Strafbarkeit von Hate Speech –
Welche Strafen drohen für die Verbreitung von Hass im Internet, Hassnachrichten, Kommentare, Bildverbreitung
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Strafbarkeit von Verbreitung von Hass im Internet. Gelten Strafgesetze auch bei Taten im Internet?
Schnell zum Inhalt:
Hass im Internet, sogenanntes Hate Speech, ist ein Phänomen, das seit Jahren existiert und auch nicht an Häufigkeit abzunehmen scheint. Scheinbar hält sich der Mythos, „das Internet sei ein rechtsfreier Raum“ weiterhin. Dabei ist es nicht mehr als das. Ein Mythos.
Ob im konkreten Fall das in Frage stehende Verhalten strafbar ist, muss aber gerade für den konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine pauschale Aussage über die Strafbarkeit und die Strafhöhe von Hate Speech kann nicht getroffen werden.
Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und bereits gewisse Erweiterungen der einschlägigen Straftatbestände und bestimmte Strafschärfungen eingeführt. Auch wurde mit einer Gesetzesänderung (das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität), die im April 2021 in Kraft trat beispielsweise eine die Betreiber sozialer Netzwerke treffende Meldepflicht zu 2022 an das Bundeskriminalamt im Hinblick auf bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Hasspostings eingeführt.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Datenveränderung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Datenveränderung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Datenveränderung
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Ist es strafbar, Hassnachrichten im Internet zu verbreiten?
Hassnachrichten oder sonstige Hasspostings im Internet, in den sozialen Medien, zu verfassen und zu verbreiten kann durchaus strafbar sein. Auch im Internet gilt Strafrecht und auch wegen Taten im Internet kann man strafrechtlich belangt werden.
Wie hoch ist die Strafe für „Hate speech“?
Das deutsche Strafrecht kennt keinen gesonderten Straftatbestand „Hate Speech“ oder „Hassrede“ (im Internet). Das bedeutet aber keinesfalls, dass Hate Speech und ähnliche Verfehlungen im Internet straflos bleiben. Hate Speech / Hassrede im Internet kann strafbar sein. In Betracht kommen hier verschiedene Straftaten. Das bedeutet auch, dass verschieden hohe Strafandrohungen im Raum stehen. Für Beleidigung droht beispielsweise grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 185 StGB), für Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 130 StGB). Für Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor (§ 126a StGB).
Diese Aufzählung und auch die nun folgende Darstellung verschiedener bei Hate Speech möglicherweise verwirklichten Straftatbestände ist nicht abschließend und enthält auch nicht die Aussage, dass bei Hate Speech / Hasskriminalität im Internet immer und alle diese Straftaten begangen werden.
Wie hoch genau die Strafe für „Hate Speech“ bzw. Hassrede im Internet ist, kann also nicht pauschal beantwortet werden.
Nur die konkrete Betrachtung und rechtliche Analyse des konkreten Einzelfalles kann über die nun drohenden Strafen aufklären. Hier kann es auf kleine Details und Feinheiten ankommen, die unter Umständen einen erheblichen Unterschied machen, nicht nur im Hinblick auf die Strafhöhe, sondern gegebenenfalls auch im Hinblick auf das „Ob“ der Strafbarkeit.
Wenden Sie sich daher am Besten an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser hat die nötige Berufserfahrung und fachliche Kompetenz, um Ihren Fall einschätzen zu können und auf dieser Basis eine geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Ist die Strafe höher, wenn eine Straftat im Internet begangen wird?
Tatsächlich kann es sogar sein, dass die Strafe höher wird, wenn man eine Straftat via Internet begeht. So kann zum Beispiel eine höhere Strafe für Beleidigung drohen, wenn man die Tat öffentlich begeht. Eine solche öffentliche Begehungsweise ist in der Regel auch zu bejahen, wenn die Tat im Internet bzw. in den sozialen Medien begangen wird.
Der Gesetzgeber hat inzwischen das Risiko des Internets in Bezug auf strafbares Verhalten erkannt und will wohl insofern entgegensteuern.
Womit muss ich im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Hate speech rechnen?
Gerade bei strafrechtlichen Vorwürfen, die im Internet bzw. in den sozialen Medien begangen worden sein sollen, wird wohl nicht selten im Ermittlungsverfahren eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme des Laptops / Computers drohen.
