Fischwilderei
( § 293 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Anwalt beim Vorwurf Fischwilderei – Fachanwalt für Strafrecht

Seit über 80 Jahren ist die Fischwilderei in Deutschland strafbar – mag man die Strafnorm auch als verstaubt belächeln, ist sie doch in Kraft und wird von der Justiz ernstgenommen. So berichtete 2012 etwa der Spiegel, den Rappern Sido und Bushido drohe „Ärger mit der Polizei“. Sie hätten in einem Interview zugegeben, keinen Angelschein zu haben. Über eine mögliche Strafbarkeit helfen jedenfalls auch die 6.000 Likes auf Sidos Post des Briefs vom Berliner Polizeipräsidenten nicht hinweg. Mit dem Spiegel gilt im Grundsatz: „Ohne Angelschein geht gar nichts.“

Welche Strafe bei einem Strafverfahren wegen Fischwilderei droht, wann Sie sich überhaupt strafbar machen und wie Sie bei Kontakt mit den Ermittlungsbehörden reagieren sollten, erläutern Ihnen hier unsere Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Fischwilderei erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen Fischwilderei erhalten haben, so bewahren Sie zunächst Ruhe. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, zur Sache nichts zu sagen und lassen Sie sich durch einen erfahrenen Strafverteidiger beraten. Der mit Ihrem Fall betraute Kollege aus dem fachanwaltlich geführten Dezernat Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Nutzen Sie diese Chance, um Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Fischwilderei
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Fischwilderei
  • Untersuchungshaft wegen Fischwilderei
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen dem Vorwurf Fischwilderei

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Fischwilderei – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie hoch ist die Strafe wegen Fischwilderei?

Die Fischwilderei wird gem. § 293 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann mache ich mich wegen Fischwilderei strafbar? – Fachanwalt für Strafrecht zur Fischwilderei

Wegen Fischwilderei kann man sich auf zweierlei Weg strafbar machen.

  1. Strafe wegen Fischwilderei wegen Verletzung des Fischerei(ausübungs)rechts.
  2. Strafe wegen Fischwilderei durch Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung einer dem Fischereirecht unterliegenden Sache.

Ausgangspunkt: Verletzung des Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

Im Ausgangspunkt muss das Fischereirecht oder Fischereiausübungsrecht verletzt werden. Dieses Recht umfasst die ausschließliche Befugnis in einem bestimmten Gewässer die wildlebenden fischbaren Wassertiere zB zu hegen, zu fischen, zu erlegen und sich anzueignen. Dieses Recht steht originär dem Eigentümer des Grundstücks zu, auf dem sich das Gewässer befindet (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Berliner Landesfischereigesetz).

Dieses Recht kann der Eigentümer aber auch andere Personen übertragen (zB durch Verpachtung) – dieser ist dann Inhaber des Rechts zur Ausübung des Fischereirechts (Fischereiausübungsrecht). Hat ein Eigentümer sein Fischereiausübungsrecht vollständig auf eine andere Person übertragen, kann sich auch ein Eigentümer wegen Fischwilderei strafbar machen.

Der Fischereiausübungsberechtigte (zB Eigentümer, Pächter) kann erst einmal frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er weiteren Personen das Fischen in seinen Gewässern gestattet. Er kann beispielsweise – entgeltlich oder unentgeltlich – eine Erlaubnis an einen Fischereigast erteilen, das Gewässer zu befischen („Angelschein“).

Wer weder Fischereiausübungsberechtigter ist noch einen „Angelschein“ erteilt bekommen hat, wird durch Fischereiaktivitäten etc. in der Regel das Fischerei(ausübungs)recht verletzen. Zu beachten ist, dass auch Tätigkeiten über den erlaubten Rahmen hinaus zu einer Verletzung führen können (bspw. mehr oder mit anderen Methoden fischen, als mit dem Berechtigten vereinbart ist).

