Vorwurf Erpressung § 253 StGB?
Hilfe & Tipps vom Anwalt beim Vorwurf der Epressung
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Muss eine Erpressung auf Geld gerichtet sein? Reicht für eine Erpressung jede Drohung mit Nachteilen aus? Was ist, wenn das Opfer sich nicht erpressen lässt?
Schnell zum Inhalt:
Auch wenn im Volksmund der Begriff der Erpressung gem. § 253 StGB den meisten Menschen wohl geläufig ist, so stellt nicht jede Situation, in der sich eine Person „erpresst fühlt“, zwangsläufig auch eine strafbare Erpressung im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Insofern ist die Definition einer Erpressung relevant und wir beschreiben dies in den nachfolgenden Kapiteln. Kurz gesagt ist Erpressung nach § 253 StGB eine Vermögensbeschädigung durch Nötigung.
So kann zum Beispiel die Bedrohung einer Person, sie umbringen zu lassen, wenn sie nicht 10.000 € auf das Konto des Drohenden überweist, durchaus eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB sein.
Das Inaussichtstellen, den Ehepartner zu verlassen, soweit dieser zukünftig nicht mehr im Haushalt hilft, ist allerdings keine strafbare Erpressung.
Erforderlich für eine vollendete strafbare Erpressung ist nämlich unter anderem ein gewisser Bezug zum Vermögen der genötigten oder einer weiteren, dritten Person, genauer gesagt, dass diese einen Vermögensnachteil erleidet.
Die Erpressung ist eine Nötigung, die die Freiheit der Verfügung über das Vermögen angreift.
Geschütze Rechtsgüter sind also sowohl das Vermögen als auch die Freiheit einer Person.
Die Erpressung hat gewisse Ähnlichkeiten zu der Straftat des Betruges. Der Betrüger veranlasst die Selbstschädigung seines Opfers durch eine Täuschung, der Erpresser hingegen durch eine Nötigung.
Sie haben eine Vorladung wegen Erpressung erhalten?
Auch beim Tatvorwurf einer Erpressung stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Erpressung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs einer Erpressung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs einer Erpressung
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen Erpressung– Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Welche Strafe droht bei einer Erpressung § 253 StGB?
Eine Erpressung ist gemäß § 253 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.
Allerdings sieht das Gesetz für sogenannte „besonders schwere Fälle“ erhöhte Strafrahmen vor. Ein besonders schwerer Fall einer Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbundenen Bande handelt (§ 253 Abs.4 StGB).
Es kann aber auch noch andere Konstellationen geben, in denen ein besonders schwerer Fall einer Erpressung vorliegen kann. Die Aufzählung im Gesetz hierzu ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
Was ist eine strafbare Erpressung?
Eine Strafbarkeit wegen Erpressung setzt voraus, dass eine Person durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einer weiteren, anderen Person ein Nachteil zugefügt wird (vgl. § 253 StGB).
Was ist Gewalt im Sinne einer Erpressung nach § 253 StGB?
Der Gewaltbegriff ist so zu verstehen, dass der Täter dergestalt körperlich (auf etwas oder jemanden) einwirkt, dass im Ergebnis die freie Willensentschließung und Willensbestätigung des Geschädigten beeinträchtigt wird, also ein Zwang für das Opfer entsteht.
Gewalt setzt grundsätzlich auch eine gewisse körperliche Wirkung beim Opfer voraus, wobei allerdings die Abgrenzung zum Straftatbestand der räuberischen Erpressung dann teilweise Schwierigkeiten bereiten kann.
Der BGH verneinte demnach, mangels körperlicher Wirkung beim Opfer, Gewalt in dem Eindringen beziehungsweise Stürmen in eine Wohnung (BGH Beschluss v. 22.09.2015 – 4 StR 152/15 (LG Magdeburg) in NstZ-RR 2015, 373).
Wann wird mit einem empfindlichen Übel gedroht?
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel setzt eine seelische Einwirkung auf das Opfer voraus, wie zum Beispiel die Ankündigung, eine Pistole zu holen und das Opfer zu erschießen, falls dieses dem Täter das Geld nicht gibt.
Was ist, wenn sich das Übel oder die Gewalt gegen eine weitere Person richtet?
Das angedrohte Übel oder die Gewalt müssen nicht unmittelbar gegen denjenigen gerichtet sein, von dessen Willen die Gewährung des Vorteils abhängt. Eine Strafbarkeit wegen Erpressung kommt auch bei Gewalt oder Drohung zu Lasten weiterer, dritter Personen in Betracht.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Dritte selbst zu einer Handlung oder Unterlassung gezwungen wird und er auch selbst das Übel empfindet.
Was muss durch die Nötigung erreicht werden?
Durch Gewalt oder Drohung muss ein anderer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden.
Zwischen der Nötigung und dem Nötigungserfolg, wie beispielsweise der Herausgabe des Geldes, muss zwingend ein bestimmter Zusammenhang bestehen. Dieser fehlt zum Beispiel, wenn das Opfer auch ohne Nötigung zur Leistung bereit war.
Wann erleidet das Opfer einen Vermögensnachteil?
Ferner muss dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil zugefügt worden sein. Das bedeutet, dass die Vermögenslage des Betroffenen nach der Tat schlechter als vor der Erpressung sein muss.
Welche Folge kann die Erpressung mit der Offenbarung einer Straftat haben?
Gegenstand eine Drohung im Sinne der Erpressung, kann auch sein, dass dem Genötigten angedroht wird, eine Straftat, die dieser begangen hat, zu offenbaren.
Nach den Maßgaben des § 154 c StPO kann von der Verfolgung dieser von dem Genötigten begangenen Tat abgesehen werden,wenn diese Verfolgung beziehungsweise die zur Rechenschaft Ziehung wegen dieser Tat nicht wegen der Schwere der Tat unerlässlich ist.
Dies ist, nachdem mit dem Wort Sühne auf materielles Strafrecht Bezug genommen wird, unter Berücksichtigung aller Strafzwecke des materiellen Rechts zu entscheiden. Ein weiterer Gesichtspunkt ist der Schuldschwere-Vergleich der jeweiligen Straftaten.
Zu beachten ist allerdings, dass die Strafverfolgung wegen dieser Tat grundsätzlich später dennoch wieder aufgenommen werden kann.
Insbesondere in den frühen Stadien eines Strafverfahrens, können im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung wichtige Weichen für den Verlauf des Verfahrens gestellt werden.Wenden Sie sich daher am besten so früh wie möglich im Strafverfahren an einen Anwalt für Strafrecht, der mit Ihnen alle Möglichkeiten in Ihrem Fall besprechen und eine an Ihren individuellen Fall angepasste Verteidigungsstrategie entwickeln kann.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Hausdurchsuchung wegen Erpressung – Was jetzt zu tun ist:
Aktuelle Beiträge zum Thema Erpressung
Keine Ergebnisse gefunden
Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.