Gefährdung des Straßenverkehrs

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gefährdung des Straßenverkehrs

Autofahren unter Alkoholeinfluss kann schnell dazu führen, dass erhebliche Gefahren – beispielsweise Gesundheits- oder Lebensgefahren – für Mitmenschen entstehen. Es gibt aber auch sonstige Gründe, wieso Autofahrer nicht in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, zum Beispiel wegen des Einflusses von Drogen, aber möglicherweise auch, obwohl der Fahrer eine Brille tragen müsste, dies aber nicht tut.

§ 315c StGB bedroht es (vereinfacht ausgedrückt) mit Strafe, wenn jemand in einem Zustand, in dem er eigentlich nicht mehr dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug führt und deswegen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben einer anderen Person oder einer Sache von bedeutendem Wert verursacht (§ 315c Abs.1 StGB).

Unter Strafe gestellt wird auch das Begehen einer der sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“, soweit hierdurch auch eine solche Gefahr entsteht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs erhalten?

Unser Anwaltsteam für Verkehrsstrafrecht vertritt Sie beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie der Gefährdung des Straßenverkehrs

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Paragraf 315c erfasst im Vergleich zu § 315b StGB die eigene, gefährliche beziehungsweise fehlerhafte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Auch hier bedarf es einer konkreten Gefahr (vgl. § 315b StGB).

Wie wird die Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft?

Mögliches Strafmaß ist bei fahrlässiger Begehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In vorsätzlich begangenen Fällen sind es bis zu fünf. Tätern des § 315c StGB droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Richter kann die Entziehung unter Umständen auch vorläufig durch Beschluss anordnen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs – Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Alkohol am Steuer: Grenzwerte und Strafrahmen

Täter kann nur der Fahrzeugführer sein. Zum “Führen” muss das Auto tatsächlich in Bewegung gesetzt worden sein. Das Anlassen des Motors allein reicht hierzu noch nicht aus. Bedeutsam für diejenigen, die betrunken Auto fahren, ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB. Danach führt Alkohol am Steuer bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille unabhängig von weiteren Anzeichen zur Strafbarkeit (sog. “absolute Fahruntüchtigkeit”). Bei Radfahrern wird aufgrund geringerer Leistungsanforderungen bei 1,6 Promille die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet (OLG Celle, NJW 1992, 2169). Unterhalb dieser Grenzen spricht man ab 0,3 Promille von der sogenannten “relativen Fahruntüchtigkeit”. Das heißt, es müssen weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen (Schlangenfahren, grundloses Abkommen von der Straße, Auffahren auf stehende Fahrzeuge) hinzutreten. Fehlen diese Erscheinungen, kommt nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG und damit eine Geldbuße von maximal 3000 Euro in Betracht. Der Strafverteidiger wird auch beim Konsum anderer berauschender Mittel wie Haschisch oder Kokain über die mögliche Strafbarkeit aufklären.

Weitere Begehungsformen und Anforderungen an das Verhalten

Daneben deckt die Vorschrift die sogenannten “sieben Todsünden” ab: Hierzu zählen die Nichtbeachtung der Vorfahrt, das falsche Überholen, das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen, das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen und Straßenkreuzungen, das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen, das “Geisterfahren” bzw. Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sowie das Nichtkenntlichmachen liegengebliebener Fahrzeuge.

Ebenso wird der Verteidiger prüfen, ob der Verdächtige grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat. Beide Merkmale müssen vorliegen. Grob verkehrswidrig sind beispielsweise das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht (Stuttgart DAR 70, 133) oder das zu schnelle Heranfahren an einen Zebrastreifen (Düsseldorf VM 74, 37). Rücksichtslos ist, wer unbekümmert drauflos fährt, etwa beim blinden Hineinfahren in eine unübersichtliche Linkskurve mit hoher Geschwindkeit (Köln VRS 48, 205).

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs – Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]