Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr:
Beispiele & Strafe gem. § 315b StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das Ziel der Strafbewehrung von gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr ist der Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs und der Rechtsgüter, die durch Kraftfahrzeuge verletzt werden könnten. In den letzten Jahren haben die Unfälle mit Kraftfahrzeugen zugenommen und Ziel ist es, dem entgegen zu treten.

Gefahren für den Straßenverkehr können nicht nur innerhalb des Straßenverkehrs durch andere Verkehrsteilnehmer entstehen, sondern auch Eingriffe von außen in der Straßenverkehr hinein können eine Gefährdung darstellen. Dies fällt unter den Paragrafen 315d StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch durch ein am Straßenverkehr teilnehmendes Fahrzeug ein Eingriff vorgenommen werden (Voraussetzung ist hier insbesondere, dass das Fahrzeug im Grunde nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr, sondern zu anderen Zwecken (z.B. quasi als Waffe), genutzt wird). Wir informieren nachfolgend umfassend über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten?

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

 

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
  • Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie bei allen Verkehrsstraftaten der §§ 315 StGB muss es auch beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer konkreten Gefahr gekommen sein. Andernfalls liegt keine Straftat vor.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr –
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Verteidigungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstraf­recht

Ist der Schaden trotz eines gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ausgeblieben, so ermittelt der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht nachträglich, ob der Gefahreneintritt im vorliegenden Fall in bedrohliche Nähe gerückt ist (sog. “Beinahe-Unfall”) und nur vom Zufall abhing. Dies ist oft eine Frage der Beweisbarkeit und stellt einen möglichen Ansatz für den Rechtsanwalt dar. Als Faustformel gilt hier der Satz “Das ist gerade noch mal gutgegangen”. Auch kommt es darauf an, dass eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde. Die Mindestgrenze liegt aktuell bei 750 € (BGH, 28.9.2010 – 4 StR 245/10), wobei es auf das Ausmaß des drohenden Schadens ankommt. Bei Insassen, die keine mitfahrenden Tatteilnehmer sind, wird ein konkret bedrohlicher Zustand in einer kritischen Verkehrssituation verlangt; allein die Fahruntüchtigkeit des Fahrers begründet für sich noch keine konkrete Gefahr (BGH MDR 1995, 768).

Wie hoch ist die Strafe für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Grundsätzlich wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs.1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe geringer (§ 315b Abs.4, Abs.5 StGB).Es gibt allerdings auch bestimmte Konstellationen, in denen eine höhere Strafe droht (§§ 315b Abs.3, 315 Abs.3 StGB).

Wann macht man sich wegen eines Gefährlichen Eingriffs in den den Straßenverkehr strafbar?

§ 315b StGB stellt grundsätzlich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr hinein, also verkehrsfremde Eingriffe, unter Strafe. Hierunter kann zum Beispiel das Werfen von Steinen von einer Autobahnbrücke auf die befahrene Autobahn fallen.

Dies allerdings nur dann, wenn sich aus der dadurch geschaffenen Gefahr eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben oder für Sachen von bedeutendem Wert (hier wird in der Regel die Grenze bei 750 EUro gezogen), die einer anderen Person gehören, verursacht wird.

Es hängt also in einer solchen Konstellation nur noch vom Zufall ab, ob ein Schaden eintritt (also z.B. ob eine Person verletzt wird).

Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann in drei Konstellationen vorliegen, die das Gesetz benennt.

Strafbare Eingriffe in den Straßenverkehr sind gem. § 315b Abs.1 StGB

  • die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen
  • das Bereiten von Hindernissen, sowie
  • die Vornahme eines ähnlichen und gleichermaßen gefährlichen Eingriffs

Was sind Anlagen und Fahrzeuge in diesem Sinne?

Anlagen sind danach dem Straßenverkehr dienende, feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen, einschließlich ihres Zubehörs. Unter Fahrzeugen versteht man sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern ohne Rücksicht auf die Antriebsart. Das Beseitigen ist die Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung.

Wann bereitet man ein Hindernis?

Im Falle körperlicher Einwirkungen, die den Verkehr hemmen oder verzögern, bereitet man ein Hindernis. Dazu zählen etwa das Spannen von Drahtseilen über die Fahrbahn oder das Errichten einer Straßensperre.

Wichtig ist, dass es hierbei darauf ankommt, dass der Verkehr gehemmt oder verzögert wird.

Was ist ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Quasi als Auffangstrafbarkeit in diesem Zusammenhang werden auch ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Sie müssen also im Hinblick auf ihre abstrakte Gefährlichkeit mit der Beschädigung, Beseitigung oder Zerstörung von Anlagen oder Fahrzeugen bzw. mit dem Bereiten von Hindernissen vergleichbar sein.

Schüsse auf Verkehrsteilnehmer, Steinwürfe auf fahrende Wagen oder das Verschütten von Öl auf der Fahrbahn fallen unter einen “ähnlich gefährlichen Eingriff” (Nr. 3).

Die Strafbarkeit der „Pervertierung des Straßenverkehrs“

Zwar erfasst der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr grundsätzlich nur Eingriffe von außen (außerhalb des Straßenverkehrs) in den Straßenverkehr hinein (sog. „Inneneingriffe“ sind hingegen durch die Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht). Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme, die von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt wurde. Man spricht in diesen Fällen von der „Pervertierung“ des Fahrzeugs bzw. des Straßenverkehrs.

Dies meint den bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als „Waffe“ und zumindest bedingten Schädigungsvorsatz.

