollen. In diesem Fall ist die Person, nach deren Willen sich dieses Merkmal richtet, diejenige, die zum Zeitpunkt der Tat die Verfügungsmacht über die Daten hat.

Weitere Infos über die Verfügungsmacht beim Ausspähen von Daten

Die Verfügungsmacht hängt nicht unbedingt damit zusammen, wem der Datenträger gehört, auf dem sich die Daten befinden. Eine Verfügungsmacht kann zwar übertragen werden, dies geschieht aber nicht ohne Weiteres dadurch, dass eine andere Person beispielsweise das Zugangspasswort kennt. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich womöglich um Daten handelt, die den Täter selbst betreffen oder ob die Daten theoretisch allgemein zugänglich sind. Beide Argumente berechtigen den Täter nicht ohne Weiteres.

Wer die Verfügungsmacht innehat, kann sich je nach Art der Daten, Speicherung, Übermittlung oder Berechtigung unterscheiden. Oft wird sie jedoch bei der Erstellung der Daten mit dem Abspeichern begründet.

Besonders hier ist die Fachkenntnis eines erfahrenen Anwalts entscheidend, um eine Einschätzung vornehmen zu können.

Wann sind Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert?

Um sich gem. § 202a StGB, also wegen Ausspähens von Daten, strafbar zu machen, müssen die Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein.

Darunter sind Vorkehrungen zu verstehen, die getroffen wurden, um den Zugriff auf die Daten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Derjenige, der verfügungsberechtigt ist, muss also erkennen lassen, dass er daran interessiert ist, die Daten geheim zu halten. Gängige Beispiele hierfür sind Passwörter, Firewalls oder Verschlüsselungen. Auch Sicherheitskonzepte wie von Chipkarten (z.B. auch Gesundheitskarten) sind demnach vom strafrechtlichen Schutz umfasst.

Durch welche Handlung macht man sich beim Ausspähen von Daten strafbar?

Die Tathandlung beim Ausspähen von Daten liegt darin, dass sich der Täter Zugang zu den Daten verschafft. Das bedeutet, er muss sich nicht zwangsläufig die Daten als solche beschaffen. Für die Strafbarkeit kommt es allein darauf an, sich Zugang zu verschaffen. Dadurch kann insbesondere auch Hacking von der Norm mit umfasst sein.

Das Verschaffen des Zugangs muss außerdem unter Überwindung der zuvor beschriebenen Zugangssicherung erfolgen. Das heißt, in dem diese außer Kraft gesetzt oder anderweitig umgangen wird.

Es sind also keine Fälle umfasst, in denen eine Schutzvorkehrung nicht durch einen gewissen zeitlichen und technischen Aufwand zu überwinden ist, z.B. wenn Daten durch Browser ohne Weiteres zugänglich sind.

Gibt es „legales“ Ausspähen von Daten?

Beim Straftatbestand des Ausspähens von Daten kommt es auch darauf an, dass der Täter unbefugt ist. Ein Hacking, das dem Aufspüren von Sicherheitslücken dient, ist deshalb insbesondere nicht strafbar, wenn der Hacker vom Unternehmen beauftragt wurde. Auch wenn der Berechtigte ein solches Hacking nur billigt, ist das meist ausreichend, um den Straftatbestand nicht zu erfüllen. Das kann der Fall sein, wenn Hacker (wie z.B. der Chaos Computer Club) Sicherheitslücken melden, damit das Unternehmen solche beheben kann und ohne diese für sich selbst nutzbar zu machen.

Strafrechtlicher Datenschutz im Kontext – Inwieweit hängt deutscher Datenschutz mit europäischen oder internationalen Vorgaben zusammen?

Da das Cyberspace und damit auch der Datenfluss keine Ländergrenzen kennt, verlangt es im Recht, das diesen Bereich regulieren soll, nach möglichst einheitlichen Lösungen. Dabei spielt vor allem eine Vereinheitlichung des Rechts auf europäischer Ebene eine zentrale Rolle. Viele Rechtsinstrumente, Erweiterungen oder Änderungen von Vorschriften, die sich auf den Schutz von Daten beziehen, gehen deshalb aus europäischen Rahmenbeschlüssen, Verordnungen oder Richtlinien hervor.

Offen bleibt, ob eine Vereinheitlichung des Datenschutzes über Europäische Grenzen hinaus möglich sein wird. So scheinen die Vorstellungen von Datenschutz von anderen Staaten, beispielsweise von Seiten der USA, nur schwer mit den Europäischen Idealen vereinbar.

Gibt es neben dem Strafrecht noch andere Rechtsinstrumente, die man in Bezug auf Datenschutz kennen muss?

Neben den spezifischen strafrechtlichen Normen gilt in Deutschland die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Darüber hinaus gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BSDG), dass die Datenschutz-Grundverordnung an den Stellen ergänzt und präzisiert, wo die Europäischen Vorgaben weitere Regelungen in Form von nationalen Gesetzen den Mitgliedstaaten überlassen haben.

 

Gerade im Bereich des IT-Strafrechts wird bei Schwierigkeiten und Unklarheiten wärmstens empfohlen, sich umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der in diesem Deliktsbereich erfahren ist. Der Grad der Rechtmäßigkeit kann schmal sein und sollte in jedem Fall durch juristische Fachunterstützung begleitet werden. Deshalb stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Strafbefehl erhalten wegen des Ausspähens von Daten – Was jetzt zu tun ist:

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