In diesem Fall sollten Sie insbesondere diese vier Dinge beachten:
- Bewahren Sie Ruhe. Atmen Sie tief durch. Auch wenn die Ermittlungsbeamten um 6 Uhr morgens bei Ihnen klingen und Ihre Wohnung durchsuchen, so bringt es Sie nicht weiter nun die Nerven zu verlieren. Sie müssen den Beamten nicht aktiv bei der Maßnahme behilflich sein. Sie sollten sie in der Regel aber auch nicht behindern oder sie sogar angreifen. Sonst drohen möglicherweise weitere Strafbarkeiten.
- Machen Sie von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter im Strafverfahren Gebrauch. Sie müssen zum Tatvorwurf nichts sagen und sollten dies erst einmal auch nicht. Vor Rücksprache mit Ihrem Anwalt, sollten Sie sicherheitshalber zunächst keine Angaben zur Sache machen. Hierzu gehört auch vermeintlich harmloser Smalltalk mit den Ermittlungsbeamten.
- Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht. Dieser weiß, wie nun in Ihrer konkreten Situation vorzugehen ist und wird Sie dahingehend beraten. Sie können die Ermittlungsbeamten auch bitten, mit der Durchsuchung zu warten bis Ihr Anwalt eintrifft.
Hate speech kann strafbare Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung sein
Der schätzungsweise mit am häufigsten begangene Deliktsbereich durch Hate Speech dürften wohl die Beleidigungsdelikte, insbesondere
sein.
Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person mit der Folge, dass deren Achtungsanspruch beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 02.11.2017 – 2 StR 415/17 m.w.N.). Hierzu gehören auch, aber nicht nur, sog. Formalbeleidigungen (hierzu gehört insb. Fäkalsprache).
Aussagen im Rahmen der Beleidigung können sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen sein.
Und ja, Beleidigung ist strafbar, auch wenn es das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt. Der Straftatbestand der Beleidigung ist insofern eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutze des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen Beleidigung erhalten Sie hier »
Üble Nachrede und Verleumdung sind im Grunde das, was oftmals im Volksmund als „Rufmord“ bezeichnet wird. Hier werden (bestimmte) Tatsachen über eine Person gegenüber (mindestens) einer dritten Person behauptet oder verbreitet.
Dabei muss es sich um eine falsche Tatsache (Verleumdung) oder um eine nicht erweislich wahre Tatsache (Üble Nachrede) handeln. Die üble Nachrede erfasst damit auch den Fall, dass eine Tatsache „ins Blaue hinein“ behauptet wird und so zum Beispiel Gerüchte verbreitet werden.
Eine Tatsache ist ein Umstand der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Gerade diese Beweisbarkeit ist bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen wichtig.
Dabei muss es sich um eine solche Tatsache handeln, die
- die andere Person verächtlich machen kann,
- die andere Person herabwürdigen kann oder
- den Kredit der anderen Person gefährden kann (dieser Fall allerdings nur bei der Verleumdung).
Werden also abwertende Gerüchte über eine Person im Internet verbreitet, so kann der Vorwurf der üblen Nachrede oder der Verleumdung im Raum stehen.
Auch für Üble Nachrede und Verleumdung droht (wie es auch bei der Beleidigung der Fall ist) für die öffentliche Begehung (und damit auch die Begehung im Internet, z.B. in den Kommentarspalten auf Facebook) grundsätzlich eine höhere Strafe.
Nähere Informationen zur Strafbarkeit wegen Übler Nachrede haben wir Ihnen
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Werden abfällige Äußerungen über Religionsgemeinschaften im Internet getätigt, so kann außerdem eine Strafbarkeit wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166 StGB gelten.
Beschimpfen kann man hierbei sowohl durch die verächtlich machende Äußerung von Tatsachen als auch von Werturteilen (vgl. AG Köln, Urteil v. 10.08.2016 – 523 Ds 154/16 in openJur 2020, 4751 m.w.N.).
Das Beschimpfen muss geeignet sein „den öffentlichen Frieden zu stören“ (§ 166 Abs.1 StGB) und entweder öffentlich geschehen oder indem ein Inhalt verbreitet wird. Ein Inhalt in diesem Sinne kann beispielsweise eine Abbildung oder ein Schriftstück sein (§ 11 StGB).
