Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)

Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB liegt vor, wenn jemand als Amtsträger, Anwalt oder als sonstiger Rechtsbeistand wissentlich zu hohe oder gar nicht geschuldete Gebühren verlangt. Sind Sie als Beamter wegen Gebührenüberhebung angeklagt oder haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Kontaktieren Sie am besten umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger, um Ihre Rechte zu schützen und eine optimale Verteidigung gegen den Vorwurf Gebührenüberhebung vorzubereiten.

In bestimmten Geschäftsbeziehungen ist die Höhe einer Vergütung oder Gebühr gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtend festgesetzt.

Um das Vermögen der Personen zu schützen, welche dazu verpflichtet sind, diese gesetzlich festgelegten Gebühren zu zahlen, ist eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB sogar mit Strafe bedroht. Die Vorschrift soll vor Gebühren- und Abrechnungsbetrügereien schützen, welche durch den Missbrauch eines besonderen Status oder einer Legitimität möglich werden.

Wenn also z.B. ein Amtsträger mehr als die gesetzlich festgelegte Gebühr von einem Betroffenen verlangt, so kann eine Strafbarkeit einer Gebührenüberhebung dadurch begründet werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gebührenüberhebung erhalten? Strafverteidiger Gebührenüberhebung

Auch beim Vorwurf der Gebührenüberhebung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Gebührenüberhebung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
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  • Faire und transparente Kosten
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  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

Überhöhte Gebühren Strafe: Welche Strafe droht für Gebührenüberhebung § 352 StGB?

Die Gebührenüberhebung wird gem. § 352 Abs.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Anklage Gebührenüberhebung: Wann macht man sich wegen Gebührenüberhebung strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung nach § 352 des Strafgesetzbuches droht für das Erheben von Gebühren, die so entweder gar nicht oder jedenfalls in geringerer Höhe tatsächlich anfallen. Es muss sich dabei um Gebühren (oder sonstige Vergütungen) handeln, die für amtliche Tätigkeiten erhoben werden. Daher können sich auch nur bestimmte Personengruppen wegen Gebührenerhebung strafbar machen.

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Symbolbild, generated by firefly.adobe.com

Wer kann sich wegen Gebührenüberhebung strafbar machen? Beratung § 352 StGB

Eine Strafe wegen Gebührenüberhebung droht nur

  • Amtsträgern,
  • Rechtsanwälten oder
  • sonstigen Rechtsbeiständen,

die Vergütungen (z.B. Gebühren) für amtliche Verrichtungen zu ihrem Vorteil erheben (§ 352 Abs.1 StGB).

Als Amtsträger kommen hier zum Beispiel Notare, Gerichtsvollzieher, beamtete Tierärzte oder auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in Betracht.

Als Anwälte können sich auch Patentanwälte wegen Gebührenüberhebung § 352 StGB strafbar machen, jedoch nicht Schiedsmänner.

Die Vorschrift gilt ebenso nicht für organschaftliche Vertreter der genannten Personen. Eine Ausdehnung der Tatbestandes auf die Vertreter wurde vom BGH abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.2009 – 5 StR 394/08 in NStZ 09, 506, 507).

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Wann werden Gebühren oder Vergütungen erhoben? Anwalt Strafverfahren Gebührenüberhebung

Das Erheben von Vergütungen oder Gebühren bedeutet das Fordern oder Empfangen dieser Zahlungen.

Vergütung ist hierbei das Entgelt, welches für die Vornahme amtlicher Verrichtungen zu entrichten und dem Grunde oder Betrage nach gesetzlich festgelegt ist.

Der BGH hat in einem Urteil bestätigt, dass Ansprüche aus Honorarvereinbarungen somit nicht Gegenstand einer Straftat nach § 352 StGB sein können. Grundlage des Verfahrens war ein selbstständiger Rechtsanwalt, der eine alleinerziehende Mutter sowie deren Sohn vertrat, welcher bei einem Treppensturz schwerste Verletzungen erlitten hatte, an welchen er später verstarb. In darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten wusste der Anwalt sodann, dass die Mandantin eine erhebliche Versicherungssumme erhalten werde. In folgenden Fällen schloss der Anwalt sodann mit der Mandantin Honorarvereinbarungen, in welchen er sich höhere als die gesetzlich geschuldeten Gebühren zusichern ließ.

