Straftaten im Darknet

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Straftaten im Darknet
Das Internet schafft Möglichkeiten. Viele Möglichkeiten. Soviel ist im Grunde jedem bekannt. Bekannt ist auch, dass sich diese Möglichkeiten nicht „nur“ auf vereinfachte, schnellere Kommunikationswege mit Freunden oder schnellerer Informationsbeschaffung im privaten und wissenschaftlichen Bereich beschränken.

Die Kehrseite zu diesem technischen Fortschritt sind die Verschlüsselungen, die Ausnutzung technischer Möglichkeiten zur Begehung und Unterhaltung von Straftaten.

Das „Darknet“.

Kann man bestraft werden für Straftaten im Darknet?

Ja. Dieses Thema scheint auch in der Öffentlichkeit zwar weitestgehend „ausdiskutiert“, jedoch sollte dies an dieser Stelle noch einmal explizit erwähnt sein: Auch im Internet begangene Straftaten sind gleichermaßen strafbar. Bestimmte Straftatbestände sehen sogar eine härtere Strafe für die Begehung der Tat im Internet vor. Zwar ist dann nicht unbedingt von „Internet“ die Rede, allerdings ist im Internet regelmäßig das Merkmal „öffentlich“ erfüllt. Für Beleidigung droht dann z.B. eine höhere Strafe.

Zwar mag die Identifizierung der Beteiligten im Internet zum Teil erschwert sein. Wird man aber als Täter identifiziert, wird man schnell Beschuldigter eines Strafverfahrens.

Anwalt bei Straftaten im Darknet

Regelmäßig erfordert die rechtliche Prüfung von durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen im Internet neben rechtlicher Expertise auch Verständnis für technische Vorgänge, spezifischen Besonderheiten im Internet.

Daher ist es sinnvoll, sich beim Vorwurf einer Straftat im Internet an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der sich zudem auf das Internetstrafrecht spezialisiert hat und entsprechend bei Bedarf gewisse Kenntnisse in diesem Bereich hat.

Vorladung mit dem Vorwurf einer Straftat im Darknet erhalten – was soll ich tun?

Allgemein gilt: Ruhe bewahren, zunächst zum Tatvorwurf schweigen und sich so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und dann mit Ihnen das weitere mögliche Vorgehen besprechen.

Was kommt in einem Strafverfahren wegen einer Straftat im Darknet auf mich zu?

Bei Vorwürfen von Straftaten im Darknet wird es regelmäßig zu einer Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme der elektronischen Geräte kommen.

Auch hier gilt wieder im Wesentlichen:

  • Ruhe bewahren,
  • Schweigen,
  • Verteidiger kontaktieren.

Nähere Informationen dazu, wie Sie sich bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme am besten verhalten sollten, haben wir Ihnen ausführlich hier erklärt.

Gerade vor dem Hintergrund, dass in diesem Fall erst einmal alle elektronischen Geräte weg sind (und erfahrungsgemäß dauert die Auswertung der elektronischen Geräte im Strafverfahren recht lange), ist das für die Betroffenen besonders belastend. Ihr Anwalt für Strafrecht wird die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung genau prüfen und ggf. rechtlich dagegen vorgehen.

Strafe wegen Drogen im Darknet

Eine der „typischen“ Straftaten im Darknet ist der Handel mit Drogen. Per Klick im Darknet Drogen nach Hause bestellen klingt denkbar einfach.

Im Darknet Drogen kaufen ist aber ebenso strafbar, wie ein Drogenkauf außerhalb des Internets.

Und zwar sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer.

So bejahte der BGH ein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch das „Bereitstellen einer ausschließlich dem Zweck des Handelns mit Betäubungsmitteln dienenden virtuellen Verkaufs- und Kommunikationsplattform sowie die zur Aufrechterhaltung der technischen und inhaltlichen Forenstruktur geleisteten Beiträge“ (BGH, Beschluss v. 22.06.2022 – 2 StR 12/22 in NStZ 2023, 503). Davon ausgenommen sei – so der BGH – der Fall rein uneigennützigen Handelns, was aber wohl beim Verkauf von Drogen über eine Internetplattform wohl eher die Seltenheit sein sollte.

Das Betreiben von Handelsplattformen, auf denen im Darknet Drogen verkauft werden, kann also strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen.

Nähere Informationen zur Strafe wegen Handeltreiben mit Drogen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Für den Käufer droht der Vorwurf der (Anstiftung zur) Einfuhr von Betäubungsmitteln (Anstiftung durch Bestellen) und des unerlaubten Erwerbs von Drogen.

Weitergehende Informationen zur Strafe wegen Drogenbestellung im Internet haben wir Ihnen ausführlicher hier dargestellt.

Darknet Waffen – Wie hoch ist die Strafe für das Bestellen von Waffen im Darknet?

Ein weiteres „typisches“ Handelsprodukt im Darknet sind Waffen.

Wer im Darknet Waffen bestellt oder verkauft, dem drohen insbesondere Strafen nach dem Waffengesetz.

Doch bejahte zum Beispiel das Landgericht München I auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung des Verkäufers von Waffen im Darknet (in einem Fall, in dem mit der erworbenen Waffe getötet wurde) (vgl. LG München I, Urteil v. 19.01.2018 – 12 KLs 111 Js 239798/16 in BeckRS 2018, 5795). Unter Umständen kann in solchen Konstellationen auch der Vorwurf der Beihilfe zur Tötung einer anderen Person im Raum stehen.