An eine öffentliche Begehungsweise kann – wie bereits dargelegt – auch bei Äußerungen im Internet gedacht werden.
Hasspostings im Internet und Strafbarkeit wegen Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Abhängig vom Inhalt eines Hasspostings, kann zum Beispiel auch der Vorwurf der Volksverhetzung oder des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen im Raum stehen.
Wie hoch ist die Strafe für Volksverhetzung?
Je nach Begehungsweise droht für Volksverhetzung gem. § 130 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Wann macht man sich wegen Volksverhetzung im Internet strafbar?
Insbesondere wenn rassistische Kommentare im Internet gepostet oder sonstig rassistisch motivierte Äußerungen in den sozialen Medien kundgetan werden, kann der Vorwurf der Volksverhetzung im Raum stehen.
Das Leugnen des Holocaust ist beispielsweise eine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs.3 StGB.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung enthält zahlreiche Facetten. Es gibt einige Konstellationen, in denen eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung begründet werden kann.
Umso wichtiger kann es sein, sich im Falle einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Computern, polizeilichen Vorladung oder möglicherweise sogar schon Anklage mit dem Vorwurf Volksverhetzung an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kennt sich nämlich aus und kann das dem Vorwurf zugrundeliegende Geschehen korrekt einordnen.
Mehr zum Straftatbestand der Volksverhetzung erfahren Sie hier »
Wie hoch ist die Strafe für Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen?
Für das Verwenden eines Kennzeichens verfassungswidriger und terroristischer Organisationen droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Wann macht man sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen im Internet strafbar?
Der Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen kann beispielsweise auftauchen, wenn jemand ein Hakenkreuz bei Facebook postet.
Kennzeichen sind dabei gem. § 86a Abs.2 S.1 StGB „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln“.
Verwenden meint dabei den Gebrauch des Kennzeichens, durch den das Kennzeichen durch andere Personen wahrnehmbar wird ( BGH, Beschluss v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14 m.w.N.).
Ein öffentliches Verwenden solcher Kennzeichen liegt dann vor, wenn es einer großen, nicht mehr durch individuelle Beziehungen verbundenen Vielzahl von Personen zugänglich gemacht wird. Dies kann auch beim Posten auf Facebook und damit dem Zugänglichmachen der Facebook Freunde bejaht werden, jedenfalls dann wenn es sich um mehrere hundert solcher „Freunde“ handelt. Vgl. BGH, Beschluss v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14 m.w.N.
Strafbarkeit durch Hasskommentare im Internet – Bedrohung, Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Gewaltdarstellung, Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
Hate Speech beinhaltet insbesondere auch den direkten verbalen Angriff einer Person über das Internet bzw. die sozialen Medien oder das Aufhetzen von einer Vielzahl von Personen gegen eine Person. In solchen Konstellationen von Hate Speech kann beispielsweise der strafrechtliche Vorwurf
- der Bedrohung,
- der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten,
- der Gewaltdarstellung oder
- des Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten
im Raum stehen.
Bedrohung im Internet durch Hate Speech
Bedrohung meint, dass der Täter dem Geschädigten die Begehung einer Straftat in Aussicht stellt, wobei er vorgeben muss, auf den Eintritt der Begehung der Straftat Einfluss zu haben. Die in Aussicht gestellte Tat muss entweder zu Lasten des Adressaten der Bedrohung selbst oder „eine ihm nahestehende Person“ (§ 241 StGB) gerichtet sein.
Nicht die Bedrohung mit jeder Straftat ist dabei nach § 241 StGB mit Strafe bedroht.
Noch bis April 2021 war sogar nur das Bedrohen mit einem Verbrechen nach § 241 StGB strafbar. Verbrechen sind solche Straftaten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind (§ 12 Abs.1 StGB). Hierzu gehört beispielsweise Totschlag, schwere Körperverletzung oder räuberische Erpressung und Raub.
Die gefährliche Körperverletzung ist allerdings zum Beispiel kein Verbrechen, sondern ein sog. Vergehen (§ 12 Abs.2 StGB). Hier liegt die Strafandrohung grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§ 224 Abs.1 StGB).
