Begünstigung
( § 257 StGB )

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Es kann vorkommen, dass eine Person bei einer von einer anderen Person begangenen Straftat Hilfe leistet.

Auch dieses Hilfeleisten kann unter Umständen strafbar sein. Der allgemeine hierfür vorgesehene Fall ist die (strafbare) Beihilfe nach § 27 StGB, die das Hilfeleisten, also das Fördern einer vorsätzlich und rechtswidrig von einer anderen Person begangenen Straftat, mit Strafe bedroht, soweit der Hilfeleistende auch wusste und wollte, dass er Hilfe zu einer Straftat leistet.

Der Gesetzgeber hat mit der Begünstigung einen weiteren Straftatbestand geschaffen, der neben die Beihilfe tritt und diese, soweit eine strafbare Begünstigung vorliegt, auch ausschließt.

Ziel des Delikts der Begünstigung soll zum einen der Schutz des Opfers der Tat sein. Es soll diesem zum Beispiel nicht erschwert werden, gestohlenes Diebesgut zurück zu erlangen.

Auch die Rechtspflege soll damit geschützt werden, da es ihre Aufgabe ist, den rechtmäßigen Zustand, der vor einer Tat bestand, wiederherzustellen.

Wann und ob es sich um eine strafbare Begünstigung handelt, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Die Abgrenzung zur einfachen Beihilfe ist dabei besonders genau zu prüfen und kann sich auf die mögliche Strafe auswirken.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

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Welche Strafe droht bei einer Begünstigung?

Nach § 257 Abs. 1 StGB wird die Begünstigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Strafe darf jedoch nicht schwerer beziehungsweise höher sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Eine Unterschlagung wird zum Beispiel mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Begünstigung infolge dieser Tat kann nicht mit einer höheren Strafe als 3 Jahren bestraft werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, der begünstigt, nicht härter bestraft werden kann, als derjenige, der die Vortat begangen hat.

Wann mache ich mich wegen Begünstigung strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung nach § 257 StGB setzt zunächst voraus, dass einem anderen, der eine rechtswidrige (Vor-)Tat begangen hat, Hilfe geleistet wird.

Diese Hilfe muss in der Absicht geleistet werden, dem (Vor-) Täter die Vorteile seiner Tat zu sichern.

Welche Vortaten kommen in Betracht?

Im Rahmen der Begünstigung kommen als Vortaten alle Taten in Betracht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen und rechtswidrig begangen wurden, wenn also keine Gründe vorliegen, die das Handeln des Täters rechtfertigen könnten.

Typischerweise handelt es sich bei den Vortaten um Delikte, die das Vermögen des Opfers betreffen, wie beispielsweise Diebstahl, Raub oder Betrug. Aus diesen Delikten entspringen meist wirtschaftliche Vorteile, die der Begünstigende hilft zu sichern, also zum Beispiel Geld oder Gegenstände vor der Polizei zu verstecken.
Als weitere Vortaten kommen aber zum Beispiel auch die Geldfälschung, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Betäubungsmitteldelikte oder auch Straftaten im Urheberrecht in Frage.

Wichtiges Merkmal ist für die Vortat immer, dass aus ihr bereits Vorteile für den Täter hervorgegangen sein müssen.

Zu den möglichen Vortaten gehören auch …

  • alle strafbaren Vorbereitungshandlungen
  • der Versuch einer Tatbegehung (wenn der Vortäter also die Straftat begehen will, auch bereits unmittelbar zur Tat ansetzt, es aber schlussendlich trotzdem nicht zur Verwirklichung des Delikts kommt)
  • fahrlässiges strafbares Handeln (wenn der Vortäter also zwar nicht vorsätzlich handelt, aber erforderliche Sorgfaltspflichten verletzt und das Delikt dadurch objektiv verwirklicht wird, obwohl die Verwirklichung des Straftatbestandes sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar war)
  • und jede Form der Teilnahme an einer Straftat, wie die Beihilfe (Hilfeleisten zu einer Straftat) oder Anstiftung (Hervorrufen des Entschlusses bei einer anderen Person, eine Straftat zu begehen).

Nicht relevant ist, ob oder inwiefern der Vortäter schuldhaft handelte. Schuldloses Handeln kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein 11jähriges Kind die Tat begangen hat, welches aufgrund seines Alter noch nicht schuldfähig ist. Trotzdem kann zu dieser Vortat des Kindes eine strafbare Begünstigung stattfinden.

Was ist eine strafbare Begünstigung?

Der Begünstigende muss dem Vortäter zunächst Hilfe leisten.

Das kann jedes Handeln, im Einzelfall auch Unterlassen sein, das geeignet ist die Vorteile, die der Vortäter durch seine Tat bereits erlangt hat dagegen zu sichern, dass ihm diese wieder weggenommen werden.

Typische Handlungen können zum Beispiel das Verstecken oder Aufbewahren gestohlener Gegenstände sein, aber auch das Umlackieren eines gestohlenen Fahrzeuges, Unterstützung bei der Zulassung eines gestohlenen Fahrzeugs, Irreführung bei Ermittlungen, Ablenken von Verfolgern, Hilfe beim Weiterverkauf einer Beute oder das Wegschaffen der Beute ins Ausland.

Gibt es Handlungen die zwar mit der Beute/ den Vorteilen zu tun haben, aber nicht als Begünstigung zählen?

Ja, das sind beispielsweise Hilfeleistungen die nur der Erhaltung der gestohlenen Sache dienen, wie z.B. eine Reparatur.