Darknet

Foto: Symbolbild Ki @ firefly.adobe.com

Darknet Porno – wie hoch ist die Strafe für Darknet Porno Seiten, Darknet Kinderpornografie?

Ganze spezifische Foren gibt es im Darknet, die sich auf das Zugänglichmachen von Kinderpornografie spezialisiert haben. Als Zugangskriterium zu diesen Portalen wird teilweise verlangt, dass man selbst erst einmal Kinderpornografie hochlädt.

Auch bei solchen Darknet Porno Seiten droht beiden Seiten ein Strafverfahren und Strafen nach dem Strafgesetzbuch. Jedenfalls handelt es sich in diesem Fall um das Verbreiten von Kinderpornografie, was nach § 184b StGB mit Strafe bedroht ist.

Verbreiten setzt voraus, dass der kinderpornografische Inhalt auf dem Rechner des Nutzers ankommt. Egal ist es, ob die Initiative vom Anbieter oder vom Nutzer ausgeht, also ob die Datei dem Nutzer aktiv übermittelt wurde oder lediglich die Möglichkeit hierzu geschaffen wurde, z.B. über das Erstellen eines Download-Links. BGHSt 47, 55 (58): BGH, Urteil v. 27.06.2001 – 1 StR 66/01 m.w.N.

Auch das „bloße“ Zugänglichmachen von Kinderpornografie ist strafbar und das allein durch das Schaffen der Möglichkeit, auf den kinderpornografischen Inhalt zuzugreifen, ohne dass es zwingend zu einem Zugriff kommen muss (BGHSt 47, 55 (58): BGH, Urteil v. 27.06.2001 – 1 StR 66/01 m.w.N.).

Mache ich mich strafbar, wenn ich Kinderpornografie in ein Forum hochlade, um mich für die Anmeldung zu verifizieren?

Ja. Einige Foren für Kinderpornographie verlangen als „Sicherheitsmaßnahme“ zum Schutz vor Ermittlern, dass man selbst Kinderpornographie hochlädt, bevor man sich anmelden kann (Wittmer/Steinebach „Computergenerierte Kinderpornografie zu Ermittlungszwecken im Darknet – Rechtliche Rahmenbedingungen und technische Umsetzbarkeit“ in MMR 2019, 650).

Auch das ist grundsätzlich strafbarer Umgang mit Kinderpornographie und gem. § 184b Abs.1 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Im Zusammenhang mit Darknet Porno Seiten ist also besondere Vorsicht geboten – es drohen hohe Strafen.

Sind Sie mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert oder haben bereits eine Vorladung oder Anklage wegen eines Darknet Porno erhalten, kontaktieren Sie am besten so schnell wie möglich einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht. Dieser wird Sie umfassend beraten und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Ist schon die Vorbereitung von Hacking im Darknet strafbar?

Sowohl Hacking als auch bestimmte Formen der Vorbereitung von Hacking ist strafbar.

So macht sich insbesondere derjenige oder diejenige strafbare, die bzw. der Sicherheitscodes (wie Passwörter, PINs für das Entsperren eines Smartphones) oder Computerprogramme für das Ausspähen oder Abfangen von Daten

  • herstellt,
  • verkauft,
  • verschafft,
  • überlässt,
  • verbreitet
  • auf andere Weise zugänglich macht.

(§ 202c StGB).

Nähere Informationen zur Strafe wegen Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten finden Sie hier.

Strafe für Datenhehlerei im Darknet

Ein weiteres „typisches“ Delikt im Darknet ist Datenhehlerei, also insbesondere, dass mit Daten im Darknet gehandelt wird. Hierzu gehört zum Beispiel der Handel mit Kreditkartendaten oder Zugangsdaten für social media. Als Datenhehler macht sich auch der Zwischenhändler, der eine entsprechende Plattform betreibt, strafbar. Grözinger in Müller/Schlothauer/Knauer Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3.Auflage 2022 § 50 Rn.54.

Ganz allgemein:
Strafe wegen Betreiben krimineller Handelsplattformen im Darknet

Was bei allen genannten Delikten quasi vorausgesetzte Hintergrundinformation war, ist, dass jemand eine Plattform (eine Website, ein Forum etc.) betreibt, auf der illegale Dinge (Gegenstände wie Waffen oder Inhalte wie Kinderpornographie) angeboten werden.

Nicht nur der Nutzer, sondern auch der Betreiber machen sich strafbar.

Betreibt jemand eine online Handelsplattform, die die Begehung bestimmter Straftaten ermöglichen soll (z.B. bestimmte Formen des verbotenen Umgangs mit Kinderpornographie, Abfangen von Daten, Datenhehlerei, bestimmte Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Zwangsprostitution), so macht sich dieser wegen Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet strafbar.

Wichtig: Kann dem Betreiber eine andere Straftat nachgewiesen werden, die mit höherer Strafe bedroht ist, wird er nach dieser bestraft (und nicht wegen Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet).

Diese Vorschrift dient also im Grunde als „Auffangstraftat“, falls eine schwere Tat nicht nachgewiesen werden kann.

Wann genau der Vorwurf Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet droht, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

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