Gerade im Hinblick auf steigende Fälle von Anfeindungen im Internet / Hate Speech hat der Gesetzgeber reagiert und das Gesetz durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität zum 03.April 2021 unter anderem den Straftatbestand der Bedrohung verschärft bzw. erweitert.
Seitdem ist auch die Bedrohung mit bestimmten Vergehen nach § 241 Abs.1 StGB strafbar (z.B. solche, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung – z.B. das Drohen mit einer Vergewaltigung – oder die körperliche Unversehrtheit – z.B. das Drohen mit der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung – gerichtet sind).
Wird eine Bedrohung öffentlich begangen, so ist die Strafe gem. § 241 Abs.4 StGB eine Höhere.
Ob eine Person in diesem Sinne bedroht wurde und wenn ja, mit der Begehung welchen Delikts, ist nicht immer eindeutig. Maßgeblich ist, wie die Aussage von einem objektiven Beobachter wahrgenommen werden durfte. Neben dem Wortlaut können hier die Umstände rund um die Aussage eine entscheidende Rolle spielen.
Der erste Eindruck, wie man eine Aussage versteht, muss dabei nicht unbedingt die juristisch zutreffende sein. Gerade Aussagen, die im ersten Moment als Todesdrohungen verstanden werden, werden unter Umständen vom Gericht mitunter doch als „nur“ eine Drohung mit einer Körperverletzung verstanden.
Da die Antwort auf solche Fragen nicht „nur“ über die im Raum stehende Strafhöhe entscheiden können (die Bedrohung mit einem Verbrechen wird höher bestraft als die Bedrohung mit einem Vergehen), sondern gegebenenfalls auch über das „Ob“ einer Strafbarkeit, empfiehlt es sich, sich beim Vorwurf der Bedrohung an einen auf das Strafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der Details erkennen kann, die hier möglicherweise den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Weitere Informationen zur Strafbarkeit wegen Bedrohung haben wir Ihnen
Aufhetzen des Internets auf eine Person – Wann eine strafbare Öffentliche Aufforderung zu Straftaten?
Das Auffordern zur Begehung einer rechtswidrigen Tat kann auch dann strafbar sein, wenn die Tat schlussendlich gar nicht begangen wird. Gem. § 111 StGB ist Voraussetzung, dass diese Aufforderung
- öffentlich,
- in einer Versammlung oder
- durch das Verbreiten eines Inhalts (z.B. eine Abbildung oder ein Schriftstück)
geschieht (§ 111 Abs.1 StGB).
Damit kann auch die Verbreiten von Hass, das Aufstacheln anderer Personen im Internet als das Auffordern zur Begehung rechtswidriger Taten und damit der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB strafbar sein.
Der BGH bejahte in objektiver Sicht beispielsweise eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB in einem Fall, bei dem der Angeklagte auf einer allgemein zugänglichen Facebook Seite 200 Euro für die Tötung seiner Ex-Freundin anbot und in diesem Zusammenhang auch ihren Aufenthaltsort mitteilte und Bilder der Geschädigten veröffentlichte. Die Strafbarkeit scheiterte in diesem Fall an dem fehlenden Vorsatz, da Zweifel daran bestanden, ob der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass sein Post ernst genommen wird. Vgl. BGH, Beschluss v. 19.06.2018 – 4 StR 484/17.
Die Aufforderung im Sinne des § 111 StGB muss zumindest den Anschein von Ernstlichkeit machen (dass sie tatsächlich ernst gemeint war, ist also nicht zwingend erforderlich) (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.12.2002 – 3 Ss 317/02 in openJur 2012, 23731 m.w.N.).
Wie hoch ist die Strafe für die öffentliche Aufforderung zu Straftaten?
Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten wird grundsätzlich so bestraft, wie auch der Täter der Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, bestraft würde. Damit richtet sich die Strafhöhe nach dem Strafrahmen, der für das Delikt gilt, zu dessen Begehung aufgefordert wurde (§§ 111 Abs.1, 26 StGB).
