Missbrauch von Notrufen:
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Der Missbrauch von Notrufen, § 145 StGB
Sie haben die 110 gerufen, weil sie aus dem Nachbarhaus häusliche Streitigkeiten mitbekommen haben. Tatsächlich bestand aber gar keine Gefahr von körperlicher Gewalt oder dergleichen?

Viele Jugendliche erlauben sich einen Scherz, indem sie die 110 oder die 112 wiederholt rufen, obwohl gar keine Notsituation besteht. Was für Jugendliche ein Scherz ist, kann allerdings ein strafbares Verhalten darstellen. In Betracht kommt in diesem Fall eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Notrufen nach § 145 StGB.

Das durch § 145 StGB geschützte Rechtsgut ist das ungestörte und verlässliche Funktionieren des Notrufs und der Notzeichen sowie der gegenseitigen Hilfsbereitschaft. Dabei soll die Funktionsfähigkeit von Notrufeinrichtungen nicht gestört werden.

Die Vorschrift soll also die Allgemeinheit vor Missbrauch von Notrufen und grundlosem Be-anspruchen von Hilfe sowie vor Beeinträchtigungen von Unfallverhütungsmitteln und Nothilfemitteln schützen.
Ein Hintergrund hierbei ist, dass, sollte man wirklich einmal auf die Hilfe von Rettungskräften angewiesen sein, wohl niemand möchte, dass diese gerade blockiert sind, weil jemand eine Notsituation vorgetäuscht hat.

Sie haben eine Vorladung wegen Missbrauchs von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln erhalten?

Auch beim Tatvorwurf des Missbrauchs von Notrufen oder der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nötigungsmitteln stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Notrufen oder der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nötigungsmitteln
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Notrufen oder der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nötigungsmitteln

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Vorladung erhalten wegen Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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  • Dezernat für Presseberichterstattung
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Welche Strafe droht bei Missbrauch von Notrufen und Beein-trächtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln?

Das Gesetz differenziert in der Strafhöhe zwischen dem Missbrauch von Notrufen und der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln.

§ 145 Abs.1 StGB bezieht sich auf den Missbrauch von Notrufen und das Vortäuschen, dass die Hilfe einer anderen Person notwendig sei und bedroht dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

§ 145 Abs.2 StGB beschreibt hingegen die Fälle der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln und bedroht diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe.

Was ist strafbarer Missbrauch von Notrufen und die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln?

Eine Strafbarkeit nach § 145 StGB kommt für verschiedene Handlungsweisen in Betracht.

Der Missbrauch von Notrufen und Notzeichen

Unter Strafe gestellt ist hiernach zunächst der absichtliche oder wissentliche Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen. Notrufe und Notzeichen im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind alle akustischen, optischen oder sonstigen Signale, z. B. die 110 rufen, Feuermelder, Flaggensignal und SOS-Rufe über Funk, die auf eine Notlage oder einen Notfall sowie auf die Notwendigkeit fremder Hilfe aufmerksam machen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn in Wirklichkeit gar kein Notfall vorliegt.

Vortäuschen der Notwendigkeit der Hilfe anderer Personen

Die absichtliche oder wissentliche Vortäuschung, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not fremde Hilfe nötig ist, wird nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellt. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für ein Individualrechtsgut (beispielsweise das Leben oder die körperliche Unversehrtheit) mit sich bringt. Bei einer gemeinen Gefahr handelt es sich um eine Gefahr, die die Allgemeinheit bedroht.

Beispiele hierfür sind häusliche Gewalt oder Großbrände und Bombendrohungen.

Beeinträchtigungen von Warnzeichen oder Verbotszeichen

Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, unkenntlich Machen oder Entstellen von Warnzeichen oder Verbotszeichen, die zur Vermeidung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen wird nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestraft.

Zu den Warn- und Verbotszeichen gehören namentlich Straßenverkehrszeichen, aber auch Gefahrenschilder wie zum Beispiel: „Vorsicht bissiger Hund“ oder „Baden verboten“. Tathandlungsbeispiele sind hier zum Beispiel das Abmontieren, Entfernen, Übermalen oder Überkleben von solchen Schildern.

Beeinträchtigungen von Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräten

Strafbar ist ferner die Beeinträchtigung von Schutzvorrichtungen, die zur Vermeidung von Unglücksfällen oder Situationen gemeiner Gefahr dienen, sowie die Beeinträchtigung von Rettungsgeräten oder anderen Sachen, die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Situationen gemeiner Gefahr bestimmt sind.

Schutzvorrichtungen sind alle gegenständlichen Absicherungen einer Gefahrenstelle wie zum Beispiel Schutzzäune von Baugruben oder Leitplanken. Rettungsgeräte sind beispielsweise Schwimmwesten, Rettungsboote oder Krankenwägen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich aus Versehen den Notruf missbrauche?

Nein. Eine Strafbarkeit, sowohl wegen Missbrauchs von Notrufen, als auch wegen Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln und Nothilfemitteln nach § 145 StGB setzt voraus, dass der Täter entweder …

1. Absichtlich
oder
2. Wissentlich
gehandelt hat.

Vielmehr muss es dem Täter entweder gerade darauf ankommen, beispielsweise den Notruf zu missbrauchen oder er muss sicher wissen, was er gerade tut und dass er durch sein Verhalten den Notruf missbräuchlich nutzt.

Dies sind im Einzelfall feine Nuancen in den subjektiven Vorgängen eines Täters, die aber, insbesondere beim Tatbestand des § 145 StGB, der strenge Voraussetzungen an das Wissen um die Tatbegehung und den Willen hierzu stellt, einen großen Unterschied machen können, nämlich denjenigen über Strafbarkeit und Straflosigkeit.

Diese Abgrenzungsfragen sind insbesondere für juristische Laien oftmals schwer zu erkennen und zu erfassen.

Umso wichtiger sind die Berufserfahrung und die spezifischen Kenntnisse eine Fachanwalts für Strafrecht, der gerade solche Problemfelder und Abgrenzungsfragen erkennt und dementsprechend sowohl die Beratung des Mandanten, als auch die Verteidigungsstrategie an alle Umstände des individuellen Einzelfalls bestmöglich anpassen kann.

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Strafbefehl wegen Missbrauchs von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- oder Nothilfemitteln – Was jetzt zu tun ist:

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