Der BGH ist in diesem Urteil der Meinung, dass Vergütungsansprüche aufgrund von Honorarvereinbarungen nicht unter die Vorschrift der Gebührenüberhebung fallen, auch wenn sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ergibt (vgl. BGH (5. Strafsenat), Urteil v. 06.09.2006 – 5 StR 64/06 in NJW 2006, 3219-3223).

Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST

Foto: © Dietmar Schmidt

Wann ist die Erhebung von Gebühren eine strafbare Gebührenüberhebung? Strafverteidigung § 352 StGB

Eine Gebührenüberhebung liegt vor, wenn ein kostenrechtlich nicht geschuldeter Betrag erhoben wird. Wenn die Gebühren also für eine Tätigkeit verlangt werden, die tatsächlich erbracht und konkret berechnet wurde, aber überflüssig ist, wird keine Gebührenüberhebung anzunehmen sein.

Hierbei muss der Beschuldigte jedoch ein eigenes Recht gegen den angeblichen Schuldner geltend machen. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn ein Rechtsanwalt vom Gegner zu hohe Gebühren einfordert. Der Tatbestand ist allein erfüllt bei einer Gebührenerhebung gegenüber dem eigenen Mandanten.

Der Zahlende muss weiterhin die Vergütung gerade leisten, um die Gebührenschuld zu tilgen.

Muss der Beschuldigte den Geschädigten über die zustehende Gebührenhöhe getäuscht haben? Strafverteidiger  Gebührenüberhebung

Nach der Rechtsprechung setzt eine Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung voraus, dass der Beschuldigte den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht.

Eine Täuschung über die zustehenden Gebühren liegt vor, wenn der Beschuldigte dem Gebührenschuldner vorspiegelt, er habe eine höhere Gebührensumme zu zahlen als er tatsächlich zahlen muss (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.1953 – 3 StR 926/52 in BGHSt 4, 233-236).

Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST © RDNE Stock project at pexels.com

Kann man sich auch strafbar machen, wenn die Gebühren von dem Schuldner nicht gezahlt wurden?

Auch der Versuch einer Gebührenüberhebung ist schon mit Strafe bedroht.

Daher kann man sich bereits mit dem Aufforderung zur Zahlung der Gebühren einer Gebührenüberhebung strafbar machen (§ 352 Abs.2 StGB).

Die Tat der Gebührenüberhebung ist erst dann vollendet, wenn die geforderte Gebühr empfangen wurde.

Kann man bei Verurteilung wegen Gebührenüberhebung seine Amtsträgereigenschaft verlieren?

Grundsätzlich ist eine Gebührenüberhebung allein mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Jedoch kann darüber hinaus als Nebenfolge auch die Fähigkeit aberkannt werden, ein öffentliches Amt zu bekleiden (§ 358 StGB).

Diese Nebenfolge kann dann verhängt werden, wenn jemand aufgrund einer Gebührenüberhebung, auch einer versuchten, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.

Die Folge ist, dass der Verurteilte seine Amtsfähigkeit verliert, also die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie der Verlust der damit einhergehenden Rechtsstellungen und Rechte.

Diese Nebenfolge kann auch gegenüber einer Person verhängt werden, die zum Tatzeitpunkt nicht Amtsträger ist.

Nähere Informationen zu den Folgen eines Strafverfahrens für Beamte haben wir Ihnen gesondert zusammengestellt. 

Die Komplexität des Tatbestandes sowie die mögliche Verhängung einer Nebenfolge mit einer weitreichenden Wirkung für den Verurteilten macht es erforderlich, bei dem Vorwurf der Gebührenüberhebung einen Strafverteidiger zu beauftragen.

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Foto: ©Door Coloures-Pic – stock.adobe.com

Anwalt Strafverfahren Gebührenüberhebung – Verteidigung bei Gebührenüberhöhung und Beratung § 352 StGB

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist hierbei dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich hinsichtlich des Vorwurf Gebührenüberhebung § 352 StGB zu beraten. Dafür sind die fachspezifischen Kenntnisse eines Strafverteidigers zur rechtlichen Einordnung des Sachverhalts sowie Einleitung der gebotenen Schritte notwendig.

Der Strafverteidiger für Gebührenüberhebung wird die Ermittlungsakten genau analysieren und für Sie eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Wenden Sie sich also beim Vorwurf Gebührenüberhebung § 352 StGB am besten frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger für Gebührenüberhebung – Vorwurf.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

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