Anders ist es, wenn die Aufforderung ohne Erfolg bleibt. Dann gilt eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, mit der Einschränkung dass die Strafe nicht höher sein darf, als diejenige Strafe, die bei Erfolg der Aufforderung gedroht hätte (§ 111 Abs.2 StGB). Bei der Aufforderung zur Begehung einer Sachbeschädigung darf die Strafe für die erfolglos gebliebene öffentliche Aufforderung nicht höher sein als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§§ 111 Abs.2 S.2, 303 StGB).
Weitere Informationen zum Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten
Wann macht man sich durch Hate Speech wegen Gewaltdarstellung strafbar?
Die Verbreitung bzw. der Öffentlichkeit zugänglich machen von Inhalten, die „unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen“ verherrlichen oder verharmlosen oder die Darstellung „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ (§ 131 Abs.1 StGB), kann wegen Gewaltdarstellung strafbar sein.
Wie hoch ist die Strafe für Hate Speech bei Gewaltdarstellung?
Gewaltdarstellung ist gem. § 131 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht.
Weiteres zur Strafbarkeit wegen Gewaltdarstellung haben wir Ihnen
Wann droht eine Strafbarkeit wegen Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten?
Ein besonderes Phänomen von Hasskriminalität stellen sogenannte „Feindeslisten“ dar, bei denen persönliche Daten von Personen des generischen politischen Spektrums veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist in der Regel mit einer mehr oder weniger offen formulierten Aufforderung zur Begehung einer Straftat versehen („Man sollte mal bei ihm/ ihr vorbeischauen…“). Die betroffene Person erhält dadurch die subtile Botschaft, schutzlos gegenüber Angriffen zu sein, während zugleich die Bereitschaft Dritter zur Begehung von Angriffen steigt. Im September 2021 trat ein hiergegen gerichtetes Gesetzespaket in Kraft, das unter anderem den Tatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten enthält.
- 126a StGB bestraft – verkürzt gesagt – das Verbreiten personenbezogener Daten, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) in einer Weise geschieht, die geeignet ist, die betroffenen Person oder eine ihr nahestehende Person in die Gefahr zu bringen, dass gegen sie bestimmte Straftaten begangen werden.
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Mit dem Bezug auf natürliche Personen werden Daten ausgeschlossen, die sich beispielsweise auf Unternehmen oder auf Vereine beziehen. Die auf den sogenannten „Feindeslisten“ veröffentlichten Informationen sind in der Regel personenbezogene Daten, da sie Angaben wie die Telefonnummer oder Wohnanschrift enthalten. Der Begriff der personenbezogenen Daten entspricht den Vorgaben einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 (Artikel 4 der EU Verordnung 2016/769).
Wann werden personenbezogene Daten gefährdend verbreitet?
Eine gefährdende Verbreitung personenbezogener Daten stellt die Verbreitung aber nur dar, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung eines Inhalts im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB gefolgt.
Der klassische Fall einer öffentlichen Verbreitung im Internet ist das Hochladen der personenbezogenen Daten auf eine allgemein zugängliche Homepage. Aber auch das Teilen entsprechender Inhalt in größeren Telegram Gruppen oder das Versenden einer Email an eine Vielzahl von Empfängern kann ausreichen. Letztendlich ist die Beurteilung der Umstände im Einzelfall entscheidend.
Die bloße Verbreitung personenbezogener Daten erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 126a StGB. Vielmehr muss die Verbreitung geeignet und den Umständen nach bestimmt sein, das Opfer oder eine ihm nahestehende Person in die Gefahr eines Verbrechens oder bestimmter anderer Taten zu bringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedenfalls Familienmitglieder, Angehörige desselben Haushalts oder enge Freunde dazu zählen. Die Einbeziehung nahestehender Personen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass etwa im Fall der Veröffentlichung der Adresse einer Person unter Umständen auch die im selben Haushalt lebenden Menschen gefährdet sein können. BT Drucksache 19/28678, S. 12.
Welche Straftaten sieht das Gesetz im Fall der gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten als strafbare Gefährdung?