Angelschein ist nicht gleich Fischerschein

Hiervon strikt zu unterscheiden gilt es die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei (Fischerschein). Sie ist die allgemeine Erlaubnis, die zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie besagt, dass der Inhaber überhaupt fischen darf; aber noch nicht, wo.

Das Verhältnis beider Begriffe ist vergleichbar mit dem Autofahren: Jeder, der ein Auto fährt, benötigt dafür einen Führerschein (= Fischerschein). Das berechtigt ihn aber noch nicht dazu, jedes beliebige Auto zu fahren – hierzu muss er ein Recht haben (etwa, weil er Eigentümer des Autos ist oder es gemietet hat; = „Angelschein“).

Die Fischwilderei bestraft ausschließlich die Verletzung des Fischereirechts (fehlender Angelschein [fehlende Erlaubnis des Autoinhabers]), nicht das Fehlen des Fischerscheins (Führerscheins).

Angeln ohne Fischerschein dürfte jedoch in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die in Berlin mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 Gesetz über den Fischerschein [Berlin]).

Strafe wegen Fischwilderei durch unberechtigtes Fischen

Liegt die erforderliche Verletzung des Fischereirechts vor, ist die erste Möglichkeit, die zu einer Strafbarkeit führen kann, das Fischen. Dabei muss es nicht so weit kommen, dass tatsächlich „ein Fisch an der Angel ist“.

Das Fischen beginnt bereits mit jeder Handlung, die unmittelbar auf das Fangen oder Erlegen frei lebender und fischbarer Wassertiere gerichtet ist.

Wegen Fischwilderei kann sich deshalb auch derjenige strafbar machen, der nur seine Angel ins Wasser gibt, Netze aufstellt oder zwecks Fischfang mit dem Boot auskehrt – selbst dann, wenn alle seine Fischversuche ohne Erfolg bleiben. Gegenstand des Fischens können dabei nicht nur Fische sein. Alle Wassertiere sind umfasst – so zB auch Krebse, Muscheln und Frösche.

Fischt der Betroffene jedoch nicht in freien, sondern geschlossenen Privatgewässern, macht er sich nicht wegen Fischwilderei, sondern gegebenenfalls wegen Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar. Die Fische, die er fängt, sind dann nämlich bereits fremde Sachen und nicht mehr wild. 

Mehr Informationen zum Diebstahl erhalten Sie hier.

Strafe wegen Fischwilderei durch Zueignen, Beschädigen, Zerstören einer Sache

Die zweite Variante pönalisiert es, eine dem Fischereirecht unterliegende Sache, sich oder einem Dritten zuzueignen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zum Kreis der hier erfassten Sachen gehören alle leb- und herrenlosen Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen. Das sind bpsw. tote Wassertiere, Fisch- oder Froschlaich, Muschelschalen, Seemoos und  Korallenmoos (MüKoStGB/Zeng, 4. Aufl. 2022, StGB § 293 Rn. 16).

Was gilt, wenn ich von meiner fehlenden Berechtigung nichts wusste?

Die Fischwilderei ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich – das heißt wissentlich und willentlich – begangen wird. Dieses Wissen und Wollen entfällt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte einem bestimmten Irrtum unterliegt: Geht er etwa irrig davon aus, er sei zum Fischen im entsprechenden Gewässer berechtigt, kann eine Bestrafung wegen Fischwilderei ausscheiden. Das kann zum Beispiel daran liegen, dass er das Gewässer verwechselt oder übersieht, dass seine Erlaubnis zum Fischen abgelaufen ist.

Solche Irrtümer zu erkennen und gegenüber den Ermittlungsbehörden argumentativ überzeugend darzulegen, ist eine der Kernaufgaben des für den Fall zuständigen Fachanwalts für Strafrecht. Er wird nach Einsicht in die Ermittlungsakte mit Ihnen gemeinsam ein individuelles Verteidigungskonzept erarbeiten und verfolgen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Fischwilderei – Was jetzt zu tun ist:

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