Geldfälschung
( § 146 StGB )

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„Blüten“. Wohl jeder kennt diesen Begriff und in nahezu jedem Supermarkt werden ab und an Geldscheine durch ein Schnellprüfgerät gejagt, um diese auf ihre Echtheit zu überprüfen und Falschgeld zu erkennen.

Dabei drohen harte Strafen für Geldfälschung.
Zu beachten ist außerdem, dass man nicht nur dann zum „Geldfälscher“ wird, wenn man selbst den Drucker bedient und neue Geldscheine produziert.

Sie haben eine Vorladung wegen Geldfälschung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Geldfälschung stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Geldfälschung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei Geldfälschung?

Geldfälschung ist gemäß § 146 Abs.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Geldfälschung ist somit ein Verbrechen (Delikte mit einer Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).

Wenn die Geldfälschung für eine längere Zeit und mit dem Ziel, Gewinn zu erwirtschaften, betrieben wird oder gar als Bande gehandelt wird, dann beginnt der Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. In diesem Fall ist also eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren möglich.

Von diesen Strafhöhen gibt es aber auch Ausnahmen. So ist ein minder schwerer Fall nach § 146 Abs. 3 StGB möglich, für den eine geringere Strafe vorgesehen ist. Ein solcher minder schwerer Fall kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn es sich um geringe Stück- oder Wertzahlen handelt.

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Wie hoch ist die Strafe für Geldfälschung?

Ich habe eine Vorladung/einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?

Bleiben Sie zunächst ruhig und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Auch beim Vorwurf der Geldfälschung beraten wir Sie gerne und stehen Ihnen im Strafverfahren zur Seite.

Was ist überhaupt Geld – fällt hierunter auch Cryptowährung?

Geld ist zunächst nur dasjenige Zahlungsmittel, das durch einen Staat oder einer von ihm ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigt wurde und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmt ist.

Dabei ist irrelevant, ob dies Papier- oder Metall-, inländisches oder ausländisches Geld ist. Zu beachten ist hierbei, dass das Geld sich noch gar nicht im Umlauf befinden muss, um gefälscht werden zu können. Es muss nur sicher sein, dass es in den Umlauf kommen wird.

Man könnte sich also fragen, ob moderne Zahlungsmethoden in Form von Cryptowährung – wie der Bitcoin – auch unter den Begriff des Geldes im Sinne einer Geldfälschung nach § 146 StGB fallen. Dem ist aber nicht so. Das liegt daran, dass digitale Währungen (bisher) nicht staatlich legitimierte Zahlungsmittel sind. Sie verkörpern diese nur und ihnen wird durch den Geschäftsverkehr ein bestimmter Wert zugewiesen.

Wann mache ich mich wegen Geldfälschung strafbar?

Bei dem Begriff der Geldfälschung kommt den meisten Menschen wohl zunächst das Drucken von neuem Geld in den Sinn. Der Straftatbestand der Geldfälschung stellt aber nicht nur dieses Verhalten unter Strafe.

Nachmachen

Geld wird nicht nur gefälscht, indem man es neu ausdruckt. Wobei das neue Ausdrucken von Geld evident eine Geldfälschung darstellt. Das Gesetz spricht daher als erste Möglichkeit des Geldfälschens vom „nachmachen“. Das heißt nichts anderes, als falsches Geld irgendwie mit irgendwas zu produzieren.

Verfälschen

Zudem besteht die Möglichkeit des Verfälschens. Das wiederum liegt vor, wenn man echtem Geld einen anderen als den von der zuständigen Stelle vergebenen Wert „verleiht“ – aus eigentlich 10 € werden also zum Beispiel 20 € gemacht.

Verschaffen

Auch wenn sich jemand falsches Geld verschafft, kann sich derjenige wegen Geldfälschung strafbar machen. Dabei reicht es bereits aus, dieses Geld zu finden. Ein Kauf, Tausch oder sonst irgendein Geschäft ist nicht nötig.

Verschaffen hört sich zwar aktiv an, es kommt aber am Ende des Tages einzig darauf an, dass irgendwie die Möglichkeit zur Verfügung darüber erlangt wird.

Da diese Tatbestandsvariante sehr weit geht, hat der Gesetzgeber zusätzlich die Beschränkung eingebaut, dass derjenige der es in Besitz nimmt, schon bei der Besitznahme beabsichtigen muss, das Geld in Umlauf zu bringen oder die Möglichkeit dafür zu schaffen und natürlich erkennt, dass es falsches Geld ist.

Feilhalten

Der Tatbestand der Geldfälschung erfasst aber noch weitere Verhaltensweisen.

Auch wer Falschgeld bereit hält, um es zu verkaufen, kann sich wegen Geldfälschung gemäß § 146 StGB strafbar machen. Das versteht der Gesetzgeber unter „feilhalten“.

Inverkehrbringen

Was fällt bei den bisher genannten strafbaren Handlungen auf? Man hat das Geld gar nicht ausgegeben und sich trotzdem möglicherweise schon strafbar gemacht. Gibt man das Geld aus oder auch nur weiter (Inverkehrbringen), besteht aber auch eine Strafbarkeit nach § 146 (Abs. 1 Nr. 3) StGB, zumindest dann, wenn der Täter vorher genau wie bisher geschrieben vorgegangen ist. Ansonsten kann eine Strafbarkeit nach § 147 StGB, der ausschließlich das Inverkehrbringen von Falschgeld unter Strafe stellt, drohen.

Muss beabsichtigt werden, dass das Falschgeld in den Zahlungsverkehr gelangt?

Bei den Tatbestandsvarianten des Nachmachens, des Verfälschens, des Verschaffens und des Feilhaltens muss zusätzlich eine bestimmte Absicht bei dem Täter vorgeherrscht haben. Der Täter muss sicher wissen oder wollen, dass das so hergestellte oder verfälschte Geld in den Zahlungsverkehr gebracht wird oder die Möglichkeit dafür besteht. Dafür muss er letztlich jedoch nur beabsichtigen, es aus der Hand zu geben.

Wann ist Geld falsch?

Falsch ist Geld erst, wenn es mit echtem Geld verwechselt werden kann. Die Anforderungen hierfür sind jedoch niedrig. Vor nicht allzu langer Zeit hat der Bundesgerichtshof dies wieder klargestellt:

„Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, ob der Empfänger im normalen Verkehr die Unechtheit unschwer – ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist – erkennen kann oder nicht.“ (BGH, Beschluss v. 23.7.20193 StR 433/18)

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Geldfälschung von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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Hausdurchsuchung wegen Geldfälschung – Was jetzt zu tun ist:

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