Nicht jede Straftat, der sich das Opfer oder eine ihr nahestehende Person gegebenenfalls ausgesetzt sieht, ist für die Strafbarkeit wegen einer gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten relevant. § 126a StGB nennt konkret:
- Verbrechen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind) (z.B. Totschlag, schwere Körperverletzung, Geiselnahme)
- Straftaten gegen sie sexuelle Selbstbestimmung (z.B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung)
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (z.B. eine Körperverletzung)
- Straftaten gegen Sachen von bedeutendem Wert
Die Verbreitung zumindest ansatzweise erkennbar darauf abzielen, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person einer Gefahr auszusetzen. Das bloße Verbreiten personenbezogener Daten ist also selbst dann nicht nach § 126a StGB strafbar, wenn es infolge der Verbreitung tatsächlich zu einer Straftat kommt, solange derjenige, der die Daten veröffentlicht hat, in keiner Weise mit einer Straftat rechnen musste.
Wie hoch ist die Strafe für Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten?
Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten wird gem. § 126a StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Strafe ist allerdings eine höhere, wenn es sich um nicht allgemein zugängliche Daten handelt. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 126a Abs.2 StGB). Das klassische Beispiel nicht allgemein zugänglicher Daten ist die geschützte Adresse.
Unberechtigtes Verbreiten von Bildern und Videos im Internet – Strafbare Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Gerade im Bereich des Verfassens und Verbreitens von Hass im Internet, kommt es mitunter recht häufig dazu, dass ohne die entsprechende Berechtigung Videos oder Bildern von einer Person verbreitet werden. Hieraus können zum Einen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild, z.B.) erwachsen. Zum Anderen können hier sogar Strafen drohen. Das unberechtigte Veröffentlichen und oder Verbreiten von Bildern oder Videos kann strafbar sein.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfährt insofern eine Art strafrechtliche Absicherung.
Wann ist das Verbreiten von Videos eine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?
Beim unbefugten Verbreiten von Videos im Internet, bei denen man Personen reden hört, kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen strafbarer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB im Raum stehen.
Zu beachten ist hierbei, dass nur nichtöffentliche verbale Äußerungen hiervon erfasst sind. Öffentlich Gesprochenes wird also nicht über diese Strafnorm geschützt. Das liegt daran, dass geschützt werden soll, dass das im Vertraulichen gesprochene Wort flüchtig ist. Hat man etwas ausgesprochen, so endet seine Wahrnehmbarkeit nach außen grundsätzlich mit der letzten Silbe. Durch die Aufnahme geht diese Flüchtigkeit verloren und das gesprochene Wort wird in gewisser Weise „verewigt“. Dieser Zustand wird durch das unbefugte Zugänglichmachen solcher Videos für weitere Personen, insbesondere im Internet, weiter vertieft.
Wird also Hate Speech dadurch begangen, dass ein unbefugt aufgenommenes Video im Internet verbreitet und in abfälliger Weise kommentiert wird, so kann neben einer Strafbarkeit z.B. wegen Beleidigung auch eine Strafbarkeit wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes im Raum stehen.
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist gem. § 201 Abs.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.
Verbreiten von Bildern im Internet als strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen?
Wohl nicht mehr selten kommt es vor, dass unbefugt Bilder von einer Person oder Karikaturen verbreitet werden. Auch hier kann regelmäßig – insbesondere wenn dies erkennbar in abfälliger Weise geschieht – das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt sein.
In strafrechtlicher Hinsicht kann das Verbreiten von Bildern im Internet, um eine andere Person verächtlich zu machen, möglicherweise eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB begründen.
Hierfür droht gem. § 201a StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Ist das Zufügen seelischen Schmerzes eine Körperverletzung?
Grundsätzlich Nein. Eine strafbare Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB liegt nicht vor, wenn ausschließlich psychische Schmerzen zugefügt werden. Anders kann es sich verhalten, wenn sich der psychische Schmerz körperlich äußert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.03.2019 – 4 StR 63/19 m.w.N.).
Muss man für Hate Speech neben einer Geldstrafe auch Schadensersatz zahlen?
Das ist möglich. Hate Speech kann unter Umständen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche begründen. Dies liegt daran, dass Hate Speech regelmäßig eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bei Bildnisveröffentlichungen im Internet in Gestalt des Rechts am eigenen Bild) darstellt. In aller Regel wird dabei auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegen, gerade wenn man im Bereich beleidigender, klar diffamierender, Aussagen und Postings ist.
Mehr zu zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Zivilrechtliche Ansprüche können gegebenenfalls im Wege des Adhäsionsverfahrens bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend und abgeurteilt werden.
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