Hierzu zählen das abrupte Abbremsen zum Provozieren eines Auffahrunfalls, das Querstellen des PKW zum Blockieren der Straße und das gezielte Abschneiden des Weges. Kein Eingriff im Sinne der Norm ist dagegen das “Schlangenlinienfahren”, um nicht überholt zu werden (BGH StV 2003, 338).

Wann ist der öffentliche Straßenverkehr durch den gefährlichen Eingriff beeinträchtigt?

Durch die Handlung muss die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigt worden sein.

Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören neben den allgemeinen, dem Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsflächen, die jedermann oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauerhaft oder zumindeste für eine bestimmte Zeit zur Benutzung offen stehen.

Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ist dann beeinträchtigt, wenn durch die Handlung eine verkehrsspezifische Gefahr veursacht wurde, die Handlung also (abstrakt) dazu geeignet war, einen Schaden im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs hervorzurufen. Von einer solchen abstrakten Gefahr kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Eingriff störend auf Verkehrsvorgänge wirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Betriebsgefahr führt.

Die Notwendigkeit eines „Beinaheunfalls“

Das Schaffen allein dieser abstrakten Eignung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs genügt aber auch noch nicht, um sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen. Diese abstrakte Gefahr muss im Grunde in eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben eines anderen Menschen (ausgenommen ist also jedenfalls der Täter selbst) oder fremde (einem anderen gehörende) Sachen von bedeutendem Wert (Grenzwert ist hier reglmäßig ein Wert von 750 Euro) geschaffen werden.

Bei einer konkreten Gefahr spricht man regelmäßig von einem sogenannten „Beinaheunfall“. Es hängt in der Situation also nur noch vom Zufall ab, ob tatsächlich ein Schaden eintritt (eine Person z.B. verletzt wird) oder ob „gerade noch mal allges gut geangen ist“ und eine solche Verletzung ausbleibt.

Was muss der Täter erkennen? Was muss der Täter wollen?

Allein die objektive Verwirklichung bzw. Herbeiführung all dieser Merkmale genügt aber auch noch nicht. Der Täter muss auch eine gewisse Kenntnis, einen gewissen Willen dazu haben, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorzunehmen. Wie viel Kenntnis erforderlich ist und wie stark der Wille sein muss, kann dabei aber variieren und Abstufungen können sich gegebenenfalls in der Strafhöhe niederschlagen.

Strafbar ist aber sowohl die vorsätzliche Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, als auch die fahrlässige Begehung eines solchen. Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die es im Verkehr zu beachten gilt. Man hätte also erkennen und vermeiden können und müssen, dass das Verhalten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs entspricht.

Auch im Hinblick auf die Schaffung der Gefahr ist nicht zwingend Vorsatz erforderlich (also dass man zumindest die Möglichkeit der Schaffung der Gefahr erkennt und dies auch mindestens billigend in Kauf nimmt, es einem gegebenenfalls hierauf sogar ankommt), sondern auch hier kann fahrlässiges Verhalten genügen. Hätte man erkennen und vermeiden können, dass eine solche Gefahr durch dieses Verhalten entstehen kann?

Fahrlässiges Verhalten wird grundsätzlich geringer bestraft als Vorsätzliches.

Wann droht eine höhere Strafe für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Unter Umständen drohen höhere Strafen (§§ 315b Abs.3, 315 Abs.3 StGB).

Kommt es dem Verursacher gerade darauf an, einen Unglücksfall zu verursachen, so kann außerdem eine noch höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 10 Jahren, drohen. Ein Unglücksfall ist ein plötzlicher Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens. Wichtig ist, dass es dem Täter auf die Herbeiführung des Schadens und nicht allein auf die Gefährdung ankommen muss.

Weiterhin kann eine höhere Strafe drohen, wenn in der Absicht gehandelt wurde, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die Absicht kann sich auch auf die Tat einer anderen Person beziehen. Die Ermöglichungsabsicht ist gegeben, wenn die Tat nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen Tat ist. In Verdeckungsabsicht handelt der Täter, wenn er die Tat begeht, um belastende Beweismittel einer früheren Tat zu vernichten.

Eine solche höhere Strafe kann außerdem drohen, wenn der Täter durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen herbeiführt. Wann es sich um eine große Anzahl von Menschen in diesem Sinne handelt, ist abhängig vom Einzelfall und wird hieran abgewogen. Regelmäßig kann man aber ab einer Anzahl von ca. 20 Personen von einer großen Anzahl von Personen in diesem Sinne ausgehen. Beim Merkmal der Gesundheitsschädigung orientiert man sich an der Straftat der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Danach sind langwierige und ernsthafte Erkrankungen sowie der Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit gemeint.

Wer kann sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen?

Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann nicht nur der Fahrer des Fahrzeugs, sondern zum Beispiel auch der Beifahrer sein, der das tatbestandsmäßige (strafbare) geschehen beherrscht. Unschädlich ist, dass er als Beifahrer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat.

Die Strafbarkeit des Beifahrers wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bejahte das Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel in einem Beschluss (OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Fahrradfahrer überholte in einem verkehrsberuhigten Bereich einen stehenden bzw. anfahrenden PKW. Mit diesem Überholvorgang nicht einverstanden, überholte der PKW Fahrer seinerseits den Fahrradfahrer und lenkte das Fahrzeug so, dass dem  Fahrradfahrer der Weg abgeschnitten wurde. Während dieses Abdrängens öffnete der Beifahrer die Beifahrertür (ein Bereiten von Hindernissen also). Der Fahrradfahrer war zu einer Notbremsung und zum Ausweichen gezwungen, prallte gegen einen geparkten PKW und stürzte, woraufhin er sich verletzte und aus diesem Grund einen Monat lang arbeitsunfähig war. Außerdem entstanden Sachschäden.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr konfrontiert sein, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und sich so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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