Auch Handlungen die dem Schutz der Sache vor Naturgewalten dienen, also beispielsweise das Bergen einer von Waldbrand oder Hochwasser gefährdeten Sache, oder die Verteidigung einer Sache, also zum Beispiel die Verhinderung ihres Diebstahls, stellen keine Hilfeleistung im Sinne der Begünstigung dar.

Wie kann eine Begünstigung durch Unterlassen begangen werden?

Insbesondere kommt eine Strafbarkeit wegen Begünstigung durch Unterlassen in Betracht, wenn Personen eine Garantenstellung haben. Das bedeutet, dass sie die Pflicht haben, geschützte Interessen wahrzunehmen. Das können zum Beispiel Polizeibeamte oder Kaufhausdetektive sein, die zwar einen Diebstahl bemerken oder entdecken, diesen aber nicht verhindern. So haben Kaufhausdetektive insbesondere die Pflicht, für den Schutz der Gegenstände im Kaufhaus zu sorgen und die Interessen der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung von Straftätern zu sichern.

Auch Eltern können eine solche Garantenstellung haben, wenn sie beispielsweise nichts dagegen unternehmen, dass ihre minderjährigen Kinder gestohlene Sachen in der gemeinsamen Wohnung aufbewahren.

Im Einzelfall kann auch ein Arbeitsverhältnis dazu verpflichten, zu verhindern, dass Diebesbeute weggebracht wird. Auch das Eigentum oder der Besitz an Wohnungen, Häusern und Geschäftsräumen kann gegebenenfalls dazu verpflichten, einzuschreiten, sollte jemand dort gestohlene Dinge verstecken wollen, und sollte dies entdeckt oder mitbekommen werden.

Kann eine Begünstigung auch durch Einwirken auf eine weitere Person erfolgen?

Grundsätzlich nicht. Die Begünstigung muss eigentlich stets unmittelbar durch die Person, die konkret die Hilfe leistet, stattfinden.

In Ausnahmefällen kann eine Begünstigung jedoch durch Einwirken auf eine dritte Person vorliegen, wenn diese daran gehindert wird noch eigene Entscheidungen in Bezug auf die Tat zu treffen.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand eine unbeteiligte Person durch Drohungen zwingt, den Dieb beim Transport der Beute zu unterstützen.

Muss der Täter wissen oder wollen, dass der Vortäter durch die Begünstigung seine Vorteile behalten kann?

Ja. Zum einen muss der Begünstigende vorsätzlich handeln. Er muss wissen und zumindest in Kauf nehmen, dass aus einer rechtswidrigen Vortat Vorteile erlangt wurden. Die konkreten Umstände und Details der Tat müssen ihm dabei jedoch nicht bekannt sein.

Zum anderen muss die Hilfe zur Vortat geleistet werden, um dem Vortäter die Vorteile, die er durch seine Tat erlangt hat, zu sichern. Es muss dem Begünstigenden gerade darauf ankommen, zu verhindern oder erschweren, dass der eigentliche (rechtmäßige) Zustand wiederhergestellt wird, zum Beispiel dass die Diebesbeute an das Opfer zurück gelangt.

Will der Begünstigende lediglich beim Verkauf helfen, um beispielsweise den Erlös zu erhöhen, liegt zwar der Wille vor, den Vorteil für den Vortäter zu erhöhen, aber nicht, dass ihm sein Vorteil nicht wieder weggenommen wird.

Kommt es dem Begünstigenden auf beides an, reicht dies für die Begünstigung aus.

Wann mache ich mich wegen Beihilfe zu einer anderen Tat und wann wegen Begünstigung zu einer Vortat strafbar?

Es kann immer nur Beihilfe oder Begünstigung einschlägig sein. Es ist also nicht möglich, sich zum Beispiel sowohl wegen Beihilfe zu einem Diebstahl, als auch wegen Begünstigung (bezüglich der Vortat eines Diebstahls), strafbar zu machen.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung ist der Zeitpunkt der Hilfeleistung. Jede Unterstützung die der Vollendung der Vortat dient und bis zu ihrer Vollendung geleistet wird, sich also noch auf die konkrete Tatbegehung auswirkt, ist eine einfache Beihilfe zur Tat.
Bei einem Diebstahl ist die Tat zum Beispiel dann vollendet, wenn der Täter eine Armbanduhr in seine Jackentasche steckt und somit in seine Sphäre, in die der Ladenbesitzer nicht mehr ohne weiteres eingreifen kann, einbringt.
Beihilfe wäre hierbei zum Beispiel das Ablenken eines Kassierers.

Nach Beendigung der Vortat, als wenn der Täter sich mit der Armbanduhr aus dem Laden entfernt hat, sein Gewahrsam an der Uhr also endgültig gesichert ist, kommt nur noch Begünstigung in Betracht.

Diese Abgrenzung ist nicht immer einfach und auch bei den Gerichten ist teils umstritten, auf welche konkreten Umstände es im Einzelfall ankommt.

Kommt es mir zugute, wenn ich verhindere, dass der Erfolg der Begünstigung eintritt?

Eine Strafbarkeit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wie es bei anderen Delikten teilweise der Fall ist, wenn der Täter der Begünstigung deren Erfolg verhindert, zum Beispiel indem er die Polizei zu dem Versteck der Diebesbeute führt.

Allerdings kann ein solches Verhalten im Rahmen einer möglichen Strafmilderung Berücksichtigung finden.

Mache ich mich auch wegen Begünstigung strafbar, wenn ich Beute, die ich gestohlen habe, gegen eine Wegnahme sichere?

Nein, eine sogenannte Selbstbegünstigung ist nicht zusätzlich strafbar.

Die Begünstigung sollte, trotz nicht allzu großer Bekanntheit, auch aufgrund ihres Strafrahmens, nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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