Anwalt bei Vorwurf Beamtenbeleidigung.
Beamtenbeleidigung Strafe gem. StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Beamtenbeleidigung / Beleidigung von Polizisten

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie bei Strafverfahren wegen Beamtenbeleidigung. Gerade in diesen Verfahren sollten Sie sich professionell von uns verteidigen lassen. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und machen Sie keine Fehler und nutzen Sie die Expertenhilfe durch einen Fachanwalt für Strafrecht.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Der Begriff der Beamtenbeleidigung ist im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert, obwohl es im deutschen Strafgesetzbuch keine Vorschrift gibt, die diese konkret unter Strafe stellt. Es ist die allgemeine Auffassung, dass die Beleidigung eines Polizeibeamten sehr viel härter unter Strafe gestellt wird als Beleidigungen gegenüber anderen Personen.

Hier finden Sie eine aktuelle News zum Thema Beleidigung von Polizeibeamten: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung wegen Beleidigung wegen des Aufdruck „FCK BFE“ auf einem Pullover.

Diese Auffassung ist jedoch unbegründet. Es bestehen die Straftatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB, der üblen Nachrede nach § 186 StGB sowie der Verleumdung nach § 187 StGB, die für jedermann Geltung haben und für jedermann denselben Strafrahmen vorgeben. Das Schutzgut ist die persönliche Ehre, die auch grundgesetzlich über das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG geschützt wird.

In § 185 StGB, dem „Schimpfwort-Paragraphen“, wird geregelt, dass die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich (z.B. im Internet) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Beamtenbeleidigung / Beleidigung von Polizisten – Was jetzt zu tun ist:

Doch wann liegt eine strafbare Beleidigung in diesem Sinne vor?

Die Beleidigung wird definiert als Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Sie liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Äußerung als ehrverletzendes Werturteil einzustufen ist. Werturteile sind im Vergleich zu Tatsachenbehauptungen nicht dem Beweis zugänglich. So liegt bei bloßem Meinen oder Dafürhalten in der Regel ein Werturteil vor. Äußerungen wie „Dumme Kuh“, „Du Asozialer“, “Idiot“, „Du blödes Schwein“ oder auch „Schlampe“ fallen darunter, da deren Inhalt nicht dem Beweis zugänglich ist. Auch das Duzen eines Polizeibeamten oder ehrverletzende bildliche Darstellungen, insbesondere Karikaturen, stellen beleidigende Handlungen dar.

Zudem können auch Tätlichkeiten zur Strafbarkeit nach § 185 StGB führen. So stellen das Stinkefingerzeigen, Vogelzeigen sowie die Scheibenwischergeste eine Beleidigung dar, ohne dass es grundsätzlich eines verbalen Zutuns bedürfte.

Liegt eine Kombination aus Äußerung und Tätlichkeit vor, fällt die Strafe dementsprechend höher aus. Bloße Unhöflichkeiten, z.B. das Äußern von unangemessener Kritik, fallen nicht unter den Straftatbestand.

Herabwürdigung eines Menschen durch Beleidigung. Dabei kommt es zum Strafverfahren wegen Beamtenbeleidigung.
Eine Beleidigung gegen einen Beamten ist die Herabwürdigung eines Amtsträgers. Beamtenbeleidigung steht laut StGB unter Strafe!
Straftatbestand Beleidung von Amtsträgern gilt als Beamtenbeleidigung laut StGB.

Üble Nachrede als Beamtenbeleidigung

Neben § 185 StGB ist auch die üble Nachrede nach § 186 StGB strafbar. Diese liegt vor, wenn in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Im Vergleich zur Beleidigung sind hierbei Tatsachenbehauptungen erfasst, deren Inhalt für eine Strafbarkeit nicht erweislich wahr ist. Kommt es zu einer Anklage, hat der Täter zu beweisen, dass die Äußerung wahr ist, um einer Strafbarkeit zu entgehen. Die Wahrheit muss nicht detailgenau bewiesen werden, der Sinngehalt sollte jedoch übereinstimmen. Unwichtig ist auch, ob der Täter absichtlich handelte. Der bedingte Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der Ehrverletzung durch die Äußerung reicht bereits aus. Auch hier ist das Stellen eines Strafantrages zwingende Voraussetzung für die Strafverfolgung.

Verleumdung als Beamtenbeleidigung

Zuletzt ist die Verleumdung nach § 187 StGB von den strafbaren Beleidigungshandlungen umfasst. Bestraft wird, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Im Vergleich zur üblen Nachrede muss der Täter hier die Wahrheit kennen und bewusst Äußerungen tätigen, die unwahr sind. Strafbar ist auch das Weglassen wichtiger Aspekte einer Äußerung, wenn der andere somit einen falschen Schluss zieht. Wie auch bei den anderen Beleidigungsdelikten ist hier ein Strafantrag erforderlich und es reicht aus, wenn der Täter bloß in kauf nimmt, dass er die Ehre des anderen verletzt.

Nach alledem ist festzuhalten, dass gegenüber Polizeibeamten keine anderen Strafgesetze einzuhalten sind, als gegenüber jeder anderen privaten Person. Es ist egal, wer vor einem steht, wenn man beleidigende Handlungen vornimmt.

Wird seitens des Beleidigten ein Strafantrag gestellt oder ist das öffentliche Interesse anzunehmen, kommt es zur Strafverfolgung. Sind dann die Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen, erhält der Täter in der Regel bei all den genannten Delikten eine Geldstrafe, deren Tagessatzanzahl sich an der konkreten Art der Äußerung orientiert. Es hängt stets vom Einzelfall ab, welche Strafe vergeben wird.

So spielen unter anderem auch Vorstrafen, insbesondere einschlägige Vorstrafen, also wenn der Täter bereits Verurteilungen aufgrund von Beleidigungsdelikten aufzuweisen hat, eine entscheidende Rolle.

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren

Schlimmstenfalls sind sogar Freiheitsstrafen möglich, bei der Beleidigung und der üblen Nachrede bis zu zwei Jahre; bei der Verleumdung sogar bis zu fünf Jahre. Insofern sollten beleidigende Äußerungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade bei einschlägigen Vorstrafen und schlimmsten Äußerungsinhalten besteht immer die Möglichkeit, nicht „bloß“ mit einer Geldstrafe davonzukommen.

Vor allem im Hinblick auf die Strafrahmen der Beleidigungsdelikte, ist dringend anwaltliche Hilfe einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt weiß, wie in solchen Situationen zu verfahren ist und erteilt umfassenden rechtlichen Rat. Dieser ist meist bereits vor der Zusendung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wertvoll, um eine solche bereits zu versuchen, zu vermeiden. Kam es bereits zur Anklage, können Strategien im Hinblick auf das weitere Handeln besprochen werden, so dass eine vollumfassende Rechtsverteidigung geboten wird.

Wenn Sie eine Vorladung wegen Beleidigung von Polizisten erhalten haben, machen Sie keine Fehler und nehmen Sie Kontakt zu uns als Fachanwälte für Strafrecht auf.

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Strafbefehl erhalten wegen Beamtenbeleidigung / Beleidigung von Polizisten – Was jetzt zu tun ist:

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